Rz. 537
Sachlich knüpft Abs. 5 an Bezüge an, die nach Abs. 1 nicht im Einkommen erfasst werden. Erfasst werden daher auch Bezüge aus einer Investmentgesellschaft, soweit diese Bezüge auf Ausschüttungen von Körperschaften i. S. d. Abs. 1 zurückzuführen sind.
Rz. 538
Abs. 5 gilt nur, wenn die Gewinnausschüttungen bei dem Anteilseigner der Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 unterliegen. Ist dies nicht der Fall, weil die Auskehrung bei der auskehrenden Gesellschaft das Einkommen gemindert haben oder weil die Ausschüttungen aus einer Streubesitzbeteiligung i. S. d. § 8b Abs. 4 KStG stammen, greift auch Abs. 5 nicht ein. Es ist ohne Bedeutung, nach welcher Vorschrift die Bezüge nicht von der Steuer erfasst werden; es kann sich um Abs. 1 oder eine Steuerfreistellung in einem DBA handeln. Erfasst werden alle Bezüge, die unter Abs. 1 fallen, also insbesondere Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen, Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und aus der Abtretung von Dividendenansprüchen. Nicht erfasst werden dagegen insbesondere Auskehrungen, für die Beträge des steuerlichen Einlagekontos verwendet werden, da diese nicht unter Abs. 1 fallen.
Rz. 539
Maßgebend für den Begriff der Dividenden ist das deutsche Steuerrecht, das hierunter gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Gewinnanteile aus Anteilen versteht; bei Ausschüttungen ausl. Körperschaften greift nicht der Dividendenbegriff der DBA, da Abs. 5 auch für Fälle gilt, in denen mit dem ausl. Staat kein DBA besteht. Der abkommensrechtliche Dividendenbegriff hat nur im Fall des DBA mit Frankreich mittelbar Auswirkungen auf die Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG. Das DBA mit Frankreich stellt insoweit keine Brutto-, sondern Nettoeinkünfte frei. Daher wurden die Betriebsausgaben bereits abgezogen. Freizustellen sind dahe...