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Grenzabmarkung und Grenzscheidung / 2.1 Liegenschaftskataster

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Bei der Ermittlung und Feststellung (d. h. der amtlichen Bestätigung) von Grundstücksgrenzen sowie ihre Abmarkung durch örtlich erkennbare Grenzmarken oder Grenzzeichen kommt dem Liegenschaftskataster eine zentrale Bedeutung zu.

Das Liegenschaftskataster ist keine bundesweite katastermäßige Erfassung der Liegenschaften, sondern es handelt sich entgegen dem Sprachgebrauch um 16 Kataster, die von den Bundesländern geführt werden. Je Bundesland wird also ein Liegenschaftskataster geführt, in dem alle Liegenschaften des Landesgebiets erfasst sind.[1] Heute gibt es keine Bodenfläche des Hoheitsgebiets eines Bundeslands, die nicht vermessen und katastermäßig erfasst wäre.

Zuständig für die Führung des Liegenschaftskatasters sind die Kataster- und Vermessungsbehörden der Bundesländer.[2]

Das Liegenschaftskataster lässt sich zurückführen auf Liegenschaftsverzeichnisse, die gegen Anfang und Mitte des 19. Jahrhunderts in den deutschen Ländern eingeführt wurden und die zunächst nur für Zwecke der Besteuerung von Grund und Boden gedacht waren. Bei der Einführung des Grundbuchs gegen Ende des 19. Jahrhunderts als amtlicher Nachweis des Grundeigentums wurden die katastermäßigen Aufzeichnungen dieser Liegenschaftsverzeichnisse genutzt. Seit dieser Zeit wird darauf geachtet, dass die Katasterunterlagen in den Katasterbüchern und -karten des Liegenschaftskatasters mit den Eintragungen im Grundbuch deckungsgleich sind.

Dieser historischen Entwicklung tragen die Kataster- und Vermessungsgesetze der Bundesländer dadurch Rechnung, dass sie ihre Liegenschaftskataster als amtliche Verzeichnisse der Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO) bestimmt haben.

 
Hinweis

Kataster- und Vermessungsgesetze der Bundesländer

 
Baden-Württemberg Vermessungsgesetz (VermG BW) vom 1.7.2004, GBl. 2004,...

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