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Frotscher/Drüen, KStG § 8b Beteiligung an anderen Körper ... / 3.6.3.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 399

In sachlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass der Gesellschafter ein Darlehen gegeben oder Sicherheiten geleistet hat. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Darlehen an eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt.[1] Ein Darlehen beruht auf einem Vertrag nach § 488 BGB, durch den dem Darlehensnehmer ein Geldbetrag in vereinbarter Höhe für eine bestimmte Zeit gegen einen vereinbarten Zins zur Verfügung gestellt wird. § 8b Abs. 3 S. 4ff. KStG erfasst nur Darlehensverträge i. d. S., also die Überlassung von Geld auf Zeit gegen einen Zins. Nicht unter die Regelung fallen Miete und Pacht. Fraglich kann sein, ob auch die Überlassung von Geld auf Zeit ohne Gegenleistung, d. h. zinslos, unter diesen Begriff des Darlehens fällt. M. E. ist das zu verneinen, da es sich dann nicht mehr um ein Darlehen, sondern um eine Leihe handelt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Bedeutung von in einem Gesetz verwendeten Rechtsbegriffen verkennt. Wenn die zinslose Überlassung von Geld nicht unter Abs. 3 S. 4 zu subsumieren ist, fällt sie jedoch als wirtschaftlich einer Darlehensgewährung vergleichbar unter Abs. 3 S. 8. Zu beachten ist allerdings, dass diese Leihe dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen muss. Der Steuerpflichtige kann die Anwendung des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG nicht dadurch umgehen, dass er auf einen Zins verzichtet und dieser Verzicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Wird für das Darlehen eine Vergütung geschuldet, macht es keinen Unterschied, welche Form diese Vergütung hat. Daher fallen auch Darlehen mit Gewinnbeteiligung (partiarische Darlehen, Gewinn- und Wandelschuldverschreibungen) unter den Begriff des Darlehens.[2] Im Rahmen des Abs. 3 S. 4 macht es auch keinen Unterschied, für welchen Zeitraum das Darlehen gegeben wurde, ob es s...

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