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Frotscher/Drüen, KStG § 8b Beteiligung an anderen Körper ... / 3.3.2 Pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben (Abs. 3 S. 1, 2)

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 244

Durch Gesetz v. 22.12.2003[1] wurde Abs. 3 mit Wirkung ab Vz 2004 um S. 1 und S. 2 ergänzt. Dadurch wurde die bis dahin nur für ausl. Dividenden geltende pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auf steuerfrei gestellte Veräußerungs- und ähnliche Gewinne ausgedehnt. Regelungsgrund ist, dass Gewinnausschüttungen (für die Abs. 5 gilt) und Veräußerungsgewinne[2] in gewissem Sinne austauschbar sind; statt einer Ausschüttung kann sich der Gesellschafter thesaurierte Gewinne auch durch eine Veräußerung der Beteiligung verschaffen. Es ist daher systematisch richtig, auch die Gewinne des Abs. 2 der pauschalierenden Berechnung der nicht abziehbaren Aufwendungen zu unterwerfen.[3]

 

Rz. 245

Die Regelung über die pauschale Hinzurechnung nicht abziehbarer Ausgaben ist verfassungsgemäß.[4]

 

Rz. 246

Abs. 3 S. 1, 2 bezieht sich auf die nach Abs. 2 S. 1, 3 und 6 von der Steuer freigestellten Gewinne. Die Hinzurechnung der pauschal ermittelten nicht abzugsfähigen Ausgaben erfolgt also nur, wenn nach diesen Vorschriften steuerfreie Vermögensmehrungen vorliegen. Dagegen ist Abs. 3 S. 1 nicht anwendbar, mit der Folge, dass keine pauschal ermittelten nicht abziehbaren Betriebsausgaben hinzugerechnet werden, soweit ein Fall des Abs. 2 S. 4 vorliegt, also der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist, weil in Vorjahren steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen worden sind. Soweit die frühere Teilwertabschreibung jedoch nicht steuerwirksam war, also dem Einkommen wieder hinzugerechnet wurde, ist Abs. 3 S. 1 auf den insoweit höheren Veräußerungsgewinn anzuwenden.[5]

 

Rz. 247

Darüber hinaus führt die Verweisung in § 8 Abs. 1 InvStG dazu, dass Abs. 3 S. 1, 2 auf den Teil des Veräußerungsgewinns anwendbar ist, der auf noch nicht realisierte Vermögensmehrungen in den von dem...

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