Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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§ 9 Übergangsrecht GNotKG / 2. Erstinstanzliche Verfahren

Rz. 6 Auch das GNotKG geht von dem ungeschriebenen Grundsatz aus, dass sich die Kosten nach dem Recht richten, das zum Zeitpunkt der Abrechnung gilt. Als Ausnahme hierzu regelt § 134 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, dass trotz einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung noch eine frühere Gesetzesfassung gilt. Vereinfacht lassen sich Regel und Ausnahme zu folgendem Grundsatz zusammenfassen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Angabe der Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen

Rz. 138 [Autor/Zitation] Nr. 7 schreibt vor, die Angaben über die durchschnittliche Zahl beschäftigter Personen getrennt nach Gruppen zu machen. Eine Vorgabe zur Differenzierung enthält das Gesetz nicht und gibt damit Raum zur vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Für die Gruppierung bieten sich in erster Linie die im Arbeitsrecht (BetrVG) herausgebildeten Unterscheidungen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 289b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen

Rz. 1 [Autor/Zitation] Im Zeitpunkt der Drucklegung war ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) noch nicht verabschiedet. Im Anschluss an den Vorschriftentext der §§ 289b bis 289e finden Sie eine Überblickskommentierung von Voland/Dietz (Anh. §§ 289b ff.) zur CSRD und den dazu im Zeitpunkt der Drucklegung diskutierte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 289d HGB Nutzung von Rahmenwerken

Rz. 1 [Autor/Zitation] Im Zeitpunkt der Drucklegung war ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) noch nicht verabschiedet. Im Anschluss an den Vorschriftentext der §§ 289b bis 289e finden Sie eine Überblickskommentierung von Voland/Dietz (Anh. §§ 289b ff.) zur CSRD und den dazu im Zeitpunkt der Drucklegung diskutierte...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Abs. 1 regelt den Zeitpunkt, in dem Einstellungen und Entnahmen in die Kapitalrücklage vorzunehmen sind. Maßgeblich ist insoweit die Aufstellung des JA. Rz. 2 [Autor/Zitation] Abs. 2 bestimmt dasselbe für Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie für Einstellungen in Gewinnrücklagen, die zwingend nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zu bilden oder ber...mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / B. Die gesetzliche Grundlage

Rz. 3 Maßgebend für die Frage, ob für den Anwalt altes oder neues Recht gilt, ist die Vorschrift des § 60 RVG, wobei die Regelung in § 60 Abs. 3 RVG für die Änderungen, die das KostBRÄG mit sich gebracht hat, keine Bedeutung hat. § 60 Übergangsvorschrift (1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenhe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Gelegentliche Vermittlungen

Rn. 475 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Als Beispiel steuerbarer sonstiger Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG sind im Gesetz ausdrücklich gelegentliche Vermittlungen genannt. Als Gegenstand derartiger Leistungen kommt die Vermittlung jeglicher Art von Geschäften in Betracht, zB die Vermittlung von Darlehen oder Versicherungen. Auch eine einmalige Vermittlungsleistung genügt diesen Anf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 289e HGB Weglassen nachteiliger Angaben

Rz. 1 [Autor/Zitation] Im Zeitpunkt der Drucklegung war ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) noch nicht verabschiedet. Im Anschluss an den Vorschriftentext der §§ 289b bis 289e finden Sie eine Überblickskommentierung von Voland/Dietz (Anh. §§ 289b ff.) zur CSRD und den dazu im Zeitpunkt der Drucklegung diskutierte...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Zeitliche Einführungsregelungen für die Abgeltungsteuer

Rn. 150 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Die Anwendungsvorschriften zur Einführung einer AbgSt auf KapErtr und Veräußerungsgewinne regelte der Gesetzgeber zunächst durch das UntStRefG 2008 v 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912 in einen eigens eingefügten § 52a EStG "Anwendungsvorschriften zur Einführung einer AbgSt auf KapErtr und Veräußerungsgewinne" (bis 31.07.2014). Nach § 52a Abs 1 ...mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Der neue Gesetzestext

Rz. 18 § 13 Wertgebühren (1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einemmehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Angabepflichtige Bezüge im Einzelnen

Rz. 166 [Autor/Zitation] Der weite Katalog der in der Klammerdefinition des Nr. 9 Buchst. a enthaltenen Arten von Bezügen lässt erkennen, dass das Gesetz Angaben in sehr weitgehendem Umfang verlangt. Zu den Bezügen gehören nicht nur das vertraglich festgelegte Gehalt (laufende Bezüge und Gewinnbeteiligungen), sondern auch darüber hinaus ggf. freiwillig gewährte Zahlungen wie ...mehr

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AGS 06/2025, Die anwaltlich... / 1. Anwendbare Gebühren

In § 38 Abs. 1 S. 1 RVG wird für die Abrechnung in allen Verfahren, in denen sich die anwaltlichen Gebühren nicht nach Teil 4–6 VV richten, auf "Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2" VV verwiesen. Damit ergibt sich die Anwendung der das Revisionsverfahren betreffenden Gebührenvorschriften des Teils 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV unmittelbar aus dem Gesetz. Bis zu den Änderu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Zitation] Die Bestimmung wurde durch das KapCoRiLiG in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ins HGB eingefügt (vgl. auch Rz. 1). Die aktuelle Gesetzesfassung des § 264b beruht auf dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – BGBl. I 2021, 1534) und ist seit dem 1.7.2021 anzuwenden. Diese Ergänzung diente allerdings a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 8. Rückausnahme zu § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst c EStG wegen Aufenthaltsdauer (§ 62 Abs 2 Nr 4 EStG)

Rn. 235 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat mit Wirkung ab dem 01.03.2020 in § 62 Abs 2 EStG die Nr 4 neu eingefügt. Danach erhalten Drittstaatsangehörige, die eine in § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst c EStG genannte Aufenthaltserlaubnis besitzen, aus verfassungsrechtlich...mehr

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§ 4 Änderung des FamGKG (Ar... / 2. Anhebung der Festgebühr

Rz. 81 Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss ein Zwangsgeld festsetzen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Solche Fälle kommen in der Praxis insbesondere dann vor, wenn ein Ehegatte im Rahmen d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Abgrenzung

Rz. 62 [Autor/Zitation] Die nach Nr. 3a anzugebenden Arten finanzieller Verpflichtungen dienen neben sonstigen Angaben (Vermerken) über die Fälligkeit von Verbindlichkeiten vor allem der Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens (Henckel in HKMS3/4, § 285 HGB Rz. 37 [9/2024]); dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzestext. Das Gesetz gibt zur Erläuterung des Terminus der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Die Vorschrift ist ein Bestandteil der für nicht große KapGes. im Gesetz vorgegebenen Erleichterungsregelungen. Neben den Erleichterungen, die für die Bilanz und GuV gelten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3, § 274a und § 276 Satz 2), und den in §§ 326, 327 geregelten Erleichterungen bei der Offenlegung sieht § 288 größenabhängige Ausnahmen bei der Erstellung de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Erläuterungspflicht im Anhang (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 38 [Autor/Zitation] Wird die bisherige Form der Darstellung iSv. Abs. 1 Satz 1 geändert, sind die Abweichungen im Anhang anzugeben und zu begründen (Abs. 1 Satz 2). Durch diese Erläuterung soll die geringere Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr wieder ausgeglichen werden. Rz. 39 [Autor/Zitation] Die Angabe der Abweichung erfordert die Benennung des betroffenen Sachverhalts (zB ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Achleitner/Kleekämper, Presentation of Financial Statements – Das Reformprojekt des IASC und seine Auswirkungen, WPg 1997, S. 117–126; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung nach Internationalen Standards, Stuttgart 2002; Alvarez, Unterjährige Erfolgsermittlung nach IFRS, PiR 2006, S. 220–228; Alvarez/Wotschofsky, Zwischenberichterstattung nach Börsenrecht/DRS, IAS und US-GAAP,...mehr

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§ 4 Änderung des FamGKG (Ar... / 1. Der neue Gesetzestext

Rz. 5 § 28 Wertgebühren (1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro . 2Die Gebühr erhöht sich bei einem 3Ei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz das zweite Rechenwerk des JA. In ihr werden sämtliche Aufwendungen und Erträge eines GJ einander gegenübergestellt und als Saldo das Jahresergebnis ermittelt. Die GuV ermöglicht dadurch einen Einblick in die Erfolgsquellen des Unternehmens. Anders als andere Kaufleute, die an keine bestimmte For...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Art des Ausweises

Rz. 304 [Autor/Zitation] Das Gesetz sieht, soweit die Aktivierungsvoraussetzungen vorliegen, eine Bilanzierungspflicht vor. Die Aktivierung des durch die Einforderung entstandenen Anspruchs der Gesellschaft ist unter den "Forderungen" (B.II.) vorzunehmen. Der Ausweis hat gesondert unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" zu erfolgen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Sinnvo...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 7 [Autor/Zitation] Die Vorschrift ist ein Bestandteil der für nicht große KapGes. im Gesetz vorgegebenen Erleichterungsregelungen. Neben den Erleichterungen, die für die Bilanz und GuV gelten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3, § 274a und § 276 Satz 2), und den in §§ 326, 327 geregelten Erleichterungen bei der Offenlegung sieht § 288 größenabhängige Ausnahmen bei der Erstellung de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 141 [Autor/Zitation] Der Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" ist ein Sammelposten für alle betrieblichen Aufwendungen, die nicht unter einem anderen Aufwandsposten auszuweisen sind. Er wird im Gesetz nicht definiert und ist daher negativ abzugrenzen. Seit dem Wegfall des Ausweises von außerordentlichen Aufwendungen durch das BilRUG werden derartige Aufwendungen me...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Berücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften bis VZ 2023

Rn. 1530 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Bei Verlusten aus Termingeschäften nach § 20 Abs 6 S 5 EStG aF (bis VZ 2023) wird die Verlustnutzung zeitlich gestreckt. Hierdurch können Verluste aus Termingeschäften iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG (insb aus dem Verfall von Optionen; auch s Rn 1305 ff) nur mit Gewinnen aus Termingeschäften (§ 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG) und mit den Erträgen aus...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Einnahme aus Leistungen

Rn. 741 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Das Merkmal Leistung ist wie in § 22 Nr 3 EStG, also als ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen. Somit fallen alle Arten von Vermögentransfers unter dem Leistungsbegriff, somit sowohl Geldleistungen als auch Sach- und Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen. Dabei muss die Leistung zurückzuführen sein auf das Verhältnis des Leistu...mehr

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FF 06/2025, Neues Namensrec... / VII. Anknüpfung an gewöhnlichen Aufenthalt für internationales Namensrecht

Welches Namensrecht im internationalen Kontext anwendbar ist, richtet sich in Zukunft grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit einer Person. Daneben wird generell die Möglichkeit eröffnet, das Namensrecht des Staates zu wählen, dem eine Person angehört. Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts ist unter ht...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / C. Zusammenfassender Überblick über die Regelungen zur Zwischenberichterstattung in Deutschland

Tz. 185a Stand: EL 56 – ET: 06/2025 IAS 34 überlässt es den jeweils verantwortlichen nationalen Institutionen, wie den Regierungen, Börsen, Börsenaufsichtsbehörden und den sich mit der Rechnungslegung befassenden Berufsverbänden, Vorschriften über die Veröffentlichungspflichten und die Häufigkeit von Zwischenberichten zu erlassen. Wenn die verantwortlichen nationalen Institut...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 146 [Autor/Zitation] Die vom Gesetz vorgesehene Untergliederung der Finanzanlagen zeigt die Bedeutung, die einem gesonderten Ausweis der Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und solchen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, beigemessen wird. Für die Zuordnung der einschlägigen VG zu den Finanzanlagen gelten die allgemeinen Abgrenzungskriterien von Anlage- und U...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 12. Gewinnausschüttung anderer Körperschaften

Rn. 242 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050) wurden die Begriffe "Ausbeuten" und "bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben" mangels praktischen Anwendungsbereichs zum 01.01.2022 gestrichen. Rn. 243–249 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 vorläufig freimehr

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§ 8 Übergangsrecht FamGKG / A. Übersicht

Rz. 1 Die Frage, wann noch die alte Fassung des FamGKG anzuwenden ist und wann die neue Fassung gilt, richtet sich nach § 63 FamGKG: § 63 FamGKG (1) 1In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem In...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Erläuterungspflicht im Anhang

Rz. 68 [Autor/Zitation] Im Anhang sind die Posten anzugeben, bei denen Vorjahreszahlen angepasst wurden. Die Anpassungen sind zu erläutern. Rz. 69 [Autor/Zitation] Das Gesetz fordert keine betragsmäßigen Angaben etwa iSd. Überleitung von den ursprünglichen auf die angepassten Werte. Eine Überleitung kann jedoch freiwillig vorgenommen werden.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 76 [Autor/Zitation] Der Posten "sonstige betriebliche Erträge" wird im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um einen Sammelposten für alle betrieblichen Erträge, die nicht unter einem anderen im Gliederungsschema aufgeführten Ertragsposten auszuweisen sind. Sonstige betriebliche Erträge sind daher von den Umsatzerlösen, Bestandserhöhungen, aktivierten Eigenleistungen u...mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 2. Anpassung an das GWB

Rz. 71 Es handelt sich lediglich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 169 GWB durch das Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik vom 25.3.2020.[19] Die Verweisung auf den bisherigen § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 GWB wurde auf die aktuelle Gesetzesfassung angepasst (s. Rdn 54).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Änderung der Postenbezeichnung nach dem überwiegenden Inhalt des Postens

Rz. 85 [Autor/Zitation] Der Posten Nr. 4 ist ein Sammelposten für alle Erträge, für die das Gesetz keinen gesonderten Ausweis verlangt. Dem ist auch in der Postenbezeichnung ("sonstige") Rechnung getragen. Die Bezeichnung des Postens kann auch dann beibehalten werden, wenn der Inhalt des Postens ausnahmsweise einmal ganz oder überwiegend aus einer einzelnen, hier auszuweisend...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Abgrenzung

Rz. 156 [Autor/Zitation] Der Posten Nr. 11 ist ein Sammelposten für alle Zinsen und ähnliche Erträge, die nicht unter den Posten Nr. 9 und 10 oder nach § 277 Abs. 3 Satz 2 gesondert auszuweisen sind. Stammen die Zinsen und ähnlichen Erträge von einem verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2), so schreibt das Gesetz vor, dass sie außerdem in einem Davon-Vermerk anzugeben sind; die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Entstehungsgeschichte

Rn. 402 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Zur vollständigen historischen Entwicklung der Besteuerung von Leistungseinkünften s Wernsmann/Neudenberger in K/S/M, § 22 EStG Rz E 13 ff (11/2021). Mit dem SteuerentlastungsG v 24.03.1999 (StEntlG 1999/2000/2002, BGBl I 1999, 402) hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG v 30.09.1998 (BGBl I 1998, 3430) den Verlustau...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang

Rz. 23 [Autor/Zitation] Die GuV wird vielfach das in § 264 Abs. 2 geforderte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Ertragslage nicht allein vermitteln können. Das Gesetz sieht daher eine Reihe von Angabepflichten im Anhang vor, die sich auf Posten der GuV beziehen und die wichtige Informationen zur Analyse der Ertragslage enthalten. Zum Teil können Angaben a...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Eingegliederte Gesellschaften

Rz. 343 [Autor/Zitation] Für eingegliederte Gesellschaften gelten besondere Vorschriften, da hier der Schutz der Gläubiger über die gesamtschuldnerische Haftung der Hauptgesellschaft (§ 322 Abs. 1 AktG) sowie über die Verpflichtung zum Ausgleich der laufenden Verluste (§ 324 Abs. 3 AktG) sichergestellt wird. Daher ordnet § 324 Abs. 1 AktG an, dass die Vorschriften über die ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Auswirkungen für die Gesellschaftsorgane und deren Mitglieder

Rz. 265 [Autor/Zitation] Ein Verstoß gegen Abs. 2 bedeutet, dass unzureichend Rechnung gelegt wurde. Der Vorstand der AG oder die Geschäftsführung der GmbH haben mit einem solchen JA ihre Rechnungslegungspflichten (Abs. 1) nicht erfüllt. Die Pflichtverletzung kann zu einer Schadensersatzpflicht des Vorstands nach § 93 Abs. 2 AktG oder der Geschäftsführung nach § 43 Abs. 2 Gmb...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Untergliederungen, die alternativ in Bilanz/GuV oder Anhang vorzunehmen sind

Rz. 99 [Autor/Zitation] Bisweilen erlaubt es das Gesetz auch, Untergliederungen entweder in Bilanz/GuV oder im Anhang vorzunehmen, zB Vermerk eines aktivierten Disagios (§ 268 Abs. 6), Ausweis des Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen und eines bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivpostens, der nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Reihenfolge

Rz. 42 [Autor/Zitation] Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 sind die in der Mindestgliederung bezeichneten Posten in der in § 275 Abs. 2 bzw. Abs. 3 angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. Diese Bestimmung gilt uneingeschränkt in allen Fällen, in denen nur die im Gesetz genannten Posten ausgewiesen werden, und zwar auch dann, wenn einzelne Posten untergliedert werden (§ 265 Abs. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Berechnung des Ertragsanteils bei verlängerten Leibrenten

Rn. 211 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Verlängerte Leibrenten oder sog Mindestzeitrenten sind Renten, die auf Lebenszeit des Berechtigten, mindestens aber für eine bestimmte Anzahl von Jahren (Garantiezeit) zu zahlen sind. Stirbt der Berechtigte vor Ablauf der Frist, ist die Rente gleichwohl für die restlichen Jahre des Mindestzeitraums weiter an die Erben zu entrichten. Stirbt ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Einhaltung der Mindestanteile an Frauen und Männern bei der Besetzung des Aufsichtsrats (Abs. 2 Nr. 5)

Rz. 115 [Autor/Zitation] Gemäß § 289f Abs. 2 Nr. 5 ist in der Erklärung zur Unternehmensführung anzugeben, ob in der Berichtsperiode die vorgeschriebene fixe Geschlechterquote im Aufsichtsrat eingehalten wurde; wenn die fixe Mindestquote nicht erreicht wird, sind sie Gründe für die Nichteinhaltung anzugeben. Rz. 116 [Autor/Zitation] Der Gesetzestext verweist entgegen der Abgren...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1.4 Anspruchsdauer

Rz. 56 Mutterschaftsgeld wird gem. § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 MuSchG sowie für den Entbindungstag gezahlt. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 MuSchG ist der Begriff "Entbindung" wie folgt definiert: "Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerscha...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 3.3 Anspruchsdauer (Abs. 3)

Rz. 52 Mutterschaftsgeld wird gem. § 24i Abs. 3 Satz 1 für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 MuSchG sowie für den Entbindungstag gezahlt. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 MuSchG ist der Begriff "Entbindung" wie folgt definiert: "Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoc...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Cookinseln

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Cookinseln (Hauptstadt: Avarua; Amtssprachen: Rarotonganisch, Englisch) sind ein Staat im Südpazifik ohne Landgrenze. Das Staatsgebiet liegt östlich von > Tonga, südöstlich von > Samoa und südwestlich von Französisch-Polynesien. Der Staat hat lediglich um die 15 000 Einwohner und ist mit > Neuseeland assoziiert. Gleichwohl ist das Abkommen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Vermögenslage

Rz. 182 [Autor/Zitation] Die Darstellung der Vermögenslage eines Unternehmens ergibt sich in erster Linie aus der Bilanz. § 242 Abs. 1 definiert die Bilanz als einen Abschluss, in dem der Kaufmann das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt. Die Vermögensdarstellung ist damit Definitionselement der Bilanz im Rechtssinne. In § 242 ist als Vermögen zwar nur di...mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 2. Ersetzung des Einheitswertes durch den Grundsteuerwert

Rz. 57 Durch das GrStRefG[17] ist § 19 BewG mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben worden, da das BVerfG diese Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Der dort vorgesehene Einheitswert ist durch den Grundsteuerwert abgelöst worden. Demzufolge ist in § 54 GKG, das hinsichtlich des Streitwerts auf den Einheitswert abgestellt hat, nunmehr auf den Grundsteuerwert abzustellen.mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (2) Auslegungsprobleme

Rz. 134 Die Bindung an die konkrete Verfahrensgebühr war mit dem 2. KostRMoG[26] eingeführt worden. Die sich dabei ergebenden Auslegungsprobleme hatte die Rspr. bereits zutreffend geklärt, so dass der Gesetzgeber hier keinen Anlass zu einer Ergänzung der Vorschrift sah. Rz. 135 Anrechnung der Geschäftsgebühr bleibt unberücksichtigt Bezugsgröße ist – wie bereits ausgeführt – di...mehr