Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Der Anhang ist gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 notwendiger Teil des JA einer KapGes. (vgl. zu Erleichterungen Rz. 15 ff.). Da bei KapGes. der Anhang Teil des JA ist, unterliegt er nach § 316 der Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer. Dies gilt zunächst für die Pflichtangaben nach §§ 284, 285 und nach den sonstigen, im HGB oder den Spezialgesetzen (zB AktG,...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Rechtsentwicklung – Verfassungsmäßigkeit

Rz. 5 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Besteuerung der freiwilligen Trinkgelder führt zu praktischen Schwierigkeiten bei der Erfassung der > Bemessungsgrundlage. Angesichts einer verbreiteten Meinung, es handele sich dabei um ein "Geschenk" des Kunden – das sind sie allenfalls aus dessen Sicht –, ist die Verpflichtung, solche > Einnahmen dem FA gegenüber zu erklären, den Betro...mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / I. Inhaltsübersicht (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 KostBRÄG)

Rz. 5 Die Änderungen in der Inhaltsübersicht sind eine Folge der Aufhebung der §§ 23a und 53a GKG sowie des Abschnitts 5 in Teil 1 Hauptabschnitt 6 und der dortigen Nr. 1650, 1651 KV GKG infolge der Aufhebung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes durch Art. 12 Risikoreduzierungsgesetz.[1]mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 2. Folgeänderung des § 169 GWB

Rz. 54 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 169 GWB durch das Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik vom 25.3.2020.[15] Der bisher in § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 GWB geregelte Antrag findet sich jetzt in den Sätzen 6 und 7.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 11 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Das BVerfG v 27.06.1991, BStBl II 1991, 654, dem ein Fall aus dem Jahre 1981 zugrunde lag, sah ein erhebliches Vollzugsdefizit im Bereich der Besteuerung von Kapitaleinkünften und stellte eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG fest. Gleichzeitig gewährte es dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.1992, um sich auf die gekl...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Voraussetzungen der Aktivierung

Rz. 297 [Autor/Zitation] § 42 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verlangt für die Aktivierung zunächst, dass die Einziehung der Nachschüsse beschlossen ist. Dies setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Einforderung von Nachschüssen vorsieht (§ 26 Abs. 1 GmbHG). Die bloß abstrakte Bestimmung einer solchen Möglichkeit stellt noch keinen aktivierungsfähigen VG dar. Erst...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Korn, Der Jahresabschlußanhang der mittelgroßen GmbH, KÖSDI 9/1986, 6518; Weirich/Zimmermann, Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses kleiner Aktiengesellschaften, AG 1986, 265; Lück, Offenlegungspflichten für die kleine GmbH nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, GmbHR 1987, 42; Gewehr, Checkliste zum Anhang der Kapitalgesellschaften nach dem D-Markbilanzgesetz, WPg 1...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Anwendungsbereich (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 41 [Autor/Zitation] Abs. 2 Satz 1 verlangt von KapGes. und KapCoGes., zu den Posten der Bilanz und der GuV die jeweiligen Vorjahresbeträge anzugeben. Durch diese Angabepflicht wird die Vergleichbarkeit im Zeitablauf gefördert. Bestehen aus formalen oder materiellen Gründen Einschränkungen der Vergleichbarkeit, müssen diese durch Erläuterungen hierzu im Anhang (s. Rz. 47 f...mehr

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§ 4 Änderung des FamGKG (Ar... / 1. Der neue Gesetzestext

Rz. 33 § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro , in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten de...mehr

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§ 10 Materialien / A. Einleitung

Rz. 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025)[1] A. Problem Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind zuletzt am 1. Januar 2021 erhöht worden. Seither verzeichnen Rechtsanwaltskanzleien einen erheblichen Anstieg der Personal- und Sachkosten. Damit die ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Breidenbach, Steuerliche Probleme im Zusammenhang mit Werkzeugen, WPg 1975, 73; Knapp, Mietereinbauten und -umbauten sowie Gebäude auf fremdem Grund in der Handelsbilanz, BB 1975, 1103; Claussen, Der Genussschein und seine Einsatzmöglichkeiten, in Hadding/Immenga/Mertens/Pleyer/Schneider (Hrsg.), Handelsrecht und Wirtschaftsrecht in der Bankpraxis, FS Winfried Werner, 1984, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die kodifizierten Normen über die Rechnungslegung, den Lagebericht und die Corporate Governance einschließlich Prüfung und Offenlegung gelten grds. für alle KapGes. als lex generalis. Größenabhängige Erleichterungen im Sinne von Sondervorschriften für kleine und mittelgroße KapGes. sind somit als lex specialis anzusehen, das unter den Voraussetzungen de...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen Vor §§ 264 f... / 1. GmbHG

Rz. 65 [Autor/Zitation] Die Regeln des Zweiten Abschnitts konkurrieren zT mit rechtsformspezifischen Rechnungslegungsvorgaben in anderen Gesetzen. Zwar sind durch das BiRiLiG (vgl. Rz. 8 f., 48) die meisten bis dahin vor allem aktienrechtlich normierten Rechnungslegungsvorschriften in das HGB überführt worden. Dessen ungeachtet finden sich im AktG und im GmbHG einzelne Vorgab...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 11 [Autor/Zitation] Abs. 2: Bei der Beurteilung, ob die Angabe zu einem erheblichen Nachteil führen kann, war in Abs. 2 aF außer der Rechnung legenden Gesellschaft auch jedes andere Unternehmen, an dem die Gesellschaft zu mindestens 20 % beteiligt ist, in Betracht zu ziehen. Es war dabei nicht erforderlich, dass der durch die Aufgliederung befürchtete Nachteil bei dem Bet...mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 1. Die neue Gesetzesfassung

Rz. 53 § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren (1) 1In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Begriff und Abgrenzung der Ergebnisverwendung

Rz. 11 [Autor/Zitation] Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs "Verwendung des Jahresergebnisses". Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich aber, dass hierunter die Vorgänge fallen, die vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag zum Bilanzgewinn/-verlust überleiten (teilweise oder vollständige Verwendung des Jahresergebnisses). Im Sinne des Abs. 1 handelt es sich da...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Eignung der Angabe zur Zufügung eines erheblichen Nachteils

Rz. 34 [Autor/Zitation] Die Umsatzerlöse brauchen im Anhang nicht aufgegliedert zu werden, wenn die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Rz. 35 [Autor/Zitation] Die Ausnahmeregelung des Abs. 2 hängt davon ab, dass durch die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen oder nach...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 26 [Autor/Zitation] § 264 gilt als Eingangsvorschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB zunächst für Kapitalgesellschaften (zur näheren Bestimmung des Begriffs der KapGes. vgl. Vor §§ 264 ff. Rz. 26). Allerdings gewährt Abs. 3 kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften iSv. § 264d, die als TU in den KA einer EU-/EWR-Muttergesellschaft einbezogen sind, u...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen Vor §§ 264 f... / 2. AktG

Rz. 71 [Autor/Zitation] Zu den vorrangigen zu beachtenden Rechnungslegungsvorschriften des AktG zählen vor allem die §§ 150–160 und 170–176 AktG. Die §§ 150–160 AktG betreffen den Bilanzausweis selbst. § 150 AktG regelt, in welchem Umfang die AG gesetzliche Rücklagen und Kapitalrücklagen zu bilden hat; die Bildung anderer Gewinnrücklagen richtet sich hingegen nach § 58 AktG. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Nachgelagerte Besteuerung

Rn. 91 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Mit dem Wirksamwerden des AltEinkG ab 01.01.2005 wurde die Besteuerung von Altersrenten umgestellt vom System der Ertragsanteilsbesteuerung auf die sog nachgelagerte Besteuerung. Dies bedeutet, dass die Altersbezüge gedanklich nicht mehr entsprechend dem bis 2004 geltenden Versicherungsprinzip in einen Kapital- und einen Ertrags- bzw Zinsant...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 75 [Autor/Zitation] Nach § 277 Abs. 5 Satz 1 sind Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung in der GuV gesondert unter den Posten "sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" bzw. "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen. Sie sind damit Bestandteil des Finanzergebnisses. Der Wortlaut des Gesetzes ist jedoch in mehrfacher Hinsicht interpretationsbedürftig (Roß/Philippsen,...mehr

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§ 10 Materialien / B. Begründung

Rz. 2 A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind zuletzt am 1. Januar 2021 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) erhöht worden. Der Kostendruck auf die Rechtsanwaltskanzleien ist seitdem erheblich gestiegen. Neben einem sprunghaften A...mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 1. Der neue Gesetzestext

Rz. 9 § 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung (1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auc...mehr

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§ 5 Änderungen im GNotKG (A... / d) Höhe des Multiplikators

Rz. 22 Der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle ist künftig für die Bestimmung des Gebührenwerts mit 50 % des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft anzusetzen. Rz. 23 Wie die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts soll auch die Änderung des § 48 GNotKG insgesamt weitgehend aufkommensneutral sein. Durch das Gesetz zur Refo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Änderung des Umfangs der aktivierten Herstellungskosten

Rz. 121 [Autor/Zitation] Hinsichtlich des Umfangs der aktivierungspflichtigen Herstellungskosten räumt das Gesetz gewisse Wahlrechte ein (vgl. § 255 Rz. 330 ff., 335 ff.). Werden die Wahlrechte von einem Jahr zum nächsten Jahr unterschiedlich ausgenutzt, so ist auch hierin die Änderung einer Bewertungsmethode nach Abs. 2 Nr. 2 zu sehen. Rz. 122 [Autor/Zitation] In diesem Zusamm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Erweiterung auf Einnahmen aus Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen (§ 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 EStG)

Rn. 1297 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 EStG gilt § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 1 EStG sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 1 EStG, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. Hierdurch werden Üb...mehr

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AGS 06/2025, Voraussetzunge... / III. Bedeutung für die Praxis

Die den Gegenstand der Entscheidung des KG bildende Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG (ebenso nach § 32 FamGKG) ist den Rechtsanwälten, aber auch vielen Richtern weitgehend unbekannt. Deshalb werden kaum einmal Gerichtsentscheidungen zu dieser Gebühr bekannt. Die Entscheidung des KG gibt Anlass, sich mit der weitgehend unbekannten Verzögerungsgebühr näher zu befassen. 1. Der A...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Übersicht

Rz. 420 [Autor/Zitation] Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050) hat der Gesetzgeber ein Optionsmodell für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften eingeführt. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG können vorgenannte Gesellschaften für Zwecke der Einkommensbesteuerung auf Antrag – unter Einhaltung bestimmter ...mehr

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AGS 06/2025, KostBRÄG 2025:... / 2. Anwendungsbereich

§ 15a Abs. 2 RVG gilt für alle im RVG geregelten Gebührenanrechnungen, insbesondere also nicht nur für die durch Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr, sondern insbesondere auch für die Anrechnung von Verfahrensgebühren (z.B. Vorbem. 3 Abs. 5 VV) oder Terminsgebühren (z.B. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV). Betragsrahmenge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausweis

Rz. 56 [Autor/Zitation] Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Angabe für jeden einzelnen Posten der Verbindlichkeiten gesondert in der Bilanz vorzunehmen, ohne dass ein Ausweis im Anhang vorgesehen ist. Daneben sieht das Gesetz im Anhang folgende weitere Pflichtangaben zu den Verbindlichkeiten vor: Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Einlagen

Rz. 34 [Autor/Zitation] Sofern ein Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag zur Leistung einer (bilanzierungsfähigen) Einlage verpflichtet ist, ist diese stets im Kapitalanteil auszuweisen (WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 1488). Die Einlageverpflichtung kann sich auf eine Bareinlage oder eine Sacheinlage beziehen. Rz. 35 [Autor/Zitation] Als Sacheinlagen kommen neben der Einlage vo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Nießbraucher und Pfandgläubiger als Anteilseigner (§ 20 Abs 5 S 3 EStG)

Rn. 1494 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 § 20 Abs 5 S 3 EStG sieht vor, dass Nießbraucher oder Pfandgläubiger, soweit diesen die Gewinnausschüttungen oder Liquidationsgewinne zuzurechnen sind, als Anteilseigner gelten. Eine generelle Zurechnungsvorschrift bei Nießbrauch und Pfandrechten enthält das Gesetz nicht. Es ist nach den allg Grundsätzen der Zurechnung der Einkünfte zu prü...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Genehmigung der EU-Kommission

Tz. 19 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Das Gesetz wurde durch die Europäische Kommission genehmigt. Darüber hinaus stehen die betrieblichen Investitionen hinsichtlich verschiedener Regelungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die EU-Kommission, insbesondere gilt: Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, die die Anmeldevoraus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 115 [Autor/Zitation] Die Angabe nach Nr. 4 hat durch eine Aufgliederung zu erfolgen. Das Gesetz verfolgt mit dieser Verpflichtung den Sinn, Informationen über die Tätigkeitsfelder der KapGes. in sachlicher und geografischer Hinsicht zu vermitteln, um damit zB durch diesen Einblick in die Ertragslage Hinweise auf mögliche Risikofaktoren und deren Beurteilung aus dem Absatz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Abgrenzung und Davon-Vermerk für Erträge aus verbundenen Unternehmen

Rz. 154 [Autor/Zitation] Unter dem Posten Nr. 10 sind alle Erträge aus Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A.III.) auszuweisen, soweit sie nicht als Erträge aus Beteiligungen unter Nr. 9 oder nach § 277 Abs. 3 Satz 2 als Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen gesondert auszuweisen sind. Auch Erträge aus solchen GmbH-Anteilen, die weder ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Bedeutung des Art. 4 Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) für die Interpretation des Abs. 2

Rz. 152 [Autor/Zitation] Soweit Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Bilanz-RL (2013/34/EU) in deutsches Recht transformiert worden ist, muss § 264 Abs. 2 richtlinienkonform ausgelegt werden (Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung; vgl. dazu BVerfG v. 8.4.87 – 2 BvR 687/85, DB 1987, 2339, 2341 f.); andernfalls ist allein § 264 Abs. 2 maßgebend. Die richterliche Bindung an das Gesetz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 247 [Autor/Zitation] Das Gesetz sieht einen zusammengefassten Ausweis aller flüssigen Mittel in einem Posten (B.IV.) vor (vgl. Reiner in MünchKomm. HGB5, § 266 Rz. 78). Diese Zusammenfassung stellt unter dem Aspekt der starken Stichtagsabhängigkeit dieser Posten keinen relevanten Informationsverlust für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft dar. Zur Analyse der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Inhalt der Angaben

Rz. 221 [Autor/Zitation] Die Gesellschaft hat außer dem Namen und Sitz des Unternehmens, an dem sie eine Beteiligung iSv. § 271 hält, weiterhin die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten GJ dieses Unternehmens, für das ein JA vorliegt, anzugeben. Die Angaben sind in jedem Anhang zu machen; eine Bezugnahme auf die im Vorjahr gemachten Angabe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Größenabhängige Erleichterungen nach § 275 Abs. 5, § 276

Rz. 25 [Autor/Zitation] Das Gesetz sieht verschiedene größenabhängige Erleichterungen für die Gliederung der GuV vor, indem von den Gliederungsschemata nach Abs. 2 und 3 abgewichen werden kann. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) haben nach § 275 Abs. 5 das Wahlrecht, ihre GuV weniger detailliert zu untergliedern (Rz. 228). Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 26...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Eingeforderte ausstehende Einlagen

Rz. 169 [Autor/Zitation] Nach § 272 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 3 sind die eingeforderten, aber noch nicht geleisteten Einlagen unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Rz. 170 [Autor/Zitation] Das Gesetz lässt offen, an welcher Stelle der Forderungen die eingeforderten ausstehenden Einlagen aufzuführen sind. Nahe liegt eine Einordnung vor den sonsti...mehr

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AGS 06/2025, Zeitpunkt des ... / III. Bedeutung für die Praxis

1. M.E. hätte man auch anders entscheiden können. Denn das RVG nennt keinen Zeitpunkt für die Stellung des Pauschgebührenantrags. Es ist zwar richtig, dass der Pauschgebührenantrag grds. erst gestellt werden, wenn die zu vergütende Tätigkeit abgeschlossen ist und die gesetzliche Gebühr gem. § 8 RVG fällig ist. I.d.R. wird das dann sein, wenn zumindest die Instanz abgeschloss...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstige Sicherheiten

Rz. 71 [Autor/Zitation] Bei den einzelnen Haftungsverhältnissen sind gewährte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten gesondert anzugeben, was vor allem für die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten von Bedeutung ist. Da der Gesetzeswortlaut sowohl bei den Haftungsverhältnissen selbst als auch bei den Pfandrechten jeweils von "Ang...mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 1. Der neue Gesetzestext

Rz. 35 § 34 Wertgebühren (1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 EUR die Gebühr 40 EUR . 2Die Gebühr erhöht sich bei einem 3Eine Gebührentabe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Art der Darstellung

Rz. 30 [Autor/Zitation] Das Gesetz verlangt außer der Angabe der in Nr. 1 genannten Sachverhalte keine besondere Art der Darstellung (Poelzig in MünchKomm. HGB[5], § 285 Rz. 22). Große und mittelgroße KapGes., die auch die Angaben nach § 285 Nr. 2 zu machen haben, werden die Darstellung hierzu mit den nach § 268 Abs. 5 Satz 1 verlangten Angaben zweckmäßigerweise zusammenfasse...mehr

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§ 9 Übergangsrecht GNotKG / A. Übersicht

Rz. 1 Die Frage, wann noch die alte Fassung des GNotKG anzuwenden ist und wann bereits die neue Fassung gilt, richtet sich nach § 134 GNotKG: § 134 Übergangsvorschrift (1) 1In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren ü...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Generell

Rz. 65 [Autor/Zitation] Ein (Gesellschafter-)Darlehen, das als sog. eigenkapitalersetzendes Darlehen (regulär vom Gesellschafter gewährt) qualifiziert, ist selbst bei einem offensichtlichen Missverhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital handelsrechtlich weiterhin als Fremdkapital zu passivieren. Rz. 66 [Autor/Zitation] Diese Aussage wird dadurch gestützt, dass durch das Gesetz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Erhebliche Unterscheidung

Rz. 118 [Autor/Zitation] Die Umsatzerlöse sind nach Tätigkeitsbereichen und nach geografisch bestimmten Märkten aufzugliedern. Voraussetzung der Angabepflicht ist, dass sich die Tätigkeitsbereiche und die geografisch bestimmten Märkte untereinander "erheblich unterscheiden". Bei der Beurteilung der Unterschiedlichkeit ist die Organisation des Verkaufs zu berücksichtigen. Lieg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Bezüge von Stiftungen iSd § 22 Nr 1 S 2 Hs 2 Buchst b EStG

Rn. 54 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Nach § 22 Nr 1 S 2 Hs 2 Buchst b EStG sind auch Bezüge iSd § 1 der VO über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 611–4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung steuerbar. Nach § 1 dieser VO v 13.02.1926 (RGBl I 1926, 101) bleiben bei der Ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vorbemerkung

Rz. 96 [Autor/Zitation] Unabhängig von der freiwilligen Untergliederung nach Abs. 5 Satz 1 sieht das Gesetz in einer Anzahl von Fällen weitere Untergliederungen vor, die zT obligatorisch in der Bilanz vorzunehmen oder wahlweise in Bilanz/GuV oder im Anhang zu machen sind.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 289c HGB Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung

Rz. 1 [Autor/Zitation] Im Zeitpunkt der Drucklegung war ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) noch nicht verabschiedet. Im Anschluss an den Vorschriftentext der §§ 289b bis 289e finden Sie eine Überblickskommentierung von Voland/Dietz (Anh. §§ 289b ff.) zur CSRD und den dazu im Zeitpunkt der Drucklegung diskutierte...mehr