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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Prof. Dr. Reinhard Heyd
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Rz. 4

[Autor/Zitation]

Die kodifizierten Normen über die Rechnungslegung, den Lagebericht und die Corporate Governance einschließlich Prüfung und Offenlegung gelten grds. für alle KapGes. als lex generalis. Größenabhängige Erleichterungen im Sinne von Sondervorschriften für kleine und mittelgroße KapGes. sind somit als lex specialis anzusehen, das unter den Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Kategorien kleiner und mittelgroßer KapGes. vorrangig anzuwenden ist.

 

Rz. 5

[Autor/Zitation]

In § 267 werden dabei drei Größenklassen definiert, in Abhängigkeit derer die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen greifen. Als Größenkriterien werden aufgeführt:

  • die Bilanzsumme als Addition der in § 266 Abs. 2 Buchst. A bis E aufgeführten Posten, jedoch ohne Einbeziehung eines ggf. auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3,
  • die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und
  • die Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Schwellenwerte dieser Größenkriterien in ihrer quantitativen Ausprägung werden nach Art. 3 Abs. 13 Bilanz-RL (2013/34/EU) in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren überprüft und ggf. an inflatorische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst (vgl. Staake in HKMS[3], § 267 HGB Rz. 2 mwN). Beispielsweise erfolgten Anpassungen der Schwellenwerte mit der Umsetzung von Art. 1 Nr. 1 und 2 RL 2003/38/EG des Rates v. 13.5.2003 zur Änderung der Bilanzrichtlinie (sog. Euro-Anpassungs-RL, auch Schwellenwert-RL genannt, ABl. EU 2003 Nr. L 120, 22) durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) sowie das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Einklang mit der EG-Abänderungsrichtlinie RL 2006/46/EG v. 14.6.2006 (ABl. EU 2006 Nr. L 224, 1). Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRuG) v. 23.7.2015 (v...

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