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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Eignung der Angabe zur Zufügung eines erheblichen Nachteils

Dr. David Markworth
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Rz. 34

[Autor/Zitation]

Die Umsatzerlöse brauchen im Anhang nicht aufgegliedert zu werden, wenn die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

 

Rz. 35

[Autor/Zitation]

Die Ausnahmeregelung des Abs. 2 hängt davon ab, dass durch die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen oder nach geografisch bestimmten Märkten ein erheblicher Nachteil entsteht. Es ist zu differenzieren, ob der Nachteil aus der Aufgliederung nach dem einen oder nach dem anderen Gesichtspunkt zu erwarten ist. Die Angabe darf nach dem Wortlaut des Gesetzes nur unterlassen werden, soweit die Angabe zu einem Nachteil führen kann. Ist das nur für eines der Aufgliederungsmerkmale der Fall (Tätigkeitsbereiche oder geografisch bestimmte Märkte), so darf die Angabe auch nur insoweit unterbleiben (vgl. Grottel in Beck BilKomm.[14], § 286 HGB Rz. 22).

 

Rz. 36

[Autor/Zitation]

Der Begriff des "erheblichen Nachteils" wird im Gesetz nicht erläutert. Er erfasst für den Fall einer Angabe die sich hieraus ergebenden ungünstigen Folgen. Es ist nicht erforderlich, dass ein konkret messbarer Schaden eintritt; es genügt auch die Beeinträchtigung immaterieller Werte, wie zB den Eintritt eines Imageverlustes. Es genügt weiter die Gefährdung von Vermögen, vermögenswerten Rechten oder anderen geschützten Positionen. Die Gefährdung darf allerdings nicht nur abstrakt, somit lediglich theoretisch denkbar sein, sondern muss sich konkret aus der Angabe ableiten lassen. Zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Nachteilseintritts vgl. Rz. 38. Ein durch die Angabe verursachter Nachteil genügt; die Feststellung, ob ein solcher Nachteil durch einen – durch die Angabe ggf. verursachten – Vorteil ganz oder teilweise kompensiert wird, ist nicht erforderli...

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