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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Überblick

Dr. David Markworth
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Rz. 115

[Autor/Zitation]

Die Angabe nach Nr. 4 hat durch eine Aufgliederung zu erfolgen. Das Gesetz verfolgt mit dieser Verpflichtung den Sinn, Informationen über die Tätigkeitsfelder der KapGes. in sachlicher und geografischer Hinsicht zu vermitteln, um damit zB durch diesen Einblick in die Ertragslage Hinweise auf mögliche Risikofaktoren und deren Beurteilung aus dem Absatzbereich zu geben (vgl. Selchert, BB 1986, 560, 561; zur Umsatzsegmentierung nach dem BiRiLiG vgl. Baumann in FS Goerdeler, 1, 20 ff.). Zu diesem Zwecke sind die Umsatzerlöse in Bestandteile zu zerlegen, die jeder für sich geeignet sind, als Informationsgrundlage zu dienen (hierzu Rz. 126). Die Angabe hat die Umsatzerlöse sowohl nach den Tätigkeitsbereichen als auch nach den geografischen Märkten aufzugliedern, soweit sich die Tätigkeitsbereiche und die geografisch bestimmten Märkte untereinander jeweils erheblich unterscheiden.

 

Rz. 116

[Autor/Zitation]

Bei der Umsatzaufgliederung ist der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten (Grottel in Beck BilKomm.14, § 285 HGB Rz. 172). Das bedingt, dass die nach sachgerechten Kriterien erfolgte Aufgliederung der Umsatzerlöse nicht in den Folgeperioden ohne vernünftigen Grund geändert werden darf (Henckel in HKMS3/4, § 285 HGB Rz. 55 [9/2024]). Die Angabe nach Nr. 4 kann ihre Informationsaufgabe nur dann in einer § 264 Abs. 2 genügenden Weise erfüllen, wenn die Angaben vergleichbar sind und somit auch aus der Abweichung der angegebenen Zahlen von denen des Vorjahres Schlussfolgerungen gezogen werden können (vgl. § 284 Rz. 29; Selchert, BB 1986, 560, 561 f.; Westphal, DB 1981, 1421, 1422).

[Autor/Zitation] Markworth in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 285 HGB, Randziffer 115
[Autor/Zitation] Markworth in Anzinger/Oser/Schlotte...

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