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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Geltung der allgemeinen Regelungen

Dr. David Markworth
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Rz. 25

[Autor/Zitation]

Maßgebend für die Angaben des Anhangs sind die Grundnormen für den JA der KapGes. (§§ 242, 243 und 264), gem. denen der JA unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. zu vermitteln hat. Somit gelten nicht nur der Grundsatz der gewissenhaften und getreuen Rechenschaftslegung, der als ein GoB angesehen werden kann, sondern die allgemeinen Vorschriften für den JA insgesamt, einschließlich der von diesen in Bezug genommenen GoB (vgl. Grottel in Beck BilKomm.[14], § 284 HGB Rz. 20; zu eng Russ, Anhang[2], 81 f.). Bilanz und GuV der KapGes. bedürfen der Ergänzung durch den nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellten Anhang, um in ihrer Gesamtheit als JA den Anforderungen der Generalnorm (§ 264 Abs. 2 Satz 1) genügen zu können.

 

Rz. 26

[Autor/Zitation]

Die Grundsätze der allgemeinen Vorschriften für den JA gelten sinngemäß auch für den Anhang. Wie in § 243 Abs. 2 für den JA vorgeschrieben muss der Anhang klar und übersichtlich gestaltet sein. Das bedeutet, dass die Angaben so gehalten werden müssen, dass der interessierte Leser sie verstehen kann. Für die Angaben besteht, auch wenn es nicht gesondert geregelt ist, unbedingte Wahrheitspflicht. Angaben, die der Wahrheit nicht entsprechen, sind nicht geeignet, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der KapGes. zu vermitteln. Die vom Gesetz geforderten Angaben sind vollständig zu machen. Vollständig ist der Anhang nur, wenn über alle Sachverhalte, zu denen Angaben gesetzlich vorgeschrieben sind, berichtet wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, wenn durch die Angabe lediglich Selbstverständlichkeiten in den Anhang aufgenommen würden (vgl. zur Angabe der Bilanzierungsmethoden bei gesetzlichen B...

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