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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Dr. David Markworth
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

Der Anhang ist gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 notwendiger Teil des JA einer KapGes. (vgl. zu Erleichterungen Rz. 15 ff.). Da bei KapGes. der Anhang Teil des JA ist, unterliegt er nach § 316 der Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer. Dies gilt zunächst für die Pflichtangaben nach §§ 284, 285 und nach den sonstigen, im HGB oder den Spezialgesetzen (zB AktG, GmbHG) enthaltenen Regelungen, insbes. für die sog. Wahlpflichtangaben (hierzu Rz. 56 ff.). Der gesamte Anhang ist grds. auch mit offenzulegen (§§ 325 ff.; vgl. zu Erleichterungen Rz. 15).

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Die handelsrechtlichen Grundnormen des Anhangs (§§ 284 und 285) basieren auf Art. 15, 16 Bilanz-RL (2013/34/EU) – ehemals Art. 43 der 4. EG-RL. Sie regeln die Angaben, die zur grundlegenden Erläuterung der JA zu machen sind. Mit § 284 sind im Einzelnen folgende Vorschriften der Bilanz-RL (2013/34/EU) und der alten 4. EG-RL in deutsches Recht umgesetzt:

  • § 284 Abs. 1 = Art. 15 Bilanz-RL (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 43, 64),
  • § 284 Abs. 2 Nr. 1 = Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Bilanz-RL,
  • § 284 Abs. 2 Nr. 2 = Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der 4. EG-RL,
  • § 284 Abs. 2 Nr. 3 = Art. 40 Abs. 2 der 4. EG-RL,
  • § 284 Abs. 2 Nr. 4 = Art. 12 Abs. 8 Satz 2 Bilanz-RL (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 43),
  • § 284 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 = Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Bilanz-RL (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 44),
  • § 284 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 = Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Bilanz-RL (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 44),
  • § 284 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 = Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Bilanz-RL (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 44),
  • § 284 Abs. 3 Satz 4 = Art. 12 Abs. 8 Satz 2 Bilanz-RL (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 43).
 

Rz. 3

[Autor/Zitation]

Das Gesetz gebraucht die Bezeichnung "Anhang...

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