Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Regelungsgegenstand

Prof. Dr. Peter Kajüter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz das zweite Rechenwerk des JA. In ihr werden sämtliche Aufwendungen und Erträge eines GJ einander gegenübergestellt und als Saldo das Jahresergebnis ermittelt. Die GuV ermöglicht dadurch einen Einblick in die Erfolgsquellen des Unternehmens. Anders als andere Kaufleute, die an keine bestimmte Form für die GuV gebunden sind, sondern nur die GoB (Klarheit und Übersichtlichkeit) sowie das Vollständigkeitsgebot und das Verrechnungsverbot zu beachten haben, müssen KapGes. für die GuV allgemeine Gliederungsgrundsätze nach § 265 befolgen. Ergänzend dazu enthält § 275 spezielle Vorschriften zur Gliederung der GuV. Diese ist in Staffelform aufzustellen, wobei zwischen dem Gesamtkostenverfahren (GKV) und dem Umsatzkostenverfahren (UKV) gewählt werden kann (§ 275 Abs. 1). § 275 Abs. 2 und 3 geben Gliederungsschemata für beide Darstellungsformen der GuV vor. Die genannten Posten sind gesondert und in der vorgegebenen Reihenfolge auszuweisen. Es handelt sich dabei um eine Mindestgliederung, die einzuhalten ist, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Gliederung vorschreibt oder zulässt.

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Mit § 275 wird Art. 13 Abs. 1 Bilanz-RL (2013/34/EU) umgesetzt. Das in Art. 13 gewährte Mitgliedstaatenwahlrecht zwischen GKV und UKV wurde als Wahlrecht an die Unternehmen weitergegeben.

[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 275, Randziffer 1
[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 275, Randziffer 2

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Regeln für Kommentare: Netiquette

haufe.de ermöglicht Ihnen, Ihre Meinung zu einem Artikel zu äußern – beispielsweise zu einer gesetzlichen Regelung oder Ihre Erfahrung zum Thema. Sie finden unter den entsprechenden Beiträgen ein Textfeld, in das Sie Ihren Kommentar schreiben und anschließend veröffentlichen können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren