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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Abgrenzung

Dr. David Markworth
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Rz. 62

[Autor/Zitation]

Die nach Nr. 3a anzugebenden Arten finanzieller Verpflichtungen dienen neben sonstigen Angaben (Vermerken) über die Fälligkeit von Verbindlichkeiten vor allem der Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens (Henckel in HKMS3/4, § 285 HGB Rz. 37 [9/2024]); dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzestext. Das Gesetz gibt zur Erläuterung des Terminus der "Sonstigen finanziellen Verpflichtungen" keine Hinweise. Im Gegensatz zu § 272 Abs. 1 Nr. 2 HGB-E enthält Nr. 3 keine Auflistung von denkbaren Sachverhalten, da eine beispielhafte Aufzählung zu dem Missverständnis führen könnte, "daß die genannten Verpflichtungen in jedem Falle angegeben werden müssen, oder auch zu der irrigen Annahme, daß nicht aufgeführte Verpflichtungen regelmäßig auch nicht angegeben zu werden brauchen" (Ber. Rechtsausschuss, BT-Drucks. 10/4268, 110).

 

Rz. 63

[Autor/Zitation]

Der Begriff der sonstigen "finanziellen Verpflichtungen" wurde aus Art. 43 Abs. 1 Nr. 7 der 4. EG-RL (der Zusatz "sonstige" ist deutscher Gesetzestext) übernommen. Damit sollen Informationsnachteile ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass zB schwebende Geschäfte und die daraus sich ergebenden Belastungen nicht bilanziert werden dürfen, soweit nicht ein Verpflichtungsüberhang besteht (vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1986, Erl. zu § 285 HGB, 259). Der Begriff, der im Anhang angabepflichtigen sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist bilanzrechtlicher Natur und muss aus den Erfordernissen der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. entwickelt werden. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung waren bei Inkrafttreten des BiRiLiG hierzu nicht vorhanden (vgl. GEFIU, Ausgewählte Probleme, Bd. 1, 29 These 1). In erster Linie komm...

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