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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 23

[Autor/Zitation]

Die GuV wird vielfach das in § 264 Abs. 2 geforderte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Ertragslage nicht allein vermitteln können. Das Gesetz sieht daher eine Reihe von Angabepflichten im Anhang vor, die sich auf Posten der GuV beziehen und die wichtige Informationen zur Analyse der Ertragslage enthalten. Zum Teil können Angaben auch alternativ in der GuV, in der Bilanz oder im Anhang in Betracht kommen. Angaben sind insbes. zu folgenden Sachverhalten zu machen:

1. auf die Posten der GuV angewandte Bilanzierungsmethoden und Abweichungen davon (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2),
2. Abweichungen beim Aufbau und bei der Gliederung der GuV (§ 265 Abs. 1 Satz 2),
3. nicht vergleichbare oder angepasste Vorjahresbeträge (§ 265 Abs. 2 Satz 2 und 3),
4. Gliederung nach verschiedenen Gliederungsvorschriften (§ 265 Abs. 4 Satz 2),
5. Aufführung von Posten, die in der GuV zusammengefasst sind (§ 265 Abs. 7 Nr. 2),
6. Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 285 Nr. 4), kleine und mittelgroße KapGes. brauchen die Angabe nicht zu machen (§ 288),
7. Material- und Personalaufwand bei Anwendung des UKV (§ 285 Nr. 8), kleine KapGes. brauchen den Materialaufwand (Nr. 8a) nicht anzugeben (§ 288 Satz 1),
8. nur AG und KGaA: Verwendung von aus einer vereinfachten Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträgen (§ 240 Satz 3 AktG).
 

Rz. 24

[Autor/Zitation]

Alternative Angaben in der GuV oder im Anhang:

1. Außerplanmäßige Abschreibungen iSv. § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 (§ 277 Abs. 3 Satz 1),
2. nur für AG und KGaA: Ergebnisvortrag, Rücklagenveränderungen und Bilanzergebnis (§ 158 Abs. 1 Satz 2 AktG).

Im Einzelnen vgl. dazu die Erl. zu den entsprechenden Paragrafen.

[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 275 H...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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