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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 3. Angabe der Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen

Dr. David Markworth
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Rz. 138

[Autor/Zitation]

Nr. 7 schreibt vor, die Angaben über die durchschnittliche Zahl beschäftigter Personen getrennt nach Gruppen zu machen. Eine Vorgabe zur Differenzierung enthält das Gesetz nicht und gibt damit Raum zur vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Für die Gruppierung bieten sich in erster Linie die im Arbeitsrecht (BetrVG) herausgebildeten Unterscheidungen in Arbeiter – Angestellte – Leitende Angestellte an; weitere Untergliederungen, die auch als Davon-Vermerk in Betracht kommen, wie Facharbeiter – Hilfskräfte, tarifliche – außertarifliche Angestellte, sind denkbar (vgl. Henckel in HKMS3/4, § 285 HGB Rz. 61 [9/2024]). Unterscheidungen können aber auch funktional zB nach den in den Bereichen Herstellung, Vertrieb, Verwaltung, Kontrolle oder Entwicklung Beschäftigten vorgenommen werden und zusätzlich die Anzahl der im Inland oder Ausland sowie der beschäftigten Geschlechter enthalten (Poelzig in MünchKomm. HGB5, § 285 Rz. 117). Die Summe der Einzelangaben hat mit der angegebenen Gesamtzahl übereinzustimmen; Auszubildende oder Leiharbeitnehmer, die in der Gesamtzahl nicht enthalten sind, können zusätzlich angegeben werden (Poelzig in MünchKomm. HGB5, § 285 Rz. 118).

[Autor/Zitation] Markworth in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 285, Randziffer 138

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