Fachbeiträge & Kommentare zu Freigrenze

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Freigrenze (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst a EStG)

Tz. 72 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Freigrenze soll gewährleisten, dass kleinere und mittlere Unternehmen von der Zinsschranke nicht betroffen sind. Sie wurde durch das BürgerentlastungsG – Krankenversicherung – zunächst nur für Wj, die vor dem 01.01.2010 endeten – von 1 Mio EUR auf 3 Mio EUR angehoben (s § 52 Abs 12d S 3 EStG idF des BürgerentlastungsG – Krankenversicheru...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3.5 Beispiel zu § 8a Abs 3 KStG (in Anlehnung an JbFSt 2007/2008, 199ff)

Tz. 178 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 a) Sachverhalt: Die M-AG hält 100 % der Anteile an der T1-GmbH, 74 % der Anteile an der T2-GmbH sowie 51 % der Anteile an der französischen F-Sarl. Sämtliche Gesellschaften sind in den Konzernabschluss einbezogen. 49 % der Anteile der F-Sarl werden von der französischen F-SA, und 26 % der Anteile an der T2-GmbH werden von der unbeschr stpfl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Entstehung eines EBITDA-Vortrags (§ 4h Abs 1 S 3 EStG)

Tz. 240a Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach der Zinsschranken-Grundregel sind die die Zinserträge eines Betriebs übersteigenden Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abzb (s § 4h Abs 1 S 1 EStG). Das verrechenbare EBITDA beträgt 30 % des maßgeblichen Gewinns, erhöht um die Zinsaufwendungen sowie um die nach § 6 Abs 2 S 1, § 6 Abs 2a S 2 und § 7 EStG abgese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Erstmalige Anwendung

Tz. 250 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Gem § 52 Abs 12d S 1 EStG idF vor der Neufassung durch das Kroatien-StAnpG findet § 4h EStG erstmals für Wj Anwendung, die nach dem 25.05.2007 beginnen und nicht vor dem 01.01.2008 enden. Dh, Unternehmen mit einem kj-gleichen Wj sind ab dem Wj 2008 von der Neuregelung betroffen, Unternehmen mit einem abw Wj bereits für ein nach dem 25.05.20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Systematik des § 4h EStG iVm § 8a KStG

Tz. 3 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Zinsschranke führt im Falle ihrer Anwendbarkeit zu einer Einschränkung der Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen als BA. § 8a Abs 1 S 1 KStG iVm § 4h Abs 1 S 1 HS 2 EStG "deckelt" für Kö die abzb Nettozinsaufwendungen auf das sog verrechenbare EBITDA. Das verrechenbare EBIDTA beläuft sich auf 30 % des um die Zinsaufwendungen, um die AfA-Betr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3.4 Rechtsfolgen des § 8a Abs 3 KStG

Tz. 174 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Wenn die in § 8a Abs 3 KStG genannten Zusatzvoraussetzungen nicht vorliegen (dh wenn die maßgeblichen Vergütungen für Gesellschafter-FK bei einem zum Konzern gehörenden Rechtsträger mehr als 10 % der Nettozinsaufwendungen insges betragen), kann kein konzernzugehöriger Rechtsträger den in § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG geregelte EK-Escape in A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Bedeutung der Neuregelung

Tz. 10 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Anlass der Einf der Zinsschranke waren vor allem einige "Schwächen" des § 8a KStG aF. Die Fin-Verw hatte den Anwendungsbereich dieser Regelung in Fällen der Finanzierung durch außenstehende Dritte (§ 8a Abs 1 S 3 KStG aF) auf sog Back-to-Back-Sachverhalte begrenzt. Diese einschr Auslegung wurde vom Ges-Geber als zu großzügig empfunden. Vor a...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 1. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Rz. 74 Mit Ausnahme von Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz besteht für geringfügig Beschäftigte Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 7 Abs. 1 S. 1 SGB V. Daraus folgt eine Versicherungsfreiheit auch in der sozialen Pflegeversicherung, § 20 Abs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Betrieb iSd § 4h EStG

Tz. 45 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 4h Abs 1 S 1 EStG regelt die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen eines Betriebs, ohne den Begriff "Betrieb" näher zu definieren (s Heintges/Kamphaus/Loitz, DB 2007, 1261). Dabei kommt der Abgrenzung des Begriffs grundlegende Bedeutung zu, da damit einerseits bestimmt wird, welche Zinsaufwendungen und -erträge in die Ermittlung der Nettozins...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 71 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 4h Abs 2 S 1 EStG regelt drei Ausnahmen von der in § 4h Abs 1 EStG enthaltenen Zinsschranken-Grundregel, die allesamt auch auf Kö Anwendung finden: Nach Buchst a greift das Abzugsverbot nicht, wenn die Nettozinsaufwendungen des Betriebs unter der Freigrenze von 3 Mio EUR liegen (s Tz 72 ff). Nach Buchst b greift das Abzugsverbot nicht, wenn ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3.2 Entsprechende Geltung des § 8a Abs 2 KStG aF

Tz. 198 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 8a Abs 2 KStG nennt für nicht konzernzugehörige Kö (s Tz 77 ff) als Zusatzvoraussetzung für die Nichtanwendung der Zinsschranken-Grundregel, dass die an wes beteiligte Gesellschafter der Kö (oder diesen nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG oder an rückgriffsgesicherte Dritte) gezahlten FK-Vergütungen nicht mehr als 10 % der Nettozins...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Vorteile des Zusammenschlusses

Tz. 17 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann sich u. U. bei Vereinen steuerlich günstig gestalten, weil sowohl die Freigrenze für die Annahme eines Zweckbetriebs "Sport" (Zweckbetriebe i. S. v. §§ 65 i. V. m. 67a AO, Anhang 1b) als auch der Tariffreibetrag (s. § 24 KStG, Anhang 3) bei Vorliegen eines steuerpflicht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Gelegenheitsgeschenke/Trinkgelder

Rz. 974 Nicht strafrechtswürdig und damit grundsätzlich nicht verboten ist die Annahme von üblichen Trinkgeldern oder kleinen Geschenken zum Zeichen der Verbundenheit (z.B. anlässlich Weihnachten oder Neujahr). Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung um in der Wirtschaft übliche Gelegenheitsgeschenke (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge oder auch die Einladung ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuervorteile für Arbeitnehmer

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die praktische Bedeutung der Abgrenzung von Einkünften aus § 19 EStG (dazu im Einzelnen > Arbeitnehmer) ergibt sich besonders aus den für ArbN geltenden steuerlichen Sonderregelungen. Dazu gehört zunächst die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug (§§ 38ff EStG; besonders § 38 Abs 3 Satz 1 EStG; > Steuerabzugsverfahren). Rz. 2 Stand: EL 140 – ET...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (§ 50a Abs 1 Nr 3 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 § 50a Abs 1 Nr 3 EStG bestimmt, dass bei beschränkt StPfl die ESt für Einkünfte auf Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum zu verpflichten, im Wege des Steuerabzugs er...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.2 Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital

Tz. 102 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Rechtsfolge des § 8aKStG wird ausgelöst, wenn ein bestimmter Teil der Vergütungen für FK iHv 10 % der Nettozinsaufwendungen an den wes beteiligten AE, eine diesem nahe stehende Pers oder einen rückgriffberechtigten Dritten fließt. Für die in § 8a Abs 2 KStG aF und § 8a Abs 3 KStG vorgeschriebene 10 %-Prüfberechnung sind nach dem Gesetze...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.5 Rechtsfolgen

Tz. 118 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Das Überschreiten der 10 %-Grenze des § 8a Abs 2 KStG aF führt für alle Zinsaufwendungen der betroffenen Kö zur Anwendung der Zinsschranken-Grundregel lt § 4h Abs 1 EStG (s Tz 41 ff). Die Rechtsfolge ist damit gegenüber § 8a KStG idF vor URefG 2008 insoweit strenger, als bisher das Überschreiten des sog safe havens bei ergebnisunabhängigen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2 Nutzung der EBITDA-Vorträge (§ 4h Abs 1 S 4 EStG)

Tz. 240f Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Übersteigen in einem Wj die Nettozinsaufwendungen das verrechenbare EBITDA und greift keine der Ausnahmeregelungen des § 4h Abs 2 EStG, können der übersteigende Zinsaufwendungen mit den vorhandenen EBITDA-Vorträgen der vorangegangenen fünf Wj verrechnet werden. Dabei wird der älteste EBITDA-Vortrag zuerst aufgebraucht (s § 4h Abs 1 S 4 ESt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Zinsvortrag

Tz. 241 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind gem § 4h Abs 1 S 5 EStG in folgende Wj vorzutragen. Ein vorhandener Zinsvortrag erhöht nach § 4h Abs 1 S 6 EStG im Folge-Wj die Zinsaufwendungen iSd § 4h Abs 1 S 1 EStG und dementspr die Nettozinsaufwendungen iSd § 4h Abs 1 S 3 EStG. Die Erhöhung der Zinsaufwendungen des Folge-Wj um einen Zinsvortrag na...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern

Tz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal ein Jahr beträgt (s. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Anhang 10). Wenn die im Veranlagungszeitraum erzielten Gesamtgewinne aus allen privaten Veräußerungsgesch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt (§ 37a Abs 1 S 2 EStG)

Rn. 26 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt ist der gesamte Wert der Prämien (ausführlich s Rn 28, die die den im Inland ansässigen StPfl zufließen. Die Bemessungsgrundlage umfasst den gesamten Wert der Prämien; ob diese überhaupt steuerbar oder stpfl sind, ist ohne Bedeutung, Hoffmann in K/S/M, § 37a EStG Rz B 21 (07/2023). Steuergegenstand ist ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Subvention

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, denen keine Gegenleistungen gegenüberstehen und mit denen ein bestimmtes Verhalten gefördert werden soll. Bei den Leistungen handelt es sich teilweise um Zahlungen, oft jedoch auch um Steuervergünstigungen. Eine Legaldefinition oder allgemein gültige Begriffsbestimmung gibt es nicht. Die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 EStG)

Rn. 39 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs scheidet bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG aus, wenn ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet ist und der im Kj insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a S 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Mit dem URefG 2008 ist der bisherige § 8a KStG (Gesellschafterfremdfinanzierung) durch die sog Zinsschranke ersetzt worden (zur Rechtsentwicklung der Unterkapitalisierungsregelungen s Herzig, IStR 2009, 870). Bei der Zinsschranke handelt es sich um eine allg Beschränkung des BA-Abzugs für Zinsaufwendungen. Sie ist Teil der stlichen Gewinnermi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5 Personengesellschaften und KGaA

Tz. 56 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Bei einer Pers-Ges ist die Zinsschranke sowohl auf der Ebene der Pers-Ges als ggf auch auf derjenigen des Gesellschafters (zB einer Kö) zu prüfen, obwohl die Pers-Ges für die Besteuerung nach dem Einkommen an sich stlich transparent ist. Das ergibt sich jedenfalls dann, wenn es sich bei der Pers-Ges um eine MU-Schaft handelt, denn die MU-Sch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

a) Kommentare und Einzelschriften Brandis/Heuermann, Komm zum Ertragsteuerrecht, Vlg Franz Vahlen München (vormals Blümich); Frotscher/Drüen, Komm zum KStG und UmwStG, Haufe-Vlg (vormals Frotscher/Maas); Frotscher/Geurts, Komm zum EStG, Haufe-Vlg; Gosch, KStG, 4. Aufl (2020), CH Beck Vlg; Heuser/Theile, IAS/IFRS-Hdb – Einzel- und Konzernabschluss; 2. Aufl (2005), Vlg Otto Schmidt...mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / III. Genehmigung nach Gemeinderecht und Baugesetzbuch

Rz. 48 Vgl. § 4 Rdn 142, zur Begründung eines Untererbbaurechts zugunsten einer Kommune ist die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen,[162] sofern der Untererbbaurechtsvertrag als kreditähnliches Rechtsgeschäft zu werten ist. Dies ist der Fall, sofern der Untererbbaurechtsvertrag die Verpflichtung der Kommune begründet, einen Untererbbauzins zu zahlen.[163] In ...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO

Rz. 73 Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden. Der Begriff der Leistung ist denkbar weit auszulegen.[82] Darunter ist grundsätzlich jede wie auch immer bewirkte Mehrung des Vermögens des Anfechtungsgegners aus dem Vermögen des Schuldner...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / III. Genehmigung nach Gemeinderecht und Baugesetzbuch

Rz. 142 Ob zur Begründung eines Erbbaurechts zugunsten einer Kommune die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen ist, ist zwischenzeitlich höchstrichterlich[1083] geklärt. Nach Ansicht des BGH bedarf ein Erbbaurechtsvertrag als kreditähnliches Rechtsgeschäft der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er eine Verpflichtung begründet, einen Erbbauzins zu za...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 4.4 Freigrenze

Der Gesamtgewinn aller getätigten relevanten Veräußerungen eines Jahres bleibt steuerfrei, wenn er weniger als 1.000 EUR betragen hat. Ein Gewinn von 1.000 EUR und mehr wird voll versteuert. Ehegatten erhalten den Betrag doppelt, wenn jeder Veräußerungsgewinne erzielt hat. Der bisherige Freibetrag von 600 EUR wurde durch das Wachstumschancengesetz ab 2024 erhöht.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.23 [Geschenke → Zeile 62]

Geschenke (Bar- oder Sachzuwendungen) sind unentgeltliche Zuwendungen aus betrieblichem Anlass, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht und nicht in unmittelbarem zeitlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer solchen Leistung stehen. Steuerlich sind solche Geschenke nur abzugsfähig, wenn die Summe der Geschenke an eine Person,...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 4.2 [Werbungskosten → Zeile 15]

Abweichend vom sonst üblichen Abflussprinzip sind Werbungskosten bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) ausschließlich im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar. Das gilt auch, wenn die Kosten vor oder nach diesem Jahr angefallen sind. Ggf. ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Einkünfte aus L...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rund um die Einkommensteuer... / 2 Einkommensteuerliche Rechtsänderungen und Vordruckänderungen 2024

Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen Die Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Wachstumschancengesetz, das im Februar 2024 verabschiedet wurde. Im Folgenden die wesentlichen Änderungen: Gas-/Wärmepreisbremse (§ 123 EStG) Die Steuerpflicht der einmaligen Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-S...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2 Arbeitslohn

[Angaben zum Arbeitslohn → eZeilen 4–20] Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind. Soweit d...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage S (Einkünfte aus sel... / 5.5 Zuordnung zur Einkunftsart

Die Einnahmen können je nach Ausgestaltung der Verhältnisse selbstständig ausgeübt werden, Arbeitslohn darstellen, oder bei einer nur gelegentlichen Tätigkeit auch eine sonstige Leistung sein. Dieses ist von besonderem Interesse wegen des Arbeitnehmerpauschbetrags bzw. der Freigrenze für sonstige Leistungen.mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Jubiläumszuwendung als Arbe... / 4 Wann die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR gilt

Sachbezüge gehören grundsätzlich zu den Einnahmen eines Arbeitnehmers und sind mit den um die üblichen Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort zu bemessen § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.[1] Derartige Sachbezüge bleiben jedoch steuerfrei, wenn die Freigrenze von 50 EUR monatlich nicht überschritten wird.[2] Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche End...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 1 Allgemein

Wichtig Erhaltene Unterhaltszahlungen und Spekulationsgewinne Die Anlage SO ist für folgende Fälle gedacht: Sie haben vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten/Lebenspartner Unterhalt erhalten bzw. er hat Ihre Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt und Sie haben der Versteuerung zugestimmt. Sie haben Einkünfte aus sonstigen Leistungen (z. B. gelegentli...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 4.3 [Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäft) → Zeilen 30–55]

In den Zeilen 30–55 sind Gewinne bzw. Verluste aus sog. "Spekulationsgeschäften" zu erfassen. Gewinne aus derartigen Verkäufen bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr nicht mehr als 599 EUR betragen. Dieser Betrag gilt bei Eheleuten getrennt für die Geschäfte des jeweiligen Ehegatten. Kauf und Verkauf von Grundstücken Die Zeilen 30 bis 40 betreffen Grundstücke, die Sie innerhalb v...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 5.3 [Arbeitstage, maßgebende Entfernung, unterschiedliche Verkehrsmittel → Zeilen 31–36]

Getrennte Eintragungen (Zeilen 30–37, 38–45, 46–53) sind notwendig, wenn Sie im Jahr (gleichzeitig oder nacheinander) mehrere Arbeitgeber hatten. Auch wenn Sie einige Monate im Jahr ein Kfz und die restliche Zeit ein anderes Verkehrsmittel benutzt haben, machen Sie die Angaben für das jeweils benutzte Verkehrsmittel in getrennten Abschnitten. Maßgebend ist grds. die kürzeste ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 4.1 [Einnahmen aus Leistungen → Zeilen 10–17]

Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen Einkünfte aus Leistungen, soweit diese nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine derartige Leistung können z. B. Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände oder auch Entschädigungen sein. Das gilt auch für ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten (FG Münster, Urteil v. 29...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 1.2.3.5 Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid

Rz. 16 Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der die Freibeträge und Freigrenzen überschreitet, sind sie jährlich zur KSt zu veranlagen.[1] In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung nach § 5 KStG für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum KSt-Bescheid zu bescheinigen. Die Abstandnahme vom KapESt-Abzug ist zulässig ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Aufmerksamkeiten des Arbeit... / 3 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers sind lohnsteuerfrei

Jede Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer – ob in bar oder als Sachgeschenk – ist grundsätzlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit ein zu versteuernder geldwerter Vorteil (Arbeitslohn). Steuerfrei bleiben kann eine Arbeitgeberleistung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn dies im Einkommensteuergesetz oder in Verwaltungsanweisungen ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Aufmerksamkeiten des Arbeit... / 6 Sachzuwendungen sind regelmäßig lohnsteuerpflichtig

Ist die Arbeitgeberzuwendung keine "Aufmerksamkeit" und/oder greifen die steuerlichen Befreiungstatbestände nicht, ist jeder geldwerte Vorteil bzw. jedes Geschenk, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zukommen lässt, grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Praxis-Beispiel Steuerpflichtige Sachzuwendungen Bei der Arbeitgeberzuwendung handelt es sich um keine lohnsteuerf...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Aufmerksamkeiten des Arbeit... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchgeschenk an Mitarbeiter

Der Arbeitgeber schenkt seinem Mitarbeiter zu dessen 50. Geburtstag ein Buch (Belletristik). Das Geschenk kostet ihn 59,92 EUR brutto. Der Nettobetrag lautet 56 EUR, der Umsatzsteuerbetrag bei einem Steuersatz von 7 % macht 3,92 EUR aus. Der Arbeitgeber setzt die Aufwendungen als Betriebsausgaben ab und macht den Vorsteuerabzug geltend. Bei dem Geschenk handelt es sich um ein...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Aufmerksamkeiten des Arbeit... / 5 Weitere lohnsteuerliche Befreiungstatbestände für Arbeitgeberzuwendungen

Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können – kraft Gesetzes oder Verwaltungsanweisungen – weitere besondere Steuerbefreiungen greifen. Hier die wichtigsten Befreiungstatbestände: Arbeitgeberzuwendungen aus Anlass von üblichen Betriebsveranstaltungen [1] und anlässlich solcher Veranstaltungen überreichte Geschenke;[2] hier ist insbesondere die 110-EUR-Grenze zu beachten, die se...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2 Familienstiftungen mit begünstigtem Vermögen

Rz. 326 Alle Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen gelten auch für die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen (s. § 13a Abs. 11, § 13c Abs. 3, § 13d Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 7 ErbStG).[1] Rz. 327 Danach kann eine Familienstiftung mit einem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR bei der Erbersatzsteuer zwischen einem reduzierten Verschonungsabschlag aufgrund des A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verfassungsrecht

Rz. 25 Die neue Verschonungsbedarfsprüfung wirft zahlreiche (verfassungsrechtliche) Fragen auf.[1] Die Verschonungsbedarfsprüfung beruht auf der (3.) Entscheidung des BVerfG zum ErbStG.[2] Eine steuerliche Verschonung bedarf in größeren Fällen einer individuellen Bedürfnisprüfung. Das BVerfG hat allerdings nicht deutlich gemacht, ob es dafür auf die Größe des Erwerbs oder auf...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Kleine Photovoltaikanlagen:... / Das ändert sich

Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Außerde...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Elterngeld / 3 Zuschüsse des Arbeitgebers

Werden vom Arbeitgeber während des Bezugs von Elterngeld Zuschüsse oder sonstige Leistungen wie z. B. vermögenswirksame Leistungen weiterhin ausgezahlt, sind beitragsrechtliche Besonderheiten zu beachten.[1] Zuschüsse des Arbeitgebers bei Teilzeitbeschäftigung Die Regelung der Freigrenze i. H. v. 50 EUR gilt nicht für Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von Elterngeld ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 2.7.2 Bagatellregelungen

Rz. 37 Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug dann abgesehen werden, wenn die Summe aller Gegenleistungen des Leistungsempfängers an den Leistenden im laufenden Kj. den Betrag von 5.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freigrenze von 5.000 EUR erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer...mehr