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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50a ... / C. Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (§ 50a Abs 1 Nr 3 EStG)

Dr. Thomas Loose
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Rn. 18

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

§ 50a Abs 1 Nr 3 EStG bestimmt, dass bei beschränkt StPfl die ESt für Einkünfte auf Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum zu verpflichten, im Wege des Steuerabzugs erhoben wird.

 

Rn. 19

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Infolge des abschließenden Verweises auf § 49 Abs 1 Nr 2, 3, 6 und 9 EStG werden von dem Steuerabzug grds folgende beschränkt stpfl Einkünfte erfasst:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 49 Abs 1 Nr 2 EStG);
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 49 Abs 1 Nr 3 EStG);
  • Einkünfte aus VuV (§ 49 Abs 1 Nr 6 EStG) und
  • sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 3 EStG (§ 49 Abs 1 Nr 9 EStG).
 

Rn. 20

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Bei Lizenzzahlungen an in der EU/EWR bzw der Schweiz ansässige Unternehmen kann unter den Voraussetzungen der Norm des § 50g EStG ("Zins- und Lizenzrichtlinie") von dem Steuerabzug abgesehen werden; es gilt das Freistellungs- bzw Erstattungsverfahren gem § 50c Abs 2 und 3 EStG.

 

Rn. 21

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 3 EStG unterliegen zum einen Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten.

Urheberrechte iSd § 50a Abs 1 Nr 3 EStG werden durch § 73a Abs 2 EStDV definiert als Rechte, die nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung des UrheberrechtsG geschützt sind wie beispielsweise Schriftwerke oder Werke der Musik.

Derartige Vergütungen fallen dem Grunde nach unter die beschränkte StPfl gem § 49 Abs 1 Nr 2 oder 3 EStG. Im Regelfall dürften Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen, sodass eine beschränkte StPfl bei Ausübung oder Verwertung im Inland erf...

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