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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.3 Zinsvortrag

Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
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Tz. 241

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind gem § 4h Abs 1 S 5 EStG in folgende Wj vorzutragen. Ein vorhandener Zinsvortrag erhöht nach § 4h Abs 1 S 6 EStG im Folge-Wj die Zinsaufwendungen iSd § 4h Abs 1 S 1 EStG und dementspr die Nettozinsaufwendungen iSd § 4h Abs 1 S 3 EStG.

Die Erhöhung der Zinsaufwendungen des Folge-Wj um einen Zinsvortrag nach § 4h Abs 1 S 6 EStG bedeutet im Einzelnen:

  • Der Zinsvortrag erhöht einerseits im Folge-Wj die Nettozinsaufwendungen dieses Wj und ist wie die lfd Zinsaufwendungen dieses späteren Wj in die Berechnung der Zinsschranke einzubeziehen. Der Zinsvortrag ist also gemeinsam mit den nabzb Zinsaufwendungen des späteren Wj in den Grenzen des § 4h Abs 1 EStG abzuziehen (zur Nutzbarkeit des Zinsvortrags bei typischen LBO-Finanzierungen s Scheunemann/Socher, BB 2007, 1144, 1146; zu den Wirkungen des Zinsvortrags auf die latenten St s Kirsch, DStR 2007, 1268ff und DStR 2010, 479; s Maier/Weil, DB 2009, 2729, 2732; s Herzig/Bohn/Götsch, DStR 2009, 2615, 2618; s Bolik/Linzbach, DStR 2010, 1587, 1588 und s Lenz/Dörfler/Adrian, Ubg 2010, 1, 5; zu den Wirkungen des Zinsvortrags auf die latenten St im Organkreis s Herzig/Liekenbrock/Vossel, Ubg 2010, 85, 89). Ein Abbau des Zinsvortrags erfolgt damit nur in dem Umfang, in dem der durch das verrechenbare EBITDA des späteren Wj vorgegebene Abzugsrahmen nicht bereits durch die lfd Zinsaufwendungen ausgeschöpft ist (zum Verhältnis von Zins- und Verlustvortrag s Herzig/Bohn, DB 2007, 1, 2ff, 7 und s Kessler/Dietrich, DB 2010, 240, 242). Wegen der Besonderheiten iRd Anwendung des § 8a Abs 2 KStG aF und § 8a Abs 3 KStG s Tz 119.

    Die Behandlung wie lfd Zinsaufwendungen des Vortragsjahrs schließt uE auch die Verrechenbarkeit des Zinsvortrags mit lfd Zinserträgen ein und erhöht die Nutzbarkeit des Zinsvortrags (glA s Schultes-Schnitzlein/Miske, NWB F 4, 5357, 5362 und s Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 550; aA s Frotscher in F/D, § 4h EStG, Rn 55). Das gilt insbes dann, wenn die Zinserträge des Vortragsjahrs die lfd Zinsaufwendungen übersteigen.

  • UE ist der Zinsvortrag daher folgerichtig in den für die Anwendung der Freigrenze nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst a EStG maßgeblichen Nettozinsaufwendungen enthalten. Ebenfalls hierzu s Tz 73; glA s Dörfler, in E/S, 3. Aufl, Anh 1 zu § 8a KStG, Rn 53; aA s Förster, in Breithecker/Förster/Förster/Klapdor, URefG, § 4h EStG, Rn 70ff sowie in Gosch, 4. Aufl, § 8a KStG, Rn 115 und s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 133). Krit hierzu s Köhler/Hahne (DStR 2008, 1505, 1512); s Hartmann (Ubg 2008, 277, 278) und s Kessler/Dietrich (DB 2010, 240, 244) und Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024,, Rn 42.
  • Dagegen ist der Zinsvortrag wegen § 4h Abs 1 S 6 EStG nicht in die Berechnung des maßgeblichen Einkommens der Kö (bzw des maßgeblichen Gewinns) in dem jeweiligen Folgejahr (Bezugsgröße zur Ermittlung des verrechenbaren EBITDA) einzubeziehen.

Bis zur Änderung durch das KrZwMG 2023 konnte die Aufassung vertreten werden, dass ein Zinsvortrag aus früheren Jahren voll nutzbar ist, wenn die Zinsschranke wegen einer Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommt. (s Tz 128; weiter s Köhler, DStR 2007, 597, 603; s Rödder/Stangl, DB 2007, 479, 481; s Dörfler, Ubg 2008, 693, 699 und s Möhlenbrock, Ubg 2008, 1, 5ff). GlA s Schaden/Käshammer (BB 2007, 2317, 2318); s Schmidt-Fehrenbacher (Ubg 2008, 469, 474) und s Fischer/Wagner (BB 2008, 1872, 1875) die zutr darauf hinweisen, dass in diesen Fällen der Zins- in einen Verlustvortrag umschlagen kann, bei dem die Regeln der Mindestbesteuerung zu beachten sind. Entspr gilt, wenn sich im Folgejahr die Konzernzugehörigkeit ändert (s Tz 81) (glA s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 113; s Schaden/Käshammer, in E & Y, Die URef 2008, 128; s Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 548; ferner s Stangl/Hageböke, in Schaumburg/Rödder, URef 2008, 463, die als zusätzlichen Fall die Beendigung des Konzerns infolge Begründung einer Organschaft nennen). Mit dem KrZwMG 2023 wurde § 4h Abs 1 S 7 EStG eingeführt. Demnach findet in Wj in denen denen eine Ausnahmeregelung nach § 4h Abs 2 EStG greift, findet die Zinschrankengrundregelung insoweit auf den Zinsvortrag Anwendung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich ein Zinsvortrag nur dann gewinnmindernd auswirkt, wenn ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 20/9782, 192; s Behrens/Sparr, Ubg 2024, 385, 386). Die lfd Zinsaufwendungen des Wj bleiben grds unberührt und sind in voller Höhe abzb. Unter Maßgabe des § 4h Abs 1 S 1 EStG können die Zinserträge des lfd Wj nur insoweit mit dem Zinsvortrag verrechnet werden als die Zinserträge die abzb lfd. Zinsaufwendungen übersteigen (s Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 42). Dh die Zinsschranke findet nur auf einen Teil der Nettozinsaufwendungen Anwendung (s Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 41). AA Herkens (GmBH-StB 2024, 49, 52), der bei der Ermittlung der abzb...

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