Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.3.6.5 Rechtsfolgen

Dr. Rolf Möhlenbrock, Lisa Maiworm
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 118

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Das Überschreiten der 10 %-Grenze des § 8a Abs 2 KStG aF führt für alle Zinsaufwendungen der betroffenen Kö zur Anwendung der Zinsschranken-Grundregel lt § 4h Abs 1 EStG (s Tz 41 ff). Die Rechtsfolge ist damit gegenüber § 8a KStG idF vor URefG 2008 insoweit strenger, als bisher das Überschreiten des sog safe havens bei ergebnisunabhängigen Vergütungen (dazu s § 8a KStG [vor URefG 2008] Tz 155 ff) zur Nichtabziehbarkeit nur derjenigen FK-Vergütungen führte, die auf das übersteigende FK entfielen. Die in § 8a KStG idF vor URefG 2008 vorgesehene Entlastungsmöglichkeit mittels Fremdvergleich bei ergebnisunabhängigen Vergütungen ist in dem neuen § 8a KStG nicht mehr enthalten. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG, Rn 17). Es kann auch nicht die Escape-Klausel aF (s Tz 121 ff) in Anspruch genommen werden, da diese nur für konzernzugehörige Betriebe greift. GlA s Frotscher (in F/D, § 8a KStG, Rn 221).

 

Beispiel:

Die nicht konzernzugehörige X-GmbH, deren AE zu je 50 % die natürlichen Personen A und B sind, hat einen Nettozinsaufwand iHv 3,5 Mio EUR. Davon entfallen auf Gesellschafter-Darlehen:

Fall 1: 200 000 EUR,

Fall 2: 400 000 EUR.

Verrechenbares EBITDA der X-GmbH iSd § 8a Abs 1 S 2 KStG iVm § 4h Abs 1 S 1 EStG (dazu s Tz 50 ff) = 1,5 Mio EUR.

Lösung:

In Fall 1 kommt es nicht zur Einschränkung des Zinsabzugs, da die X-GmbH nicht konzernzugehörig ist und die auf das Gesellschafter-FK entfallenden Vergütungen nicht mehr als 10 % des gesamten Nettozinsaufwands betragen. Die X-GmbH kann ihr verrechenbares EBITDA mangels Konzernzugehörigkeit nicht in kommende Wj vortragen.

In Fall 2 schließt § 8a Abs 2 KStG aF die Anwendung des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG aus, weil die auf das Gesellschafter-FK entfallenden Vergütungen mehr als 10 % des gesamten Nettozinsaufwands betragen. Dh, der Zinsabzug für sämtliche Zinsaufwendungen wird nach § 4h Abs 1 EStG auf 1,5 Mio EUR begrenzt, da auch die Freigrenze überschritten wird. Der nabzb Betrag von 2 Mio EUR ist als Zinsvortrag auf spätere Wj gesondert festzustellen.

 

Tz. 119

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Verbunden mit dem Zinsvortrag stellt sich die Frage, wie mit dem nabzb Teil der Zinsaufwendungen auf Gesellschafterdarlehen in Folgejahren umzugehen ist. Aus § 4h Abs 1 S 6 EStG, wonach der Zinsvortrag die Zinsaufwendungen des Folgejahres erhöht, könnte geschlossen werden, dass über den Zinsvortrag ins Folgejahr verschobene FK-Vergütungen an Gesellschafter die Eigenschaft der Gesellschafter-FK-Vergütungen beibehalten. Es käme entspr schneller zum Überschreiten der 10 %-Grenze des § 8a Abs 2 KStG aF und § 8a Abs 3 KStG.

UE kommt es in den Folgejahren nicht zum Wiederaufleben der Eigenschaft bislang nicht abgezogener Zinsaufwendungen des Zinsvortrags als Gesellschafter-FK-Vergütung. GlA die Fin-Verw s Entw eines Schr des BMF, Stand 18.09.2024, Rn 86; weiter s Goebel/Eilinghoff (DStZ 2010, 515, 518); s Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG, Rn 197) und s Frotscher (in F/D, § 8a KStG, Rn 153). Auch spielt der Zinsvortrag für die Ermittlung des Nettozinsaufwendungen im Rahmen des § 8a Abs 2 KStG aF oder § 8a Abs 3 KStG keine Rolle, da ansonsten ein Akkumulationseffekt eintreten würde. Das Gesetz unterscheidet zwar ansonsten zwischen den Begriffen "Zinsaufwendungen" und "Zinsvortrag" (s Tz 224), und die nabzb Zinsaufwendungen der Vorjahre erhöhen gem § 4h Abs 1 S 6 EStG die Zinsaufwendungen des lfd Wj. Bei einer Berücksichtigung des Zinsvortrags ergäbe sich jedoch ein Reihenfolgeproblem. Es würde sich die Frage stellen, ob der im Zinsvortrag ausgewiesene nabzb Teil der Zinsen vorrangig aus den FK-Vergütungen an Gesellschafter oder aus solchen an Dritte gespeist wird (dazu auch s Schaden/Käshammer, in E & Y, Die URef 2008, 142 und BB 2007, 2259, 2262, die davon ausgehen, dass die Eigenschaft "Vergütung für Gesellschafter-FK" auch im Zinsvortrag erhalten bleibt). Ebenfalls hierzu s Herzig/Liekenbrock (Ubg 2011, 102, 110).

 

Tz. 120

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Nach § 8a Abs 2 KStG aF hat die Kö dem FA gegenüber den Nachweis zu erbringen, dass die Zusatzvoraussetzungen für die Nichtanwendung der Zinsschranken-Grundregel vorliegen. Das Gesetz äußert sich nicht dazu, wie dieser Nachweis aussehen soll. UE muss die Kö gegenüber dem FA die Höhe des gesamten Nettozinsaufwands darlegen und zusätzlich dokumentieren, wie viel davon auf Vergütungen für Gesellschafter-FK entfallen. Auch Prinz (in H/H/R, § 8a KStG, Rn 24) geht davon aus, dass sowohl die personellen als auch sachlichen Voraussetzungen für das Nichtvorliegen einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung nachzuweisen sind. Demgegenüber geht Dörfler (in E/S, 3. Aufl, § 8a KStG, Rn 79) davon aus, dass nur die personellen oder sachlichen Voraussetzungen über das Nichtvorliegen einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung nachzuweisen sind. Goebel/Eilinghoff (DStZ 2010, 515, 523) vertreten die Auff, dass zumindest die Höhe der Nettozinsaufwendungen nachzuweisen sowie eine Aufschlüsselung bezüglich der Höhe der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Wachstumschancengesetz: Änderungen der Zinsschranke und Erweiterung von § 1 AStG für Finanzierungsbeziehungen
Schranke geschlossen
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Die Abgeordneten stimmten dabei Teiländerungen des Finanzausschusses zu. Zu diesen Teiländerungen gehörten unter anderem auch Änderungen bei geplanten Anpassungen von steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen.


Bundesrat: Teile des Wachstumschancengesetzes verabschiedet
3D Lupe Recht Untersuchung
Bild: Adobe Systems, Inc.

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte. Mit ihm werden auch Teile des Wachstumschanchengesetzes umgesetzt, u. a. die für die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG.


BFH: Nur Vergütungen für Überlassung von Fremdkapital unterfallen der Zinsschranke
Bank Schild
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine sog. "arrangement fee", mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Systematik des § 4h EStG iVm § 8a KStG
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Systematik des § 4h EStG iVm § 8a KStG

  Tz. 3 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Zinsschranke führt im Falle ihrer Anwendbarkeit zu einer Einschränkung der Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen als BA. § 8a Abs 1 S 1 KStG iVm § 4h Abs 1 S 1 HS 2 EStG "deckelt" für Kö die abzb Nettozinsaufwendungen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren