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§ 7 Anfechtung, Verwaltung und Verwertung / V. Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO

Dr. Mario Nöll, Gabriela Hack
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Rz. 73

Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden. Der Begriff der Leistung ist denkbar weit auszulegen.[82] Darunter ist grundsätzlich jede wie auch immer bewirkte Mehrung des Vermögens des Anfechtungsgegners aus dem Vermögen des Schuldners bzw. auf Kosten der späteren Insolvenzmasse zu verstehen.

 

Rz. 74

Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn diese objektiv gegenleistungsfrei erfolgt ist oder jedenfalls nach dem Willen der Beteiligten sein sollte.[83] Maßgebend ist die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers, anderenfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen subjektiven Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln.[84]

Es ist nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen, ob er eine Leistung des Schuldners erhalten hat.[85]

 

Rz. 75

Eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit i.S.v. § 516 Abs. 1 BGB ist nicht erforderlich. Verfolgt der Schuldner mit der Leistung mittelbar wirtschaftliche Interessen oder Vorteile, bleibt eine Zuwendung gleichwohl unentgeltlich, wenn der angestrebte Vorteil nicht in einer den Empfänger rechtsverbindlich verpflichtenden Weise vereinbart wurde. Die Erfüllung bestehender Unterhaltspflichten ist stets entgeltlich, ebenso wie sonstige Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen.[86] Zuwendungen im familiären Bereich, die über gesetzlich bestehende Unterhaltspflichten hinausgehen, sind aber unentgeltlich. Dies gilt auch dann, wenn sie ausdrücklich als "Entgelt für die Führung des Haushaltes oder die Kinderbetreuung" dur...

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