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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern

Dr. Henning Frase
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Tz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal ein Jahr beträgt (s. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Anhang 10). Wenn die im Veranlagungszeitraum erzielten Gesamtgewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter 1 000 EUR (vor dem VZ 2024: 600 EUR) betragen, besteht Steuerfreiheit (s. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, Anhang 10). Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Entsprechend führt ein Veräußerungsgewinn von 1 001 EUR zur vollen Steuerpflicht ab dem ersten Euro.

Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Anhang 10) sein können, gehören auch virtuelle Währungen (Bitcoin usw.). Diese werden für Zwecke der Vorschrift angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Kryptowährungseinheiten umgetauscht werden.

 

Tz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Demgegenüber beträgt die sog. Spekulationsfrist bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zehn Jahre, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10. Steuerfrei ist die Veräußerung auch dann, wenn die privat gehaltene Immobilie ausschließlich (oder im Veräußerungsjahr sowie den beiden vorangegangenen Jahren) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Praxisrelevant ist, dass als ggf. steuerauslösende Veräußerung auch die Überführung (Einlage) eines privaten Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen (beispielsweise das eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einer steuerbefreiten Körperschaft) gilt, § 23 Abs. 1 Satz 5 ESt...

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