Fachbeiträge & Kommentare zu Formular

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Pflichten des Rechtsanwalts.

Rn 20 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Partei über die Möglichkeit der Beantragung von PKH aufzuklären, wenn sich aus den bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt, dass eine Berechtigung möglich ist (Ddorf AnwBl 87, 147; Köln FamRZ 83, 633). Hat der Rechtsanwalt nicht bereits aus dem konkreten Mandatsverhältnis genügend Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.

Rn 1 Die Bedeutung des § 690 zeigt sich an § 691. Der Mahnantrag kann zurückgewiesen werden, wenn er dem § 690 nicht entspricht. § 690 bestimmt den notwendigen Inhalt eines Mahnantrags abschließend (BGH NJW 81, 143 Rz 16). Darlegungen darüber hinaus darf das Mahngericht nicht verlangen (BGH NJW 81, 143). Auch bei den Prozessvoraussetzungen hat der Rechtspfleger die Prüfung g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1083 ZPO – Übersetzung.

Gesetzestext Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen. Rn 1 Die Vorschrift lässt offen, wann eine Übersetzung des Europäischen Vollstreckungstitels in d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Subjektive Voraussetzungen.

Rn 13 Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben gemacht hat. Absicht liegt vor, wenn die Partei mit dem Motiv handelte, eine fehlerhafte Bewilligungsentscheidung herbeizuführen. Direkter Vorsatz ist der auf diesen Erfolg gerichtete Wille in dem Bewusstsein, dass die falschen Angaben eine unrichtige Bewi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Übermittlung in nur maschinell lesbarer Form (Abs 2).

Rn 4 Die Überführung der nur für den Mahnantrag geltenden Regelung aus § 690 III aF in eine allgemeine Formvorschrift bewirkt durch neue Formulierungen in § 702 II, dass nun beide Parteien (nicht nur ASt des MB) des Mahnverfahrens grundsätzlich alle Anträge und Erklärungen (nicht nur den Mahnantrag) in nur maschinell lesbarer Form übermitteln können, wenn (unverändert zu § 6...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VDuG § 47 VDuG – Formvorschriften.

Gesetzestext (1) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären. (2) Wird die Anmeldung oder die Rücknahme durch einen Rechtsanwalt erklärt, muss für die Erklärung das vom Bundesamt für Justiz hierfür elektronisch bereitgestellte Formular genutzt werden. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermitt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

Rn 3 Im Mahnverfahren können sämtliche Anträge und Erklärungen vor dem UdG abgegeben werden. Soweit Formulare vorhanden sind, werden diese ausgefüllt (§ 702 I 1). In der Geschäftsstelle wird ein Mahnantrag komfortabler als auf Papier-Formular online aufgenommen werden. Die Geschäftsstelle verfügt idR über Internet-Zugang. Dann wird der Urkundsbeamte gemeinsam mit dem ASt den...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Richterliche Durchsuchungsanordnung.

Rn 6 Für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung gem § 758a I ist in § 1 ZVFV die Verwendung des Formulars nach Anlage 1 vorgeschrieben. Rn 7 Der Formularzwang besteht nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen gem § 758a IV. Ebenso wenig wie die Verordnungsermächtigun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Regelungsgegenstand.

Rn 33 Die Gesamtverordnung umfasst mehrere Materien. Art 1 der Gesamtverordnung betrifft die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, ZVFV. Art 2 beinhaltet die Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und Art 3 die Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung. Art 4 regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Gegenstand der ZVFV sind die Vollstreckungsaufträg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. (2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Beifügung von Belegen.

Rn 15 Angaben im Formular sind mit Belegen zu versehen. Anders als beim Vordruck können Belege entbehrlich sein, das Gericht kann allerdings nach § 118 II 2 weitere Belege anfordern. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind durch aktuelle Verdienstbescheinigungen zu belegen. Werden Sonderzahlungen geleistet wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, so sind die entspr Bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (Nr 5).

Rn 24 Für das Mahnverfahren ist gem § 689 II 1 ausschließlich das AG zuständig, bei welchem der ASt seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ff) hat. Nach Widerspruch ist an das örtlich und sachlich endgültig zuständige Gericht abzugeben (§ 696 I 1). Dieses Gericht muss der ASt ermitteln und die Bezeichnung eintragen. Zu den Folgen der Bezeichnung(en) s § 696 Rn 11. Das Mahnge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Bezeichnung des Anspruchs – Individualisierung (Nr 3).

Rn 20 Die in § 690 I Nr 3 Hs 1 vorgeschriebene ›Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung‹ ist räumlich beschränkt auf die im Formular auf Papier und online vorgegebenen Feldlängen (Formularzwang, § 703c). Der so verfügbare Platz reicht aus, um den Anforderungen an Individualisierung zu genügen (vgl BGH NJW 08, 1220 [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antrag des Gläubigers.

Rn 3 Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung setzt einen entspr Antrag des Gläubigers voraus (§§ 754, 802a II), aus dem sich auch ergibt, ob sie vom Gerichtsvollzieher vor oder nach der Sachpfändung zu verlangen ist (Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Will der Gläubiger die Vermögensauskunft sofort, setzt sie lediglich ein Ausbleiben der schuldnerisc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Zusätzliche Angaben, von Nr 1–5 nicht gefordert.

Rn 31 Das amtliche Formular auf Papier und der daran orientierte Online-Mahnantrag gestatten Eintragungen, die vom Gesetz nicht gefordert werden. Bei den Eintragungen zu Zinsen, Auslagen und Nebenforderungen rechnet das EDV-System nach, ob die Angaben schlüssig und nicht deutlich überhöht erscheinen (vgl BGH 20.12.11 – 4 StR 491/11 – Rz 9).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht § 646 ZPO aF. In Abs 1 sind unter Nr 1–13 die umfangreichen Angaben aufgeführt, die in dem Antrag zwingend enthalten sein müssen. Diese werden in dem zu verwendenden Formular (mit zugehörigem Merkblatt [abzurufen zB beim BMJ unter https://bmj.de]) abgefragt. Abs 2 regelt die Zurückweisung des Antrags, der nicht den Voraussetzungen des Abs 1 und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen (Abs 2 S 1).

Rn 3 Die gütliche Vereinbarung versucht der Gerichtsvollzieher auch ohne gesonderten Antrag, es sei denn der Gläubiger will nur diesen Einigungsversuch; dann ist ein Antrag erforderlich (s § 802a Rn 13 – Modul G Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Notwendig ist eine glaubhafte Darlegung des Schuldners zu seiner Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft; insb dazu, d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Rechtsmittel- und Begründungsfristen.

Rn 30 Weder eine Rechtsmittelfrist noch eine Rechtsmittelbegründungsfrist wird durch einen PKH-Antrag gehemmt. Wie bei der Klage ist eine Berufungseinlegung unter der Bedingung der PKH-Bewilligung unzulässig. Der Rechtsmittelführer ist gehalten, alles zu unterlassen, was den Eindruck erweckt, er wolle eine künftige Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung von...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Gerichtliche Entscheidung.

Rn 13 Obwohl die Formularsätze Muster der gerichtlichen Entscheidungen enthalten, ist das Vollstreckungsgericht hieran nicht gebunden. Es kann, muss aber nicht das Formular zugrunde legen. Für diese Entscheidungsvorschläge fehlt bereits eine Ermächtigungsgrundlage. Zudem kollidiert eine bindende Vorgabe mit der richterlichen Unabhängigkeit bzw dem Gewaltenteilungsprinzip.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Der Vollstreckungsauftrag.

Rn 13 § 802a II 2 geht von der Prämisse aus, dass der Gläubiger die vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen kann und auch bestimmen muss, damit sie stattfinden. Es gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger kann seinen Antrag (§ 754) auf alle oder auch nur auf einzelne Maßnahmen beziehen. Ein Globalauftrag, bei dem die vorzunehmenden Vollstreckungshandlungen ins Ermessen des Geri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 42 Die privilegierte Pfändung nach § 850d I erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 1, 18; Zö/Herget § 850d Rz 12). Obwohl der Gesetzestext nicht ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert, kann daran kein Zweifel bestehen, weil von den Kriterien der Pfändu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikations...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck und Inkrafttreten.

Rn 31 Am 21.12.22 wurde die Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 16.12.22 (BGBl I, 2368) veröffentlicht. Mit der Novellierung werden mehrere Zielsetzungen verfolgt. Die prinzipiel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.

Rn 1 § 690 III wurde aufgehoben gem. Art 11 Nr 7 iVm Art 33 I des Gesetzes v 5.7.17 (BGBl I 17, 2208) mWv 1.1.18. Gleichzeitig wurde sein Inhalt, mit weiteren Änderungen, durch § 702 II nF ersetzt und deshalb § 691 I Nr 1 um den Verweis auf § 702 II ergänzt. Rn 2 Die Voraussetzungen für den Erlass des MB prüft der Rechtspfleger. Er ist bis zur Abgabe zuständig, auch soweit da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anlagen.

Rn 8 BGH 10.7.08 – IX ZR 160/07 – Rz 7, NJW 08, 3498 bezeichnet es für die Hemmung der Verjährung als erforderlich, Schriftstücke, die zur Bezeichnung des Anspruchs angegeben werden, jedoch dem Ag nicht bekannt sind, dem MB in Abschrift beizufügen. Anlagen zum Mahnantrag können jedoch nicht zusammen mit dem MB zugestellt werden (AG Hagen 4.5.09 – 08–555562705–N; vgl Salten M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Schriftlich.

Rn 13 § 694 I 1 bestimmt, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist. Telefonisch kann er nicht wirksam eingelegt werden (vgl zum fernmündlichen Rechtsmittel BGH NJW-RR 09, 852 [BGH 12.03.2009 - V ZB 71/08]). Beantragt der ASt nach Fristablauf VB, steht dem VB ein Widerspruch nicht entgegen. Dem automatisierten Mahnverfahren wird der Widerspruch erst bekannt, wenn die P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Teil eines Anspruchs (Abs 1 S 1 Nr 2).

Rn 10 Der Antrag soll zurückgewiesen werden, wenn der MB nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Nach allgM ist mit einem ›Teil des Anspruchs‹ nicht gemeint, dass nicht jeder von mehreren im selben Antrag eingetragenen Hauptsacheansprüchen bedenkenfrei ist. Nr 2 greift jedoch ein, wenn bei einer Nebenforderung Bedenken auftreten, dass sie überhöht se...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Funktionelle Zuständigkeit (Abs 1).

Rn 2 Der Gerichtsvollzieher ist das für die Abnahme sowohl der Vermögensauskunft als auch der eidesstattlichen Versicherung berufene Organ in der Zwangsvollstreckung. Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Gerichtsvollzieherbezirk innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, so dass Abs 1 S 1 auf den Gerichtsvollzieher ›bei dem Amtsgericht‹ verweist. Bei Amtsgerichten mit mehreren G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sonstige Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 9 Ob die Sperrfrist von zwei Jahren durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach neuem Recht eingetreten ist, kann durch Abruf des Vermögensverzeichnisses beim Zentralen Vollstreckungsgericht (s § 802k) ermittelt werden. Von der Veränderung der tatsächlichen Umstände, die einer Vermögensauskunft zu Grunde lagen, ist die Vermögensauskunft zu unterscheiden, die von Anfang an u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Inhalt der Zahlungsvereinbarung und Tilgungsfrist.

Rn 4 Als möglichen Inhalt der Zahlungsvereinbarung sieht die Norm die Einräumung einer Zahlungsfrist oder die Ratenzahlung vor. Als Soll-Tilgungsfrist werden zwölf Monate festgesetzt. Der Gerichtsvollzieher kann aber nach pflichtgemäßem Ermessen in Ausnahmefällen auch eine längere Tilgungsfrist gewähren (BTDrs 16/10069, 25). Ebenso kann der Gläubiger schon im Voraus dem Geri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Form.

Rn 3 Für die Zustellungsurkunde ist das Formular gem § 1 Nr 1 ZustVV Anlage 1 zu verwenden. Abs 2 verlangt nicht die Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks in der Zustellungsurkunde. Diese ist kein notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung, sondern dient nur deren Nachweis (BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05] Rz 26; Zö/Schultzky § 166 Rz 10). Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.

Rn 16 Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Vorlage von Belegen zur Glaubhaftmachung bereits in § 117 II vorgesehen. Sofern Belege nicht vorgelegt sind, hat das Gericht gem § 118 II 4 eine Frist zur Glaubhaftmachung zu setzen. Das gilt auch dann, wenn der Antrag durch einen Rechtsanwalt eingereicht wurde (BGH NJW 84, 310). Das Gericht hat Ermessen, d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unterzeichnung.

Rn 4 Das mit der Zustellungsnachricht übersandte Formular für den Antrag auf VB gibt vor, dass er unterschrieben wird. Dem entsprechen die meisten ASt. Wenn ausnw eine Unterschrift fehlt, muss der Antrag dennoch nicht als unwirksam behandelt werden. In § 699 findet sich keine Regelung, wie in § 690 II, wonach der Mahnantrag der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf. Wer si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gesonderte Antragstellung.

Rn 13 Für das Rechtsmittelverfahren ist gesondert PKH zu beantragen und zu bewilligen (zum PKH-Antrag für eine beabsichtigte Berufung s § 117 Rn 30). Es gelten die gleichen Grundsätze wie in der 1. Instanz. Es muss eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden (BGH FamRZ 06, 1522). Es reicht aus, auf das in der Vorinstanz benutz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antrag, Zuständigkeit und Vollstreckungsvoraussetzungen.

Rn 3 In formeller Hinsicht setzt die richterliche Durchsuchungsanordnung nach Abs 1 einen Antrag des Gläubigers voraus. Der GV selbst ist dagegen nicht antragsbefugt, auch nicht im Auftrag des Gläubigers (vgl § 61 III 1 GVGA; Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 11). Die Antragstellung ist schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll der Geschäftsstelle auch ohne Anwalt möglich (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Ausführung.

Rn 2 Der GV erteilt den Auftrag auf dem Vordruck gem § 168 I 3 und übergibt gem § 176 I das Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag (Formular gem § 190) mit einem vorbereiteten Vordruck der Zustellungsurkunde an die Post. Auf dem zuzustellenden Schriftstück vermerkt der GV (mit Unterschrift) den Zustellungsveranlasser (§ 191 Rn 4). Das Übergabezeugnis gem Abs 1 S 2 die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nicht öffentlicher Termin.

Rn 11 Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung ist nicht öffentlich, der Gläubiger und – soweit vorhanden – der Prozessbevollmächtigte des Schuldners haben aber ein Anwesenheitsrecht. Die Mitteilung des Teilnahmewunsches in Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV (s § 802a Rn 4) ist nicht Voraussetzung für dessen Ausübung. Der Gläubiger...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Einsichtnahme in die PKH-Unterlagen.

Rn 22 Die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die zugehörigen Belege sind lediglich für das Gericht bestimmt und werden deshalb nach der Aktenordnung in einem Beiheft, dem PKH-Heft, geführt. Das Recht zur Akteneinsicht umfasst grds nicht das Recht zur Einsichtnahme in das PKH-Heft der Partei durch die anderen Parteien. Dies gilt allerdings ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Fristablauf und Terminsbestimmung (Abs 1 u Abs 2 S 1–3).

Rn 3 Abs 1 benennt die besonderen Voraussetzungen der Abnahme der Vermögensauskunft. Erforderlich ist eine letztmalige Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher (Nr 1), die eine zweiwöchige Zahlungsfrist in Gang setzt (Nr 2), nach deren Ablauf die Forderung nicht vollständig beglichen sein darf (Nr 3). Einer ausdrückliche Setzung der Frist durch den Gerichtsvollziehe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 8 EuMVVO – Prüfung des Antrags.

Gesetzestext Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Diese Prüfung kann im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen. Rn 1 Bisher ist völlig ungeklärt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Namen der Zeugen (Nr 4).

Rn 3 Auch die Namen der nicht vernommenen Zeugen werden sinnvollerweise protokolliert. Denn es kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer späteren Aussage von Bedeutung sein, wenn die Zeugen bereits an einer früheren Verhandlung teilgenommen haben. Der Zeitpunkt der Entlassung der Zeugen und Sachverständigen wird üblicherweise nicht im Protokoll selber festgehalten, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 697 befasst sich mit dem weiteren Vorgehen, nunmehr des streitigen Gerichts, im Anschluss an die Bestimmungen in § 696 zum Widerspruch beim Mahngericht und zu seinen Wirkungen. Nachdem Angaben zur Sache im Mahnverfahren durch Formular und Eingabefelder so beschränkt sind, dass mehr als Individualisierung des Anspruchs nicht möglich ist (§ 690 Rn 20), muss nun für das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antragsteller.

Rn 18 Für den ASt bedeutet § 691 III 2 iVm S 1, dass ein Rechtsmittel gg die Zurückweisung des Mahnantrags grds nicht stattfindet. § 691 III 1 ist besser so zu lesen, dass gg die Zurückweisung ausschließlich dann die sofortige Beschwerde gegeben ist, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher (Abs 2).

Rn 5 Die Zuständigkeit ist vAw zu prüfen. Die Abgabe im Falle der Unzuständigkeit erfolgt unmittelbar durch bzw an den Gerichtsvollzieher und nicht etwa über den Rechtspfleger am Amtsgericht. Die Abgabe erfordert einen eigenen Antrag des Gläubigers (Modul Q Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Andernfalls wird der Antrag auf Abnahme der Auskunft bzw Versicherun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung.

Rn 1 Abs 1 übernimmt die Regelung des bisherigen § 175 und gestattet die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. Abs 2 greift die Regelungen des § 176 I 1 und 2 auf. Wird zur Zustellung eines Schriftstücks der Post, einem Justizbediensteten oder einem GV ein Zustellungsauftrag erteilt oder eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Gesch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Nr 5.

Rn 10 Die Person, die die Annahme verweigert hat (vgl § 179), ist identifizierbar (wie Rn 6) anzugeben. Die Angabe weiterer Einzelheiten (Uhrzeit und Umstände des Zustellversuchs, Grund der Verweigerung) verlangt Nr 5 zwar nicht, sie ist aber erforderlich, damit das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verweigerung überprüfen kann (ebenso MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 10; aA wohl Zö/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Interessenkollision.

Rn 11 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen kann eine Ersatzzustellung nicht an den Prozessgegner erfolgen. Ein Verstoß macht die Zustellung unwirksam. Heilung nach § 189 ist möglich. Über den Wortlaut ›Rechtsstreit‹ hinaus ist die Zustellung in allen Angelegenheiten unzulässig, in denen zwischen dem Zustellungsadressaten und der Ersatzperson eine konkrete Interessenkolli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Datenübermittlung (Abs 2).

Rn 8 Hintergrund ist die Regelung der ›elektronischen Akte‹ gem § 299 III. Durch elektronische Übermittlung per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur kann der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auf Antrag auch elektronisch übermitteln. Zusätzlich zur qualifizierten elektronischen Signatur (vgl § 130a III) ist der Schutz vor unbefugter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenleistung (Abs 2 Nr 2).

Rn 17 Selten wird ein Mahnantrag nur deshalb als unzulässig zurückzuweisen sein, weil die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Sowohl im amtlichen Formular als auch beim Online-Mahnantrag (www.online-mahnantrag.de) kann für die beiden Situationen jeweils vorgedruckter Text markiert werden. Damit wird die Erklärung abgegeben...mehr