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Werbungskosten-ABC – Arbeitnehmer / Unfallkosten

Martin Hilbertz
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Unfallkosten (Fremd- oder Eigenschäden) sind Werbungskosten, wenn sie bei Fahrten entstehen, die beruflich veranlasst sind. In Betracht kommen z. B. Unfälle auf Dienstreisen, im Rahmen von Einsatzwechseltätigkeit, bei Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen sowie bei beruflich veranlassten Umzügen. Reparaturkosten infolge eines Unfalls[1] auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind neben der Entfernungspauschale abzugsfähig.[2] Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten.[3]

Machen Steuerpflichtige für die genannten Fahrten nicht die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen, sondern Kilometerpauschbeträge für Dienstreisen geltend, ist durch deren Ansatz der zusätzliche Abzug von Unfallkosten nicht ausgeschlossen.[4]

Für den Abzug von Unfallkosten als Werbungskosten ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob neben der beruflichen Veranlassung weitere Umstände den Unfall herbeigeführt haben, insbesondere, ob der Unfall auf das Verhalten eines Dritten oder ein Naturereignis (Gewitter, Überschwemmung, Steinschlag) zurückzuführen ist. Auch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen, z. B. das eigene Verschulden des Unfalls, ist steuerlich ohne Bedeutung, wenn und solange dieses Verhalten nicht dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Beruht dagegen der Unfall in nicht nur unbedeutendem Maß auch auf einer privaten, der Lebensführung des Arbeitnehmers zuzurechnenden Veranlassung, sind die Unfallkosten nicht als Werbungskosten abziehbar. Die berufliche Veranlassung ist hier durch die private Mitveranlassung überlagert.

Die Kosten eines Verkehrsunfalls sind nicht deshalb vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wei...

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