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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.3.2.2 Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit und zu bedingtem Vorsatz

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(1) 1Von wesentlicher Bedeutung für die richtige Rechtsanwendung ist die Unterscheidung zwischen einfacher Fahrlässigkeit (weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit) und Leichtfertigkeit (Ordnungswidrigkeit) sowie zwischen Leichtfertigkeit (Ordnungswidrigkeit) und bedingtem Vorsatz (Straftat). 2Für die richtige Einordnung kommt es darauf an, neben dem objektiven Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (gemessen an der für den durchschnittlichen Kindergeldempfänger vorhersehbaren Verwirklichung des Tatbestands) die individuelle Vorwerfbarkeit (d.h. die Bewertung des Verhaltens des Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles) nachzuweisen.

(2) 1Der Unterschied zwischen Leichtfertigkeit und einfacher Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Schwere der Sorgfaltsversäumnis. 2Nur wenn ein Verstoß in besonders großem Maße vorliegt, kann von einer Leichtfertigkeit ausgegangen werden. 3Hierbei ist zu beachten, dass der Berechtigte verpflichtet ist, auch umfangreiche Formulare und Erläuterungen gewissenhaft zu lesen. 4Er ist außerdem bei Unsicherheit verpflichtet, sich zu erkundigen. 5Auch wenn ein Berechtigter seine Mitwirkungspflichten tatsächlich nicht kannte, entlastet ihn das somit nicht von dem Vorwurf der Leichtfertigkeit.

(3) 1Für die Abgrenzung der Leichtfertigkeit zum bedingten Vorsatz kommt es auf das Problembewusstsein des Täters an. 2Abzustellen ist dabei immer auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalles. 3Wenn der Täter die steuerliche Pflichtverletzung für möglich hielt, liegt ein bedingter Vorsatz vor. 4Wenn ihm dieses Bewusstsein fehlte, es sich ihm aber hätte aufdrängen müssen, handelt es sich um eine Leichtfertigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1 (für einfache Fahrlässigkeit)

Aufgrund des ...

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