Rz. 31
Der Arbeitgeber hat die schwangere oder stillende Frau unaufgefordert und in angemessener Weise über die Ergebnisse der konkretisierten Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie über die für sie nach § 10 Abs. 2 MuSchG festgelegten und nach § 13 MuSchG getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren – anlassbezogene Informationspflicht. Voraussetzung ist demnach, dass eine Schwangerschaft bzw. das Stillen angezeigt ist. Bis dahin besteht das allgemeine Informationsrecht für Beschäftigte. Erst aus der Position einer Schwangeren ergibt sich das besondere Informationsrecht nach § 14 Abs. 3.
Ziel ist – wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt – ein partizipativer Ansatz. Es soll die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und schwangeren/stillenden Frauen fördern.
Diese Regelung soll eine frühzeitige Beteiligung der Frau bei der Festlegung und Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten und so zu einem gegenseitigen Austausch zwischen Arbeitgeber und schwangerer oder stillender Frau beitragen. Diese Unterrichtung kann es auch erforderlich machen, dass der Arbeitgeber der betreffenden Frau Einsicht in die Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung gewährt.
Wenn der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nachkommt, kann die Schwangere/Stillende die Aufsichtsbehörde einschalten, da diese Nicht-Information nach § 32 Abs. 1 Nr. 9 MuSchG bußgeldbewehrt ist. Auch die Einschaltung des Betriebsrates, der ein eigenes Beteiligungsrecht hat, ist möglich.
Rz. 32
Eine formlose Unterrichtung etwa durch unkommentierte Übergabe der Gefährdungsbeurteilung oder die bloße Überlassung eines Links auf eine elektronische Dokumentation reicht dabei nicht aus. Die werdende oder stillende Mutter muss in die Lage versetzt werden, selbst die Einschätzung zu erfahren und nachzuvollziehen. ...