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Umsatzsteuererklärung 2025 / 1.1 Frist und Form der Übermittlung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (dies ist der 31.7.2026 für die Veranlagung 2025[2]). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Da der 28.2.2027 ein Sonntag ist, endet die Abgabefrist für die Jahressteuererklärung 2025 in diesen Fällen mit Ablauf des 1.3.2027.[3]

 
Wichtig

Abgabefrist weiterhin wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen

Die (Regel-)Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs hat weiterhin einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind danach Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung durch objektive Nachweise auszuüben oder zu korrigieren.[4]

Für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Allerdings muss innerhalb der Zuordnungsfrist – die gesetzliche Abgabefrist für die Jahressteuererklärung – nach außen hin durch objektiv erkennbare Anhaltspunkte eine Zuordnung zum Unternehmen ableitbar sein (z. B. aus Bauantragsunterlagen, Verträgen etc.).

Hat der Unternehmer in einem Kalenderjahr seine unternehmerische Betätigung beendet, ist er verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Bee...

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