Fachbeiträge & Kommentare zu Fachanwalt

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.4 Verdeckte Einlagen

Rz. 81 Unter einer verdeckten Einlage versteht die Steuerrechtsprechung[1] eine Zuwendung des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft, die ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft nicht einräumen würde. Diese Definition impliziert 3 Kriterien:[2] Es liegt eine unmittelbare oder mittelbare Zuwendung vor. Die Zuwendung h...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.3 Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital

Rz. 76 Für die Fähigkeit von Nutzungsrechten zur Einlage i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wird in der Literatur[1] zwischen beschränkt dinglichen und obligatorischen Nutzungsrechten unterschieden. Beschränkt dingliche Nutzungsrechte können unter der Voraussetzung der Einlagefähigkeit, unabhängig davon, ob das Nutzungsrecht am Gegenstand des betreffenden Gesellschafters oder e...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.2 Bilanzierung der Höhe nach

Rz. 57 Steht die Bilanzierung dem Grunde nach fest, so stellt sich die Frage nach der Bilanzierung der Höhe nach. Nutzungsrechte, die lediglich Vergütungen für die laufende Nutzungsüberlassung vorsehen, können, wie oben bereits herausgearbeitet, nach derzeitiger Auffassung mangels Anschaffungskosten nicht aktiviert werden. Diese Einschätzung basiert auf der Anwendung der Bes...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.2 Sacheinlagen zur Aufbringung des Nennkapitals

Rz. 72 Gem. § 27 Abs. 2 AktG umschreibt der Begriff der Sacheinlage "Vermögensgegenstände […], deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist". Ob auch Nutzungsrechte als Sacheinlage tauglich sind, hängt in erster Linie von ihrer Aktivierungsfähigkeit ab;[1] dies berücksichtigt, dass "nur das, was im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für bilanzfähig befunden wird, auch bei Einbrin...mehr

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ZErb 07/2026, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Braegelmann Legal Prompts kompakt KI-Toolbox für die juristische Arbeit Deutscher AnwaltVerlag, ISBN 978-3-8240-1790-4, 44 EUR Die Arbeit mit KI-Tool...mehr

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ZErb 07/2026, Gesellschaftsrecht

Generalvollmacht und Handels-/Gesellschafts(register)recht – OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.1.2025 – 1 W 14/24 (Wx) Im Fall des OLG Karlsruhe ging es um die Versicherung von GbR-Gesellschaftern gem. § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB zur Erstanmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister. Die Versicherung wurde teilweise durch einen Bevollmächtigten abgegeben. Bei der genutzten Vollmachtsur...mehr

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ZErb 07/2026, Familienrecht / 2. Keine Analogie bei fehlendem Ehebezug (BGH, Beschl. v. 22.5.2024 – IV ZB 26/23)

Dem BGH-Beschluss[8] lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Erblasser und die Bedachte im Zeitpunkt des Erbvertragsschlusses weder verheiratet noch verlobt waren. Sie lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft; der Erbvertrag war viereinhalb Jahre vor der späteren Eheschließung errichtet worden und erwähnte lediglich eine "etwa nachfolgende Ehe". Der BGH verneinte die dire...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 07/2026, Familienrecht / 3. Angekündigte Zustimmung genügt für § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB (OLG Celle, Beschl. v. 27.1.2025 – 6 W 148/24)

Dem OLG-Celle-Beschluss[13] lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Ehegatten vier Tage vor der Hochzeit einen Erbvertrag geschlossen hatten. Der Erblasser wurde darin bereits als "Ehemann" bezeichnet; ausdrücklich war geregelt, dass der Erbvertrag "auch schon vor der Eheschließung gelten soll". Damit wies die Verfügung – anders als im BGH-Fall – einen klaren Ehebezug auf u...mehr

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ZErb 07/2026, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens

Ansgar Beckervordersandfort (Hrsg.) 3. Aufl. 2026 542 Seiten, 79 EUR zerb Verlag, ISBN 978-3-95661-163-6 Mittlerweile in der dritten Auflage hat das Autorenteam um Ansgar Beckervordersandfort eine Neubearbeitung des seit zehn Jahren etablierten Werks "Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens" vorgelegt. Der Umfang ist im Vergleich zur Vorauflage erneut gewachsen, sodass die...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahren / 1.1.2 Anwalt finden

Da das Wohnungseigentumsrecht eine schwierige Spezialmaterie darstellt, sollte stets ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beauftragt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Anwalts ggf. im Bereich des Mietrechts liegt und nicht im Bereich des Wohnungseigentumsrechts. Hierüber sollte der Anwalt im Vorfeld befragt werden. Im Übr...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahren / 1.1.3 Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt

Allgemein sind Rechtsanwälte nicht verpflichtet, ihre Gebühren nach der Gebührenverordnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen. Gängige Praxis ist vielmehr die Vereinbarung von bestimmten Honorarsätzen, insbesondere Stundenhonoraren. Dies ist grundsätzlich unbedenklich und auch im Sinne des Gesetzgebers. Auftraggeber werden vor überhöhten Gebührenvereinbar...mehr

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Beschlussanfechtungsverfahren / 8.4 Zuständiges Berufungsgericht

Örtlich zuständiges Berufungsgericht für Anfechtungsklagen[1] ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 10 Forderungsausfälle drohen – Russland-Krieg gegen Ukraine etc.

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat und wird weitreichende Folgen auch für deutsche Unternehmer und Unternehmen haben, die Geschäfte mit Russland bzw. russischen Kunden getätigt haben oder noch in Russland tätigen wollen oder investieren. So hat die Bundesregierung die Bewilligung der sog. Hermes-Bürgschaften ausgesetzt, und erschwert damit deutschen Unternehmen Geschäfte...mehr

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ZAP 6/2026, Rechtsschutzdeckung kein Freibrief – anwaltliche Verantwortung bleibt

Rechtsschutzversicherer zahlen jährlich mehr als 2 Mrd. EUR Anwaltshonorare, sie sind daher der wichtigste und größte Gebührenzahler für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Rechtsschutzversicherer haben auch eine sozial-ethische Funktion, sie tragen zur Verwirklichung des Rechtsstaatsprinzips bei, sie ermöglichen es allen Bevölkerungsschichten, Rechtsansprüche gegen Versiche...mehr

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ZAP 6/2026, Entgeltgerechti... / VIII. Fazit

Die Entgelttransparenzrichtlinie ist aus rechtlicher Sicht ein bedeutender und notwendiger Schritt zur Bekämpfung fortbestehender geschlechtsspezifischer Entgeltungleichheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.6.2022 – 1 BvR 75/20, NZA 2022, 1286 und Röhner, ZRP 2023, 145; zum Gender Pay Gap vgl. die Angaben des Statistischen Bundesamts unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/...mehr

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FF 06/2026, Richtiger anwal... / III. Abschließende praktische Checkliste zum Sachverständigengutachten im Kindschaftsverfahren für den Fachanwalt für Familienrecht

In Anlehnung an die Empfehlungen im "Anhang VI: Fragen für Familienrichter zu Mindestanforderungen an die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten Kindschaftsrecht" der 3. Aufl. aus 2025[20] kann sich auch der oder die mit Gutachten im Kindschaftsrecht befasste Fachanwalt für Familienrecht der folgenden praktischen Checkliste in seiner Arbeit im Ein...mehr

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FF 06/2026, Richtiger anwal... / I. Grundsätzliche Erwägungen und Leitgedanken in der Übersicht

1. Im Ausgangspunkt ist dringend zu empfehlen, dass sich Fachanwälte für Familienrecht, das Familiengericht, die öffentlichen und freien Jugendhilfeträger sowie die Sachverständigen an den von der "Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten" entwickelten, seit 2025 in dritter Auflage vorliegenden "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindscha...mehr

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AGS 06/2026, Bemessung der ... / IV. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Bei der "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" geht es um die qualitativen Anforderungen an die Arbeit des Verteidigers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Diese spiegeln sich in der Intensität der Tätigkeit des Verteidigers wider.[29] Die "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" kann sich je nach Instanz unterschiedlich beurteilen. So kann ein Verfahren in erst...mehr

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FF 06/2026, Richtiger anwal... / 3. Schritt: Fachliche Vorgehensweise während der Begutachtung

a) Klärung der Schweigepflicht-Problematik Trotz der in der gerichtlichen Beauftragung mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG liegenden grundsätzlichen Entbindung des Sachverständigen von seiner Schweigepflicht wird empfohlen, dass sich der Gutachter zu Beginn der Tätigkeit von den betroffenen Sorgeberechtigten eine hinreichend bestimmte (gegenüber wem und ...mehr

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FF 06/2026, Richtiger anwal... / 1. Schritt: Frühe erste Verhandlung

a) Grundsätzlich ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Sicht des Familiengerichts "ultima ratio", d.h. nur dann geboten, wenn andere Erkenntnisquellen (Anwaltsschriftsätze, Anhörung der Eltern und Kinder, Berichte oder fachliche Stellungnahmen von Jugendamt, freien Trägern und Verfahrensbeistand) für eine fachlich begründete Entscheidung nicht ausreichen. Au...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 14 Steuervertreter

Rz. 132 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Neben dem Fiskalvertreter können Steuersubjekte (auch ausländische Steuersubjekte) einen Steuervertreter mit der Erledigung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen beauftragen. Als Steuervertreter sind neben den gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern sowie Angestellten der Gesellschaft zugelassen: Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei, Facha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2026, Testierfreihe... / 4

Auf einen Blick Verfügungen von Todes wegen und Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen verstoßen gegen die guten Sitten und sind nach § 138 BGB nichtig, wenn sie diskriminierend wirken, weil Erbrecht oder Nachfolgeberechtigung dem Wortlaut der jeweiligen Regelung nach an Merkmale i.S.v. Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG anknüpfen. Der Sittenverstoß muss positiv festgestellt werd...mehr

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ZErb 06/2026, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch Familienrecht 13. Aufl. 2026 Luchterhand, ISBN 978-3-472-09835-5, 199 EUR Das Handbuch Familienrecht berüc...mehr

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FF 06/2026, Richtiger anwal... / 2. Schritt: Beweisbeschluss – Beauftragung des Sachverständigen

a) Aufgabe des Familiengerichts ist die Formulierung des Beweisbeschlusses unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Das scheitert aber nicht selten in der Praxis. Sehr wichtig ist daher die Prüfung durch die verfahrensbeteiligten Fachpersonen, insbesondere auch der Fachanwälte für Familienrecht, ob der Beweisbeschluss dem fachlich Erforderlichen entspricht. Ist dies nach Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (3) Berufsverbot (§ 70 StGB)

Rz. 1128.19 [Autor/Stand] Das Berufsverbot bezweckt den Schutz der Allgemeinheit gegenüber Personen, die unter Missbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten rechtswidrige Taten begangen haben und voraussichtlich auch weiter begehen werden. Das Verbot kann für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren ausgesproch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Beyer, Die vGA-Falle – ein häufiger Fehler in Steuerstrafverfahren, NWB 2016, 1894; Binnewies, Steuerrechtliche Behandlung von Gewinnausschüttungen, GmbH-StB 2009, 255; Böcher, Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung?, DB 1989, 999; Brüggemann, ErbStR 2019: Verdeckte Gewinnausschüttung als Schenkung, ErbStR 2019, 156; Buse, Steuerstrafrechtliche Folgen einer v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 06/2026, Auslagenerstat... / IV. Einwendungen des Antragstellers gegen Absetzung der Kosten für "Mithilfe"

1. Kosten für den weiteren als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt Die Kosten für den weiteren als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt – insgesamt 13.533,45 EUR – hat der VGH München als nicht erstattungsfähig angesehen. Diese für das erstinstanzlich vorgelegte Rechtsgutachten sowie anlässlich der weiteren Mitwirkung im Revisionsverfahren angefallenen Kosten des bei...mehr

Lexikonbeitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Die Herausgeber / Die Autorinnen und Autoren

Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz, Steuerberater und Partner bei LeitnerLeitner, Österreich; Leiter der Abteilung Steuerrecht und Vorstand des Instituts für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre an der Universität Linz, Gastprofessor an der Universität St. Gallen. Julia Bader, Steuerberaterin bei der LGG Steuerberatung GmbH, Stuttgart. Karl Birgel, Diplom-Betriebswirt, freiberufliche...mehr

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FF 06/2026, Familienrecht und KI - passt das zusammen?

David W. Oertel Liebe Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, liebe Kolleginnen und Kollegen, Künstliche Intelligenz ist im anwaltlichen Alltag angekommen – und sie macht auch vor dem Familienrecht nicht halt. Was noch vor wenigen Jahren als abstrakte Zukunftsvision erschien, wird heute zunehmend in der Praxis relevant. Die Vielfalt der Anbieter, von ChatGPT bis hin ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

App, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, StB 1993, 189; Aulinger/Weinreich/Park, Die anwaltliche Betreuung von Kreditinstituten vor, bei und nach Durchsuchungen und Beschlagnahmen wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Der Fachanwalt für Steuerrecht im Rechtswesen, 1999, S. 645 ff.; Behr, Die Strafbarkeit von Bankmitarbeitern als Steuerhinterziehungsgehilfen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Adick/Höink, Keine Haftung von Bankmitarbeitern für Steuerhinterziehung anonymer Kunden, PStR 2013, 146; Bilsdorfer, Folgen einer steuerlichen Verfehlung, NWB Fach 13, 678 (1985); Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, S. 54 ff.; Bruschke, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, BB 2018, 2780; Büß, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, Dis...mehr

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FF 06/2026, Widerruf der Zu... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts und der zwischen den beteiligten Kindeseltern im Einzelnen streitigen Umstände verweist der Senat auf die zutreffende und von der Beschwerdeführerin mit Ausnahme eigener abweichender Wertungen nicht angegriffene Sachverhaltsdarstellung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschl. v. 26.11.2025. Wesentl...mehr

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FF 06/2026, Richtiger anwal... / 5. Schritt: Fachlicher Umgang mit dem vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachten bis zur gerichtlichen Entscheidungsfindung

a) Nach dem Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens empfiehlt sich für alle Fachkräfte, trotz hoher Arbeitsbelastung auch für die Fachanwälte für Familienrecht, dessen zeitnahes Durcharbeiten, um den wesentlichen Inhalt des Gutachtens vollständig zu erfassen. Maßstäbe für die Validität des Gutachtens sind dessen inhaltliche Vollständigkeit und Widerspruchsfreihe...mehr

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FF 06/2026, Richtiger anwal... / Einführung

Ziel dieses Beitrags[1] ist es, Fachanwälten[2] für Familienrecht einen praktischen Leitfaden zum richtigen anwaltlichen Umgang mit Sachverständigengutachten in Kindschaftsverfahren an die Hand zu geben. Dabei geht es nicht nur um die Anforderungen an die anwaltliche Qualitätsüberprüfung des Inhalts eines im Verfahren eingeholten Gutachtens zum Sorgerecht oder Umgangsrecht n...mehr

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FF 06/2026, Richtiger anwal... / 4. Schritt: Hilfen zur Einschätzung der Qualität von Sachverständigengutachten

a) Das schriftliche Sachverständigengutachten sollte folgende Punkte enthalten:mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Namensschilder (Abs. 2)

Rz. 18 Zunächst gestattet Abs. 2 dem Notar, an Geschäftsstellen auch Namensschilder anzubringen (S. 1). Ein Namensschild enthält mindestens die Berufsbezeichnung "Notar" (wobei es hier angesichts der fehlenden ausdrücklichen Anweisung in der DONot im Ermessen der Amtsträgerin stehen dürfte, ob sie sich als "Notarin" oder als "Notar" bezeichnen möchte bzw. ob mehrere Notare a...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / f) Steuerliche Folgen

Rz. 63 Über steuerliche Fragen muss der Notar nach zutr. st. Rspr.[230] grds. nicht aufklären (siehe auch § 19 BeurkG Rdn 1; Ausnahmen siehe Rdn 65 ff.). Steuerliche Folgen gehören nämlich nicht zum Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern ergeben sich kraft Gesetzes daraus.[231] Zudem ist es nicht Schutzzweck der Prüfungs- und Belehrungspflicht des § 17 BeurkG, den Beteiligten b...mehr

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Vorwort

Sie halten als Verteidiger/Rechtsanwalt[1] mit diesem Werk ein "Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge" in den Händen und fragen sich vielleicht dann doch: Strafrechtliche Nachsorge? Was ist das? Nun, wer sich intensiv mit Strafverteidigung befasst, weiß bzw. kann an vielen Stellen in Rechtsprechung oder Literatur lesen: Der Verteidiger ist nicht Vertreter, sondern Beist...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 41 Sicherungsverwahrung, Pflichtverteidigung [Rdn 610]

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG Rechtsanwaltsvergütung, 11. Aufl. 2024, zitiert: Ahlmann u.a./Bearbeiter, (Paragraf/Nr. des VV, Rn) Apfel/Strittmatter, Praxiswissen Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht, 2010 zitiert: Apfel/Strittmatter, (Rn) Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze von Bund und Ländern: StVollzG, 5. Aufl. 2021 zitiert: Arloth/Krä, (Paragraf un...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Teil J: Vergütung und Kosten / 18 Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO, Umfang der Erstattungspflicht [Rdn 240]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 97 Rechtsanwälte, Strafverteidigung und Haftung, Allgemeines [Rdn 1126]

Rdn 1127 Literaturhinweise: Augustin, Das Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung, 2013 Barton, Mindeststandards der Strafverteidigung, 1994 ders., Einführung in die Strafverteidigung, 2. Aufl. 2013 ders. Verteidigerfehler und deren Korrektur, StraFo 2015, 315 ff, ders., § 41, in: Widmaier/Müller/Schlothauer (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch, zit. MAH-Barton, 3. Auf...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 65 Familie, Allgemeines [Rdn 732]

Rdn 733 Literaturhinweise: Braeuer/Todorow, Der Zugewinnausgleich, 3. Aufl. 2024 Büte/Volker, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 6. Aufl. 2022, Cirullis/Cirullis, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 3. Aufl. 2024 Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 12. Aufl. 2021 Götz/Giers, Die Wohnung in der familienrechtlichen Praxis, 3. Aufl. 2024 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Autorenverzeichnis

Dr. Peter Adolph, Vorstand FAS Lease AG, Stuttgart Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Münster Prof. Dr. Hartmut Bieg †, Universität des Saarlandes, Saarbrücken Dr. Corinna Boecker, WP, StB, Dr. Kleeberg & Partner GmbH, München Dr. Christian F. Bosse, RA, Partner EY Law GmbH, Stuttgart Philipp Breker, WP, StB, Dornbach GmbH, Koblenz Dr. Tobia...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das "Selbstanzeige-Vollstän... / [Ohne Titel]

RA Prof. Dr. Peter Bilsdorfer / RA/FAStrafR Michael Kaufmann, Saarbrücken[*] Mit dem Begriff des Vollständigkeitsgebots hat der Gesetzgeber in § 371 Abs. 1 S. 2 AO der Selbstanzeige neuen Glanz verliehen. Oder aber: Er hat die Angelegenheit weiter verkompliziert. Jedenfalls versuchen die Strafverfolgungsbehörden bisweilen dieses Erfordernis in einer Weise durchzusetzen, wie e...mehr

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ZAP 5/2026, Anwaltsmagazin / 9.1 Heidel/Pauly, AnwaltFormulare: Schriftsätze-Verträge-Erläuterungen

11. Aufl. 2026, Deutscher Anwaltverlag, 3.112 S., 179 EUR Die Herausgeber Heidel und Pauly legen nun die 11. Auflage des bewährten Werkes vor. Es werden 58 Rechtsgebiete von Aktienrecht bis Zwangsvollstreckung praxisnah und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzgebung mit angepassten Mustern bearbeitet. Das Werk ist perfekt für den Einstieg in fremde Rechts...mehr