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ZErb 07/2026, Familienrecht / 3. Angekündigte Zustimmung genügt für § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB (OLG Celle, Beschl. v. 27.1.2025 – 6 W 148/24)

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Dem OLG-Celle-Beschluss[13] lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Ehegatten vier Tage vor der Hochzeit einen Erbvertrag geschlossen hatten. Der Erblasser wurde darin bereits als "Ehemann" bezeichnet; ausdrücklich war geregelt, dass der Erbvertrag "auch schon vor der Eheschließung gelten soll". Damit wies die Verfügung – anders als im BGH-Fall – einen klaren Ehebezug auf und unterlag unmittelbar § 2077 BGB.

Den Scheidungsantrag hatte die Ehefrau gestellt. § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB knüpft jedoch ausschließlich an das Verhalten des Erblassers an: Die Verfügung entfällt nur, wenn er selbst die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Die Norm wirkt damit asymmetrisch – hat allein der überlebende, bedachte Ehegatte den Antrag gestellt, ohne dass der Erblasser sich anschloss, bleibt die Verfügung wirksam.[14]

Entscheidend war deshalb, ob der Erblasser zugestimmt hatte. Er hatte über seine Verfahrensbevollmächtigte im VKH-Prüfungsverfahren mitgeteilt, dass auch er die Ehe für gescheitert halte und geschieden werden wolle, und angekündigt, der Scheidung zuzustimmen oder einen eigenen Antrag zu stellen. Er verstarb, bevor eine persönliche Anhörung stattfand. Das OLG wertete dies als ausreichende Zustimmung i.S.d. § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB: Für die Zustimmung genügt eine eindeutige, auch schriftliche Erklärung gegenüber dem Familiengericht, selbst wenn sie im VKH-Verfahren abgegeben wurde.[15]

 

Praxishinweis

▪ Verfügungen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne hinreichenden Ehebezug fallen nicht unter § 2077 BGB – auch nicht nach späterer Heirat und Trennung; der Wegfall für den Scheidungsfall ist daher ausdrücklich zu regeln.
▪ Im laufenden Scheidungsverfahren prüfen, ob der Erblasser bereits – etwa im VKH-Verfahren – eine als Zustimmung i.S.d. § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB wertbar...

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