Rz. 57
Steht die Bilanzierung dem Grunde nach fest, so stellt sich die Frage nach der Bilanzierung der Höhe nach. Nutzungsrechte, die lediglich Vergütungen für die laufende Nutzungsüberlassung vorsehen, können, wie oben bereits herausgearbeitet, nach derzeitiger Auffassung mangels Anschaffungskosten nicht aktiviert werden. Diese Einschätzung basiert auf der Anwendung der Bestimmungen über die (Nicht-)Bilanzierung von Verpflichtungen und Ansprüchen aus schwebenden Geschäften bei Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung. Einmal- bzw. Vorauszahlungen sind als Rechnungsabgrenzungen in entsprechender Höhe in die Bilanz aufzunehmen.
Rz. 58
Unterschiedlich ist die Einschätzung hinsichtlich der Zahlungen, die neben den laufenden Vergütungen für die Nutzungsüberlassung anfallen. Kosten, die "außerhalb dieses Austauschverhältnisses" getragen werden, gelten in der Literatur vielfach als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts; Gleiches gilt für Ablösesummen für den Eintritt in ein bestehendes Nutzungsrecht. Diese Vorgehensweise ist nicht schlüssig, da sie zum einen zwar die Wirtschaftsguteigenschaft des Nutzungsrechts bejaht, jedoch laufende und einmalige Entgelte als Anschaffungskosten verneint und dennoch die Bilanzierung von Anschaffungsnebenkosten erlaubt.
Rz. 59
Auch unter Anerkennung des Vorauszahlungscharakters von Einmalzahlungen und damit der Notwendigkeit einer Rechnungsabgrenzung unterscheidet Stapperfend hinsichtlich der Bilanzierung zwischen Einmalzahlungen bei befristeten und bei unbefristeten Nutzungsrechten. Einmalzahlungen bei befristeten Nutzungsrechten seien lediglich als Vorauszahlungen der zu leistenden Nutzungsentgelte zu werten und dementsprechend durch die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens pro rata temporis auf die Laufzeit des...