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ZErb 07/2026, Familienrecht / 2. Keine Analogie bei fehlendem Ehebezug (BGH, Beschl. v. 22.5.2024 – IV ZB 26/23)

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Dem BGH-Beschluss[8] lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Erblasser und die Bedachte im Zeitpunkt des Erbvertragsschlusses weder verheiratet noch verlobt waren. Sie lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft; der Erbvertrag war viereinhalb Jahre vor der späteren Eheschließung errichtet worden und erwähnte lediglich eine "etwa nachfolgende Ehe".

Der BGH verneinte die direkte wie die analoge Anwendbarkeit des § 2077 Abs. 1 BGB. Die direkte Anwendung scheidet aus, weil die Norm das Bestehen einer Ehe oder eines Verlöbnisses im Zeitpunkt der Errichtung voraussetzt; eine spätere Eheschließung wirkt nicht zurück.[9] Eine Analogie kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn kein hinreichender Bezug der Verfügung zu einer späteren Ehe besteht.[10] Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Partner bewusst auf eine rechtliche Formalisierung verzichten; diese Entscheidung schließt die dem § 2077 BGB innewohnende Vermutung aus.[11]

Die Erbeinsetzung der früheren Ehefrau blieb im Ergebnis auch nach Scheidung wirksam; als Ausweg verblieb allein die Anfechtung wegen Motivirrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB.[12]

[8] BGH NJW 2024, 2537.
[9] Keim, DNotZ 2024, 927.
[10] BGH NJW 2024, 2537; MüKoBGB/Leipold, § 2077 Rn 14; BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2077 Rn 5; Weidlich, ZEV 2024, 607.
[11] Muscheler, ErbR 2024, 687; OLG Rostock NJW 2021, 3665; OLG Schleswig ZEV 2023, 741.
[12] MüKoBGB/Leipold, § 2077 Rn 20; Bonefeld/Heindl in: Bonefeld et al., Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Aufl. 2024, § 24 Rn 75; BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2077 Rn 12.

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