Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.8 Ausschluss bei Leistungen nach § 93 SGB XIV

Rz. 345 Abs. 4a a. F. regelte einen Leistungsausschluss kraft Gesetzes bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des Jobcenters ohne dessen Zustimmung. Die Regelung ist mit Wirkung zum 1.7.2023 durch das 12. SGB II-ÄndG aufgehoben worden. Seither werden Regelungen zur Erreichbarkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in § 7b getroffen. Die Ermächtigung ... mehr

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Sauer, SGB II § 6a Zugelass... / 2.4 Rechtsverordnung zur Zulassung (Abs. 3)

Rz. 38 Abs. 3 enthält eine Ermächtigung des BMAS zum Erlass einer Rechtsverordnung, die Regelungen zur Zulassung zusätzlicher alleiniger kommunaler Trägerschaften nach den Abs. 2 und 4 treffen darf. Zunächst bezieht sich die Ermächtigung auf eine Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen der Eignung eines kommunalen Trägers auch als alleiniger Träger der Grundsicherung für A... mehr

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Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 24 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Bienert, Zur Anhörungspflicht nach § 24 SGB X und zur Heilung eines Anhörungsmangels nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, info also 2011, 118. Brussig/Kirsch/Sch... mehr

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Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 2.5 Leistungsbereiche der Grundsicherung

Rz. 21 Abs. 3 gliedert das Leistungsspektrum nach dem SGB II auf. Abs. 3 Nr. 1 umschreibt Leistungen zur Beratung seit dem 1.8.2016 als eigenständigen Leistungsbereich, Abs. 3 Nr. 2 im Wesentlichen die Eingliederungsleistungen, aber auch andere Leistungen, mit denen eine Beseitigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit erreicht werden kann und Abs. 3 Nr. 3 nennt die Leis... mehr

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Sauer, SGB II § 9 Hilfebedü... / 2.5 Gesetzliche Vermutung für Leistungen zum Lebensunterhalt

Rz. 18 Nur wenn der Verbleib von Einkommen oder Vermögen unklar ist, hat Abs. 5 eine rechtliche Bedeutung. Dann ist Raum für eine auf allgemeiner Lebenserfahrung gestützte Vermutung, wonach leistungsfähige Verwandte ihre hilfebedürftigen Angehörigen unterstützen, wenn "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (BSG, Urteil v. 3.9.2020, B 14 AS.55/19 R). Abs. 5 setzt die Lebenserfa... mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die ursprünglich mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getretene Vorschrift wurde nach mehrfacher Änderung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 n... mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.7 Kindergeld und Kinderzuschlag

Rz. 153 Abs. 1 Satz 4 und 5 bestimmt, dass Kindergeld (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 8.4.2010, 1 BvR 3163/09 und den Beschluss v. 14.7.2011, 1 BvR 932/10) und Kinderzuschlag (zur aktuellen Diskussion vgl. BT-Drs. 17/374, 17/942, 17/968 und 17/1117) dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.10.2017, L 11 AS 335/14). Beim Kind... mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.3.2.2.3 Kein Leistungsausschluss bei Aufenthaltsrecht aufgrund von Schule/Ausbildung der Kinder

Rz. 184 Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 schützt Kinder eines im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates wohnen und unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und B... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
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Ländergesetze zum Bildungsu... / 8.9 Sonstiges

Rz. 58 Nach § 5 Abs. 1 NBildUG ist die Vergütung für die Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen ohne Minderung fortzuzahlen, die Höhe wird entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2.8.1951[1], geändert durch Art. 20 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975[2], berechnet. Das Gesetz regelt in ... mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Umsatzsteuer-Nachschau / 4.5 Übergang zur Außenprüfung

Wenn die Nachschau hierzu Anlass gibt, kann die Verwaltung unmittelbar (ohne vorherige Prüfungsanordnung) zu einer – regulären – Außenprüfung übergehen. Da die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, kann nach einem Übergang zu einer Außenprüfung nur die Umsatzsteuer geprüft werden. Somit kommt nur die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Betrac... mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Umsatzsteuer-Nachschau / 3 Rechte des Betroffenen

Die Nachschau darf (ebenso wie eine Kassen-Nachschau[1]) unangekündigt durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass dem Unternehmer nicht mitgeteilt werden muss, wenn eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt werden soll. Der Betroffene erhält also vorher keine schriftliche Prüfungsanordnung. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt sich in dem einen oder anderen Fa... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.1 Prüfungsanordnung

Bevor eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden kann, muss die Finanzbehörde eine schriftliche Prüfungsanordnung[1] erteilen. Diese muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Es ist bereits geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung keiner besonderen Begründung... mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
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Einstweilige Verfügung: Ein... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung eine Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen verlangen kann. Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Dass K einen Verfügungsanspruch hat, kann im Fall keine... mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Roscher, GrStG Abweichungen... / 3 Abweichende Festsetzung für eigengenutzte Wohngrundstücke in Härtefällen (§ 2)

Rz. 26 Nach § 2 S. 1 BlnGrStMG kann die Grundsteuer für eigengenutzte bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nummer 1, 2 und 4 BewG (also Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum) niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Unbilligkeit liegt gem. § 2 S. 2 BlnGrStMG insbesondere dann vor, wenn die Steuererheb... mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 9 AS... / 2.1.3.2 Absolute (gesellschaftsbezogene) Freigrenze

Rz. 80 Neben dem Unterschreiben der relativen Freigrenze muss seit dem MinStAnpG auch die absolute Freigrenze auf Gesellschaftsebene (bisher auf Gesellschafterebene; vgl. zur alten Rechtslage Rz. 91 ff.) erfüllt sein, damit die Zwischeneinkünfte bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags außer Ansatz bleiben, d. h. nicht anzusetzen sind. Diese absolute gesellschaftsbezogene... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.1 Gegenstand und Zweck der Regelung

Rz. 3 Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] strebte der Bundesgesetzgeber auf gesamtstaatlicher Ebene eine aufkommensneutrale Reform an. Dies sollte konzeptionell durch die Bestimmung von Steuermesszahlen erreicht werden, mit denen unter der Annahme von konstanten Hebesätzen ein annähernd gleiches Grundsteueraufkommen rechnerisch erreicht werden kann (s. Komment... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8 Erlass

8.1 Allgemeines Rz. 72 Für einen Erlass von Säumniszuschlagen gilt § 227 AO, wobei persönliche oder sachliche Gründe die Unbilligkeit begründen können. Auf den Erlass ist § 163 AO nicht anwendbar, weil der Erlass kraft Gesetzes entsteht und nicht festgesetzt wird. Über den Erlass ist in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.[1] Die Entscheidung über den Erlass ist eine... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8.1 Allgemeines

Rz. 72 Für einen Erlass von Säumniszuschlagen gilt § 227 AO, wobei persönliche oder sachliche Gründe die Unbilligkeit begründen können. Auf den Erlass ist § 163 AO nicht anwendbar, weil der Erlass kraft Gesetzes entsteht und nicht festgesetzt wird. Über den Erlass ist in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.[1] Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentsc... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8.2 Sachliche Billigkeitsgründe

Rz. 73 Ein Erlass aus sachlichen Gründen kommt in folgenden Fällen in Betracht: Rz. 74 Überschuldung und Überschuldung rechtfertigen einen Teilerlass der Säumniszuschläge in Höhe von 50 %. Der Stpfl. soll nicht bessergestellt werden als derjenige, dem durch AdV eine verzinsliche Stundung nach § 234 AO gewährt wurde.[1] Die dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel r... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.1 Grundsätze

Rz. 40 Nach § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO kann durch Klage auch die Verurteilung zu einer anderen Leistung begehrt werden. Damit ist die sog. allgemeine Leistungsklage angesprochen. Wie die Verpflichtungsklage, ist auch die Leistungsklage auf die Verurteilung zu einer "anderen Leistung" gerichtet. Im Unterschied zur Verpflichtungsklage ist die Leistungsklage daher nicht auf den Erl... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3.1.4 Anfechtung antragsablehnender Verwaltungsakte

Rz. 19 Eine Regelung, mit der die Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ganz oder teilwiese ablehnt, hat zwar selbst die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts. Dagegen ist an sich auch eine Anfechtungsklage denkbar. Sie würde jedoch nur zur Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts führen. Soweit der Kläger jedoch weiterhin den Erlass des begehrten Verwa... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4 Verpflichtungsklage (Abs. 1 2. Alt.)

Rz. 33 Die Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 2. Alt. FGO ist im Gegensatz zur Anfechtungsklage (Rz. 11) darauf gerichtet, die Finanzbehörde zum Erlass eines beantragten und abgelehnten Verwaltungsakts (sog. Vornahmeklage)[1] oder auf Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts (sog. Untätigkeitsklage) zu verpflichten. Wie die Anfechtungsklage ist auch die ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4.3 Beispiele für Verpflichtungsklagen

Rz. 39a Mit der Verpflichtungsklage kann z. B. erreicht werden: der Erlass eines Steuerbescheids [1] oder eines Feststellungsbescheids[2]; die Anpassung der Vorauszahlungen [3]; die Zustimmung zu einer Steueranmeldung [4]; die Durchführung einer Veranlagung nach § 46 EStG [5] ; der Wechsel der Veranlagungsart bei der ESt nach den §§ 26-26b EStG [6] ; die Korrektur eines Steuerbescheids ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.2 Rechtsverletzungen bei Verpflichtungsklagen

Rz. 90 Bei einer Verpflichtungsklage muss der Kläger geltend machen (Rz. 93ff.), durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Eine derartige Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Kläger auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts einen Rechtsanspruch hat (sog. gebundener Verwaltungsakt) oder die Ablehnung oder Un... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4.2 Verpflichtungs- oder Bescheidungsantrag

Rz. 36 Im Erfolgsfall ist die Verpflichtungsklage allerdings nicht wie die Anfechtungsklage nach § 100 FGO selbst vollziehend, d. h. das FG kann den beantragten oder unterlassenen Verwaltungsakt nicht selbst erlassen. Die Verpflichtungsklage ist daher nach § 101 FGO auf den Ausspruch der Verpflichtung gerichtet, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruch... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4.1 Statthaftigkeit

Rz. 34 Die Vornahmeklage ist gem. § 44 Abs. 1 FGO – vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO – nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.[1] Insoweit sind daher auch Antrag sowie dessen Ablehnung zugleich zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage. Di... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76... / 5 Erlöschen (Abs. 4)

Rz. 25 Die Sachhaftung erlischt nach § 76 Abs. 4 S. 1 AO mit Erlöschen der Zoll- oder Steuerschuld. Für die Zollschuld finden sich die Erlöschensgründe in Art. 124 UZK, der die in § 47 AO genannten Erlöschensgründe hinsichtlich der Entrichtung des Abgabenbetrags und des Erlasses überlagert (Rz. 4, 5). So erlischt die Zollschuld etwa durch die Entrichtung des Abgabenbetrags[1... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.3 Rechtsverletzungen bei sonstigen Leistungsklagen

Rz. 92 Für die Zulässigkeit der anderen bzw. sonstigen Leistungsklage muss der Kläger geltend machen (Rz. 93ff.), durch die Ablehnung oder Unterlassung einer anderen Leistung als den Erlass eines Verwaltungsakts in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Wie aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 FGO unmittelbar hervorgeht, muss die dort geregelte sog. Klagebefugnis auch bei ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 6.2 Rechtsbehelfe

Rz. 68 Besteht Streit über die Entstehung und Höhe der Säumniszuschläge, bedarf es eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO.[1] In diesem Bescheid ist über die Entstehung der Säumniszuschläge dem Grunde und der Höhe nach sowie über das Erlöschen des Anspruchs über Säumniszuschläge zu entscheiden. Rz. 69 Davon zu trennen ist das Verfahren über den Erlass von Säumniszusc... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.2 Rückwirkende Aufhebung des FG-Beschlusses durch BFH

Rz. 33 Hebt der BFH eine vom FG gewährte AdV rückwirkend auf, sind an sich wieder Säumniszuschläge verwirkt. Aufgrund der von dem AdV-Beschluss des FG ausgehenden Tatbestandswirkung ist für diesen Zeitraum kein Druckmittel vorhanden. Deshalb ist die Geltendmachung von Säumniszuschlägen für diese Zeit in voller Höhe ausgeschlossen.[1] Wegen der Tatbestandswirkung besteht kein... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3.4 Vollstreckungsaufschub

Rz. 36 Durch den Vollstreckungsaufschub[1] wird die Fälligkeit nicht berührt. Er hat keine stundungsgleichen oder stundungsähnlichen Wirkungen, auch wenn er — wie üblich — dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt wird. Säumniszuschläge werden also verwirkt.[2] Der Vollstreckungsaufschub, d. h. die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach § 258... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8.3 Persönliche Billigkeitsgründe

Rz. 83 Plötzliche Erkrankung des Stpfl., wenn er dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und keine Möglichkeit bestand, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen.[1] Wer jedoch seine Steuerschulden stets unter Anwendung des § 240 Abs. 3 AO zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler.[2] mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.4 Anwendungsfälle

Rz. 49 Mit einer allgemeinen Leistungsklage können die nachfolgenden Ansprüche auf Vornahme einer schlichten Verwaltungshandlung erwirkt werden. Allerdings kann sich ggf. der oben genannte Meinungsstreit (Rz. 45) auswirken und – sofern das begehrte Verhalten vom FA durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist – nach der BFH-Rechtsprechung eine Verpflichtungsklage zu erheben sei... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.6.2 Besonders qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 57 Eine vorbeugende Unterlassungsklage – die sowohl auf das Unterlassen eines künftigen schlichten Handelns der Finanzbehörde als auch auf das Unterlassen eines Verwaltungsakts gerichtet sein kann – setzt allerdings ein besonders qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraus.[1] Hiernach ist eine vorbeugende Unterlassungsklage au... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 4.2 Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO)

Rz. 59 Bei einer Säumnis von bis zu 3 Tagen wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben (Abs. 3 S. 1). Auf die Gewährung der Schonfrist besteht ein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Billigkeitsregelung, die die Verzögerungen im Bank- und Postverkehr vorwegnimmt.[1] Die Regelung des § 240 Abs. 3 AO geht als spezielle Regelung der Regelung des § 227 AO vor.[2] Rz. 60 Dennoch i... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.6.4 Anwendungsfälle

Rz. 59 In der Rechtspraxis richten sich vorbeugende Unterlassungsklagen und hiermit verbundene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO vorrangig gegen die bevorstehende bzw. befürchtete Offenbarung steuerlicher Verhältnisse gegenüber anderen Finanzbehörden oder sonstigen Dritten. Die darüber hinaus häufig anzutreffenden Unterlassungsansprüche gegen Vo... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3.1.6 Anfechtung von Nebenbestimmungen

Rz. 25 Verwaltungsakte können nach den Regelungen des § 120 AO mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Nebenbestimmungen können nur dann alleine angefochtenen werden, wenn sie eine selbständige Regelung i. S. des § 118 AO enthalten bzw. treffen. Unselbständige Nebenbestimmungen können dagegen nur mit einer Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, dem sie angefügt sind, ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.1 Rechtsverletzung durch Verwaltungsakt

Rz. 71 Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 2 FGO muss allerdings auch tatsächlich ein Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO Gegenstand des Klageverfahrens sein, denn der Kläger muss eine Rechtsverletzung durch "den" Verwaltungsakt geltend machen können.[1] Fehlt es objektiv an einem Verwaltungsakt, ist die Anfechtungsklage als unzulässig durch Prozessurtei... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.3.2 Mehrheit von betroffenen Personen

Rz. 81 Sind mehrere Personen als Inhaltsadressaten von einem Verwaltungsakt betroffen, kann grundsätzlich jeder Inhaltsadressat selbständig klagebefugt sein. Dies gilt insbesondere auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Denn der aufgrund der Zusammenveranlagung erlassene Einkommensteuerbescheid ist ein zusammengefasster Steuerbescheid i. S. des § 155 Abs. 3 AO, ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 2.1.3 Aussetzung der Vollziehung

Rz. 24 Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zielt nicht auf die Verschiebung der Fälligkeit. Sie soll vielmehr einen vorläufigen Rechtsschutz bei Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens bieten, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung unbillig wäre. Sie steht in einem inneren Zusammenhang damit, dass dur... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3.1 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte

Rz. 11 Die Anfechtungsklage dient der Abwehr hoheitlicher Eingriffe durch die Finanzbehörden und ist ihrem Charakter nach eine Gestaltungsklage. Allerdings gewährt die Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 1. Alt. FGO ihrem Wortlaut nach Rechtsschutz nur in Fällen, in denen die Finanzbehörden durch Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO gehandelt haben.[1] Es reicht daher nicht aus, ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.6.1 Statthaftigkeit

Rz. 53 Die sog. (vorbeugende) Unterlassungsklage richtet sich gegen ein künftiges, ggf. schon beabsichtigtes bzw. angekündigtes, oder gegenwärtiges Handeln der Finanzbehörde. Die Unterlassungsklage ist daher ein Unterfall der allgemeinen Leistungsklage, die aber nicht auf ein Tun, sondern auf ein Unterlassen des Klagegegners gerichtet ist.[1] Rz. 54 Während die Statthaftigkei... mehr

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Steuerverwaltung veröffentlicht neue Erlasse zur Grunderwerbsteuer (ErbStB 2026, Heft 6, S. 176)

Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker[*] Mit der Grunderwerbsteuerreform in 2021 (Gesetz zur Änderung des GrEStG v. 12.5.2021, BGBl. I 2021, 986) wurde es im Grunderwerbsteuerrecht mit der Einführung des neuen Ergänzungstatbestands § 1 Abs. 2b GrEStG unübersichtlich. Denn es entwickelte sich mit diesem weiteren Tatbestand die sog. Signing-Closing-Theorie, gleichzeitig sah die S... mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / d) Treuhand

Bisher hatte die Steuerverwaltung Erlasse zu Treuhandgeschäften bei reinen Grundstückserwerben sowie Erlasse zu anteilsbezogenen Treuhandgeschäften veröffentlicht. Dies wurde jetzt zu einem Erlass vereinigt. Neben der Zusammenfügung beider Themenfelder wurde die vorliegende Neufassung des Erlasses vor allem redaktionell überarbeitet. Dabei wurden einzelne Passagen neu strukt... mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / a) Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG

Die neuen gleich lautenden Erlasse zur "Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG " (oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse v. 20.2.2026 – S 4501, BStBl. I 2026, 298) ersetzen eine Version, die erst 2022 veröffentlicht worden war. Neben einer rein redaktionellen Anpassung befinden sich durchaus gravierende Änderungen bzw. Ergänzungen. Der Frage, welche Grundstücke konkret vom Tatb... mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / 3. Ausblick

Es ist zu begrüßen, wenn gleichlautende Ländererlasse beizeiten aktualisiert und den stetigen Änderungen angepasst werden. Allerdings überrascht, dass man nicht erst die gesetzlichen Neuerungen bei der Signing-Closing-Theorie abgewartet hat, denn nach Verkündung dieses Änderungsgesetzes sind die Anwendungserlasse zu § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG erneut überarbeitungsreif. Sich m... mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / c) Anwendung des § 1 Abs. 2b

Die neuen gleich lautenden Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 2b GrEStG (oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse v. 10.3.2026 – S 4501, BStBl. I 2026, 377) ersetzen die Vorgänger-Version, die erst 2022 veröffentlicht worden war. Die Änderungen sind größtenteils redaktioneller Art. Der Frage, welche Grundstücke konkret vom Tatbestand erfasst wären, bisher in Tz. 3 behandelt... mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / 1. Einleitung

Bei den von der Steuerverwaltung veröffentlichten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder handelt es sich um: mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / b) Nichtanwendungserlass des Urteils des BFH v. 21.8.2024 – II R 16/22

Mit Urt. v. 21.8.2024 – II R 16/22, BStBl. II 2026, 239 = GmbH-StB 2025, 77 (Groll/Rösen) (s. dazu Saecker, ErbStB 2026, 47) entschied der BFH, dass die bloße Einschaltung einer Personengesellschaft auf mittelbarer Ebene in die Gesellschafterstruktur einer grundbesitzenden Personengesellschaft – also eine Verlängerung der Beteiligungskette ohne Änderung der dahinterstehenden... mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / e) Grundstückszurechnung

Die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG beruhen auf einer Besteuerung unter Heranziehung gesetzlicher Fiktionen. Danach wird das vom jeweiligen Tatbestand erfasste Grundstück dem fingierten Erwerber für grunderwerbsteuerliche Zwecke zugerechnet (vgl. BFH v. 11.12.2014 – II R 26/12, BStBl. II 2015, 402 = ErbStB 2015, 32 [E. Böing]). Mehrere Entscheidungen des B... mehr