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§ 4 Elektronischer Rechtsverkehr und gerichtliches Mahnv ... / B. Allgemeines zum gerichtlichen Mahnverfahren

Christoph Rademacher, Michael Brunner
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Rz. 77

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688–703d ZPO geregelt und bietet dem Gläubiger die Möglichkeit

▪ möglichst rasch,
▪ einfach und
▪ kostengünstig

einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zu erwirken.

 

Rz. 78

Es handelt sich dabei um ein rasches Verfahren, da die Bearbeitungszeiten bei den Mahngerichten i.d.R. sehr kurz sind und dem Antragsgegner nur kurze Einwendungsfristen zur Verfügung stehen.

Einfach ist das Verfahren, weil für die Beantragung amtliche (online) Formulare benutzt werden. Eine Anspruchsbegründung ist nicht erforderlich.

Das Verfahren ist ferner kostengünstig, da für das Mahnverfahren nur eine 0,5-Gerichtskostengebühr nach Nr. 1110 KV GKG (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz), mindestens jedoch 38,00 EUR (Stand KostBRÄG 2025; davor 36,00 EUR) entrichtet werden muss. Bei der Durchführung eines streitigen Verfahrens aufgrund Wider- oder Einspruch des Antragsgegners werden die für das Mahnverfahren entrichteten Gebühren grundsätzlich und vollständig angerechnet.

 

Rz. 79

Doch nicht immer ist das Mahnverfahren die "richtige" Verfahrensart.

 

Rz. 80

Zunächst einmal kann das Mahnverfahren nur wegen einer bestimmten Geldforderung in EUR eingeleitet werden.

Ansprüche auf Herausgabe einer Sache, Ansprüche auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung, aber auch Ansprüche auf Zahlung einer unbestimmten Geldforderung in EUR (z.B. unbezifferter Schmerzensgeldanspruch aus einem bestimmten Verkehrsunfall) können mit dem gerichtlichen Mahnverfahren nicht geltend gemacht werden. Bei diesen Ansprüchen ist immer eine entsprechende Klage einzureichen.

 

Rz. 81

Ferner sind in § 688 Abs. 2 ZPO drei Ausschlusstatbestände aufgeführt:

▪ Ansprüche eines Unternehmers aus einem verzinslichen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) oder aus einem Finanzierungsleasing...

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