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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 2. Grund und Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäude

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
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Rz. 31

[Autor/Stand] Grund und Boden stellt die wichtigste Betriebsgrundlage der Land- und Forstwirtschaft dar. Darunter sind primär Äcker, Grünland, Forst-, Wein- und Gartenbauflächen zu fassen. Als Boden gelten auch Substrate und Wasser.[2] Zum Grund und Boden der Land- und Forstwirtschaft gehören auch Flächen minderer Qualität (vgl. die Kommentierung zu § 232 BewG Rz. 87 und zu § 234 BewG Rz. 108 ff.). Das ist Abbauland (§ 43 BewG), Geringstland (§ 44 BewG) und Unland (§ 45 BewG). Abbauland bildet die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche u.ä.). Geringstland sind die Flächen mit geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wert zahlen festzustellen sind. Zum Unland gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, mithin aus objektiver Sicht nicht kulturfähig sind (vgl. die Kommentierung zu § 234 BewG Rz. 140).[3] Die Unwirtschaftlichkeit der Bewirtschaftung reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzustufen.[4]

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Dazu gehören auch landwirtschaftlich nutzbare Flächen in Naturschutzgebieten und Flächen, die im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" stillgelegt werden, unabhängig davon, ob diese Flächen als sog. Dauer- oder Rotationsbrache stillgelegt worden sind oder in Extensiv-Grünland umgewandelt werden.[6] Auch sonstige Brachflächen und Feuchtbiotope sind dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, solange nicht eine Änderung der Zweckbestimmung vorliegt.[7] Voraussetzung ist die dauerhafte Zweckbestimmung für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.[8] Die Hoffläche und die...

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