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§ 7 Verfahrensrecht für die Praxis / 2. Klageschrift

Gundel Baumgärtel, Ivana Bugarin
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Rz. 19

Für eine ordentliche Klageerhebung ist § 253 ZPO zwingend einzuhalten. Das Klageverfahren wird durch Einreichung einer Klageschrift bei Gericht anhängig. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes an das Gericht (§ 253 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 20

Die Klageschrift muss enthalten, § 253 Abs. 2 ZPO (Muss-Vorschrift):

▪ die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
▪ die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag;
 

Rz. 21

Die Klageschrift soll ferner enthalten, § 253 Abs. 3 ZPO (Soll-Vorschrift):

▪ die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht
▪ sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
 

Rz. 22

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Klageschrift anzuwenden, § 253 Abs. 4 ZPO.

 

Rz. 23

Gemäß § 253 Abs. 5 ZPO sind die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, schriftlich bei Gericht unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

 

Rz. 24

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 7.1: Klageschrift (Leistungsklage)

Amtsgericht

(Anschrift)

KLAGE

des/der

_________________________

(Vorname, Name des Klägers, Adresse)

Kläger,

Prozessbevollmächtigter:

_________________________

(Rechtsanwalt, Anschrift)

gegen

_________________________ GmbH & Co. KG,

gesetzlich vertreten durch _________________________,

diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer ________________...

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