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§ 4 Elektronischer Rechtsverkehr und gerichtliches Mahnv ... / 2. Anspruchsbegründung nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Christoph Rademacher, Michael Brunner
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Rz. 130

Wurde bereits der Vollstreckungsbescheid erlassen und hat der Antragsgegner (und späterer Beklagte) hiergegen Einspruch eingelegt, so bedarf es keines weiteren Antrages durch den Antragsteller. Das Mahngericht gibt die Sache an das im Mahnantrag angegebene streitige Gericht von Amts wegen gem. § 700 Abs. 3 S. 1 ZPO ab.

 

Rz. 131

Gem. § 12 Abs. 3 S. 3 letzter Hs. GKG besteht auch hier im Grunde eine Vorschusspflicht für die weiteren Gerichtskosten. Da hier jedoch der Beklagte quasi das Verfahren zu Abwehr betreibt, wird unter Vorbehalt seiner Rechte hiervon abgesehen.

 

Rz. 132

Die Einspruchsschrift wird dem Kläger von Amts wegen zugestellt und dieser gleichfalls aufgefordert, seinen Anspruch innerhalb einer gesetzten Frist zu begründen. Zwar "betreibt" der Beklagte hier das Verfahren zur Abwehr des Anspruches, der Antragssteller und jetzige Kläger hat jedoch das Verfahren durch seinen Mahnantrag eingeleitet und muss daher zuerst darlegen, dass sein Anspruch tatsächlich begründet ist.

Die Anspruchsbegründung muss auch in diesem Fall der Form einer Klage entsprechen, substantiiert sein und unter Beweisantritt gestellt werden. Da der Vollstreckungsbescheid an sich jedoch bereits einen vorläufig vollstreckbaren Titel darstellt, ist der Antrag nicht mehr auszuformulieren. Vielmehr wird beantragt, den bereits erlassenen Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten.

 

Rz. 133

Da der Vollstreckungsbescheid auch im Parteibetrieb zugestellt werden kann (entsprechendes Ausfüllen im Formular vorausgesetzt), ist es in diesen Fällen ratsam, das Zustelldatum dem Gericht mitzuteilen, damit das Gericht über die fristgerechte Einlegung des Einspruchs und somit die Zulässigkeit entscheiden kann. Ist der Einspruch nämlich verspätet eingelegt worden, so wird dieser als unzulässig verworfen.

 

Rz...

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