Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 85 Im deutschen Erbrecht spielt das eheliche Güterrecht eine entscheidende Rolle für die Erbquote, § 1931 Abs. 1, 3, 4 BGB. Das Erb- und das Güterrechtsstatut können aber auseinanderfallen.[116] Ursache dafür können unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte der Ehegatten, gemischt-nationale Ehen,[117] ein Wechsel der Staatsangehörigkeit nach der Heirat (nach altem Recht) ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / c) Sonderstatut

Rz. 11 Noch komplizierter war die Angelegenheit, wenn sich Nachlassgegenstände in einem anderen Staat befinden und sie nach dem Recht dieses Staates besonderen Vorschriften unterliegen, Art. 3a Abs. 2 EGBGB a.F. Art. 3a EGBGB a.F. Sachnormverweisung; Einzelstatut ... (2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Art. 25 EGBGB

Rz. 35 Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht wurde auch Art. 25 EGBGB neu gefasst. Dieser lautet nunmehr: Art. 25 EGBGB Rechtsnachfolge von Todes wegen Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend. Die Gesetzesbegründung führt hie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / I. Vorrang staatsvertraglicher Regelungen

Rz. 3 Bestehende Staatsverträge auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts sind vorrangig anzuwenden.[1] Dies gilt gemäß § 75 Abs. 1 EuErbVO unverändert auch nach Inkrafttreten der EuErbVO, so dass diese weiterhin vorrangig geprüft werden müssen. Sonderregeln betreffend das Erbrecht enthaltenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht beschäftigt sich mit Erbfällen mit Auslandsbezug. Geschätzt 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle mit einem geschätzten Vermögen von mehr als 120 Mrd. EUR fallen allein EU-weit jährlich an. Gründe hierfür sind die gestiegene Mobilität der Menschen wie des Kapitals. Es gibt immer mehr Ehen mit einem ausländischen Ehepartner, Familienmitgliede...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / cc) Vorfragen

Rz. 25 Unter einer Vorfrage versteht man nach der h.M. jede Frage nach dem Bestehen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage, die im Tatbestand einer in- bzw. ausländischen Kollisions- oder Sachnorm vorausgesetzt wird.[34] Auch im Erbrecht kommt eine Vielzahl von Vorfragen in Betracht, die nach h.M. selbstständig anzuknüpfen sind:[35]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Vorverlegung des Zeitpunkts für den Wegfall des gesetzlichen Ehegatten-Erbrechts

Rz. 490 Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB wird der Zeitpunkt für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts des Antragsgegners am Antragsteller auf die Rechtshängigkeit des Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrags vorverlegt.[556] Das Gesetz vermutet, das gesetzliche Ehegattenerbrecht entspreche nicht mehr dem Interesse des die Scheidung begehrenden Erblassers, u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / a) Kein Pflichtteilsrecht in der ausländischen Rechtsordnung

Rz. 119 Viele Rechtsordnungen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kennen kein Pflichtteilsrecht (Ausnahme: Louisiana und Puerto Rico). Hinterlässt z.B. ein US-Amerikaner bewegliches Vermögen in Deutschland, stünde seinen Abkömmlingen kein Pflichtteilsanspruch zu. Hier stellt sich die Frage, ob diesem Ergebnis der ordre public entgegensteht. Der BGH hat dies nunmehr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Rechtsnachfolge von Todes wegen, Art. 21, 22 EuErbVO

Rz. 37 Maßgeblich sind die Art. 21 und 22 EuErbVO. Diese lauten: Art. 21 EuErbVO Allgemeine Kollisionsnorm (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamthe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / e) Rück- und Weiterverweisung

Rz. 70 Zu beachten ist, dass auch die EuErbVO mit Art. 34 eine Regelung zur Rück- und Weiterverweisung kennt. Dabei regelt Art. 34 Abs. 1 EuErbVO die Gesamtverweisung, während Art. 34 Abs. 2 EuErbVO eine Sachnormverweisung darstellt. Art. 34 EuErbVO Rück- und Weiterverweisung (1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / 3. Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag

Rz. 7 Der deutsch-sowjetische Konsularvertrag[6] enthält für das Erbrecht in Art. 28 Abs. 3 folgende Regelung: Zitat Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände gelegen sind. Dieses Abkommen gilt nunmehr zwischen Deutschland und Russland sowie möglicherweise aufgrund der Erklärung von...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 30 Für alle Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO.[44] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechtswahl sowie einer vor diesem Datum errichteten Verfügung von Todes wegen sieht Art. 83 Abs. 2–4 EuErbVO Sonderregelungen vor.[45] Rz. 31 OLG Schleswig, Beschl. v. 25.4.2016 – 3 Wx 122/15:[46] Keine Rü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Räumlicher Anwendungsbereich

Rz. 32 Die EuErbVO gilt in räumlicher Hinsicht in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Die Anwendung der EuErbVO setzt darüber hinaus keinen besonderen Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat voraus, dementsprechend werden auch sog. Drittstaatensachverhalte von der EuErbVO erfasst.[47]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit

Rz. 390 Der Erbschein, dem nach § 35 GBO volle Beweiskraft zukam, bewies das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang, also das Erbrecht des Vorerben.[416] Wird er später wegen Eintritts des Nacherbfalls als unrichtig von Amts wegen eingezogen (§ 2361 BGB), ist es Sache der Beteiligten, eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen.[417] Durch Löschung des Nacherbenvermerk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Erbenbenennung in der notariellen Verfügung von Todes wegen

Rz. 56 Die Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und enthält diese die Erbeinsetzung, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der betreffenden Verfügung von Todes wegen zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 33 Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO wird von Art. 1 EuErbVO bestimmt. Die EuErbVO beschränkt demnach den sachlichen Anwendungsbereich auf zivilrechtliche Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen (Abs. 1 S. 1) und nimmt die in Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten aus.[48] Insbesondere werden hiervon ausgenommen Fragen des Personenstands sowie d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Zulässigkeitsschranken

Rz. 13 Durch letztwillige Verfügung konnte nur sehr wenig Einfluss auf das anwendbare Recht ausgeübt werden.[10] Der Erblasser konnte lediglich für Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Dagegen war die Wahl eines ausländischen Rechts generell ausgeschlossen. Wurde gleichwohl eine Rechtswahl vorgenommen, war diese unbeachtl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

Rz. 4 Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen stellt hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die Rechtsnachfolge von Todes wegen auf die Staatsangehörigkeit als maßgebliches Anknüpfungskriterium ab, Art. 8 Abs. 3 S. 1 des Abkommens. Dieser lautet: Zitat In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / a) Erbfälle bis zum 16.8.2015

Rz. 112 Führt die Verweisung in das ausländische Sachrecht, so ist dies nicht schrankenlos anwendbar: Art. 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public) Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Doppelte Staatsangehörigkeit

Rz. 9 Probleme ergaben sich bei Doppel- und Mehrstaatern. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB war dann auf die effektive Staatsangehörigkeit abzustellen. Dabei war aber zu beachten, dass deutsches Recht immer dann zur Anwendung gelangte, wenn die Person "auch Deutscher" ist, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB . Diese Regelung führte zu einem sog. "Heimwärtsstreben", was zur Konsequenz haben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / dd) Reichweite des Errichtungsstatuts, Art. 26 EuErbVO

Rz. 67 Nach Art. 26 Abs. 1 EuErbVO gehören zur materiellen Wirksamkeit nach den Art. 24, 25 EuErbVO insbesonderemehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / 2. Deutsch-türkischer Konsularvertrag

Rz. 5 Der deutsch-türkische Konsularvertrag enthält folgende erbrechtliche Kollisionsregel: Zitat § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags (Nachlassabkommen) (1) Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) Die erbrechtlichen Verhältnisse in A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / b) Eheschließung ab dem 1.9.1986

Rz. 88 Bei Ehen, die ab dem 1.9.1986 geschlossen wurden, gilt Art. 15 EGBGB in seiner bis zum 28.1.2019 geltenden Fassung.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 109 Bei der Anwendung des IPR und damit ausländischen Rechts kann es zu Ergebnissen kommen, die einer Korrektur bedürfen. In Betracht kommen hierbeimehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / 5. Besonderheit: Pflichtteilsrecht

Rz. 118 Im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht,[154] das sich, wie festgestellt, nach dem Erbstatut richtet, können folgende Probleme auftreten:[155] a) Kein Pflichtteilsrecht in der ausländischen Rechtsordnung Rz. 119 Viele Rechtsordnungen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kennen kein Pflichtteilsrecht (Ausnahme: Louisiana und Puerto Rico). Hinterlässt z.B. ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / a) Allgemeines

Rz. 72 Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist die Form als Teilfrage gesondert anzuknüpfen: Art. 26 EGBGB a.F. regelte die Frage, welche Formvorschriften für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung maßgeblich sind. Dabei war die Gültigkeit alternativ nach einer Reihe von Rechtsordnungen zu beurteilen, Art. 26 Abs. 1 Nr. 1–5 EGBGB a.F. Durch diese "Anknüpfungshäufung"...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / c) Geltendmachung des Pflichtteilsrechts

Rz. 123 Auch die Art und Weise der Geltendmachung des Pflichtteilsrechts richtet sich nach dem Erbstatut.[163] Auch die Verjährung des Anspruchs,[164] sein Erlass sowie der Pflichtteilsverzicht[165] bestimmen sich nach dem Erbstatut. aa) Typischer Sachverhalt Rz. 124 Im Januar 2021 verstarb in Traunstein eine Amerikanerin unter Hinterlassung von unbeweglichem Vermögen in Deuts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / b) Nachlassspaltung

Rz. 120 Kommt es zu einer Nachlassspaltung, z.B. weil die ausländische Rechtsordnung das bewegliche Vermögen dem Recht des letzten Domizils und das unbewegliche Vermögen dem Recht des Belegenheitsstaates (lex rei sitae) unterwirft, sind Teilnachlässe nach der entsprechenden Rechtsordnung zu bilden. Zwei Grundkonstellationen sind problematisch:[160] aa) Kumulierung von Erb- un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / c) Anwendungsbereich des Haager Testamentsformübereinkommens und des Art. 26 EGBGB a.F.

Rz. 74 Vom HTÜ bzw. Art. 26 EGBGB a.F. wurden Verfügungen von Todes wegen aller Art erfasst:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / IV. Verhältnis zum Güterrecht

1. Allgemeines Rz. 85 Im deutschen Erbrecht spielt das eheliche Güterrecht eine entscheidende Rolle für die Erbquote, § 1931 Abs. 1, 3, 4 BGB. Das Erb- und das Güterrechtsstatut können aber auseinanderfallen.[116] Ursache dafür können unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte der Ehegatten, gemischt-nationale Ehen,[117] ein Wechsel der Staatsangehörigkeit nach der Heirat (nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / d) Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 126 Nachdem das Pflichtteilsrecht mit dem Erbstatut, nach deutscher Sichtweise mit der Staatsangehörigkeit, gekoppelt ist, kann durch Rechtswahl grundsätzlich keine Änderung herbeigeführt werden. Dem künftigen Erblasser hilft allenfalls ein Wechsel der Staatsangehörigkeit. Die Anwendung der so "gewählten" Rechtsordnung kann aber wiederum mit dem ordre public kollidieren.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / 3. Ordre public

a) Erbfälle bis zum 16.8.2015 Rz. 112 Führt die Verweisung in das ausländische Sachrecht, so ist dies nicht schrankenlos anwendbar: Art. 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public) Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / a) Eheschließung vor dem 1.4.1953

Rz. 87 Für Ehen, die vor dem 1.4.1953 geschlossen wurden, bleibt es bei der Anwendung des Art. 15 EGBGB in der bis 28.1.2019 geltenden Fassung., wobei eine Rechtswahl möglich ist, Art. 220 Abs. 3 S. 6 EGBGB. Allerdings ist eine verfassungskonforme Auslegung geboten.[120]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / c) Eheschließung zwischen dem 9.4.1983 und dem 31.8.1986

Rz. 89 Für den Zeitraum vom 9.4.1983 bis zum 31.8.1986 ist Art. 15 EGBGB in der bis 28.1.2019 geltenden Fassung ebenfalls – rückwirkend – anwendbar, Art. 220 Abs. 3 S. 5 EGBGB. Das Datum 8.4.1983 ergibt sich daraus, dass an diesem Tag die Entscheidung des BVerfG,[121] in der Art. 15 EGBGB a.F. mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt wurde, bekannt wurde.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / 4. Gesetzesumgehung (fraus legis)

Rz. 117 Möglich bleibt auch eine Ergebniskorrektur mit dem methodischen Mittel der fraus legis, welche aber nur in eng begrenzten Ausnahmenfällen in Betracht kommt. Erforderlich ist:[153]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / V. Anwendung ausländischen Rechts

1. Gerichtliche Prüfung Rz. 97 Führt die Anwendung der EuErbVO bzw. des Art. 25 EGBGB a.F. zu einer Verweisung in eine fremde Rechtsordnung, so muss das ausländische Recht (das jeweilige IPR und ggf. das Sachrecht) ermittelt werden.[130] Im FamFG-Verfahren, also insbesondere im Erbscheinsverfahren, gebietet § 26 FamFG (Amtsermittlungsgrundsatz) dem Gericht die Ermittlung des f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / 5. Haftung des Rechtsanwalts

Rz. 105 Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts kommen in dreierlei Hinsicht in Betracht: a) Mitwirkung zur Feststellung des ausländischen Rechts Rz. 106 Soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist, bedarf es nach § 293 ZPO des Beweises. Dabei ist fraglich, ob der Prozessbevollmächtigte zur Beibringung des ausländischen Rechts verpflichtet ist.[138] Nach der Rechtspr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / f) Anknüpfungstatbestände

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Erbengemeinschaft / 6. Kein Feststellungsinteresse bezüglich des Erbrechts vor dem Tod des Erblassers

Rz. 10 Das Erbrecht des BGB ist beherrscht von dem Grundsatz der Testierfreiheit (§ 2302 BGB). Dem gesetzlichen und auch dem durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben steht vor dem Erbfall keine rechtlich geschützte Anwartschaft zu.[16] Vielmehr hat der Erbe lediglich eine tatsächliche Aussicht auf Erwerb der Erbschaft. Mangels eines vor dem Tod des Erblassers zwisc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / (2) Rechtswahl, Art. 22 EuErbVO

Rz. 43 Anders als nach früherem deutschem Recht wird dem Erblasser gestattet, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen maßgebende Recht in den Grenzen des Art. 22 EuErbVO zu wählen. Die wirksame Rechtswahl verdrängt Art. 21 EuErbVO. Hierbei handelt es sich um eine Sachnormverweisung, wie sich aus Art. 34 Abs. 2 EuErbVO ergibt.[60] Rz. 44 Mit der Anknüpfung an den letzten g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 8. Surrogation und Testamentsvollstreckung

a) Fehlende gesetzliche Regelung Rz. 248 Obwohl im Falle der Verwaltung eines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker ebenfalls ein Bedürfnis besteht, den Bestand dieses Sondervermögens für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu sichern, hat das Gesetz für die Verwaltungshandlungen des Testamentsvollstreckers nicht die dingliche Surrogation vorgesehen. Es ist deshalb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Abschichtung ohne Erbteilsübertragung

a) Verzicht eines Miterben auf seine erbrechtliche Beteiligung Rz. 260 Die Abschichtung einzelner Miterben ohne Erbteilsübertragung ist in der Praxis sehr weit verbreitet.[233] Sie wird von den Laien vermutlich schon seit Jahrzehnten praktiziert, ohne dass größere Schwierigkeiten bekannt geworden wären. Die Miterben einigen sich darauf, dass der Abzuschichtende mit dem Erhalt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / G. Grundstücksverfügung durch transmortal Bevollmächtigten

I. Die Generalvollmacht als transmortale Vollmacht Rz. 306 Dass eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkende Vollmacht auch als Generalvollmacht – in der Praxis sehr häufig als Vorsorgevollmacht – erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt.[271] Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Grundbuchberichtigungsanspruch

1. Typische Sachverhalte Rz. 201 Beispiel 1 Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die Kinder K1 und K2 sind enterbt und deshalb lediglich pflichtteilsberechtigt. A lässt sich im Wege der Grundbuchberichtigung als Alleineigentümer des Grundbesitzes des Erblassers im Grundbuch eintragen. Danach erfahren K1 und K2 von Umständen üb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Beziehungssurrogation

aa) Ausgangssituation Rz. 237 Der Erwerb aus einem – schuldrechtlichen oder dinglichen – Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlass bezieht, fällt in den Nachlass. Jeder Erwerb mit Mitteln des Nachlasses oder für den Nachlass fällt darunter. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein einzeln handelnder Miterbe zur Vornahme des Rechtsgeschäfts befugt war. Fraglich ist, ob eine rein ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruchs

a) Materiellrechtliche Situation aa) Bewilligungsgrundsatz des materiellen und des formellen Rechts Rz. 207 Das materielle Recht stellt auf die grundbuchrechtlichen Erfordernisse ab. Nach dem grundbuchrechtlichen Bewilligungsgrundsatz muss der durch die Berichtigung in seiner Rechtsstellung Betroffene – und sei dies nur eine "Buchrechtsstellung" – die Berichtigung bewilligen (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Antragsverfahren

a) Grundsatz des Antragserfordernisses Rz. 7 Grundsatz: Ohne Antrag kein Grundbucheintrag Das Grundbuchamt wird – mit ganz wenigen Ausnahmen – nur auf Antrag tätig. Das in § 13 GBO geregelte Erfordernis eines Eintragungsantrags ist zwar lediglich ein "Soll-Erfordernis", faktisch bedeutet dies jedoch, dass grundsätzlich keine Grundbucheintragung ohne entsprechenden Antrag zusta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / D. Grundbuchberichtigungsklage

I. Allgemeines Rz. 152 Kann die Grundbuchberichtigung nicht im Wege eines freiwilligen Grundbuchverfahrens erfolgen, so ist der Inhaber des Grundbuchberichtigungsanspruchs darauf angewiesen, seinen Anspruch nach § 894 BGB gerichtlich durchzusetzen. Damit wird die grundbuchrechtliche Eintragungsbewilligung im Rahmen einer Leistungsklage mit Rechtskraft des ergehenden Urteils g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / F. Vollzug der Erbteilung im Grundbuch

I. Erfordernis der Auflassung Rz. 301 Gehören zu einem Nachlass, der auf mehrere Erben in Erbengemeinschaft übergegangen ist, Grundstücke, so erfolgt die Erbteilung u.a. dadurch, dass auf einzelne Miterben Grundstücke zu Alleineigentum übertragen werden. Hierzu bedarf es der Auflassung, weil es sich um einen rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang handelt (§ 925 BGB). Auf der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Vorlage eines Erbscheins

a) Grundsatz: Grundbuchamt hat von der Richtigkeit des Erbscheins auszugehen Rz. 49 Dem Grundbuchamt kommt nicht die Aufgabe zu, die Richtigkeit des Erbscheins bzw. ENZ nachzuprüfen. Es hat lediglich zu überprüfen, ob der Erbschein bzw. das ENZ vom sachlich zuständigen Nachlassgericht bzw. von der sachlich zuständigen Nachlassbehörde erteilt wurde und ob er bzw. es das Erbrec...mehr