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§ 24 Internationales Erbrecht / A. Allgemeines

Prof. Dr. Ludwig Kroiß
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Rz. 1

Das Internationale Erbrecht beschäftigt sich mit Erbfällen mit Auslandsbezug. Geschätzt 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle mit einem geschätzten Vermögen von mehr als 120 Mrd. EUR fallen allein EU-weit jährlich an. Gründe hierfür sind die gestiegene Mobilität der Menschen wie des Kapitals. Es gibt immer mehr Ehen mit einem ausländischen Ehepartner, Familienmitglieder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und oder Aufenthalt im Ausland, Grundbesitz, Bankkonten oder sonstiges Vermögen im Ausland.

Rechtlich problematisch und zu klären sind daher die erbrechtlichen Folgen eines Erbfalls mit Auslandsbezug sowie die vorbeugende Gestaltung der Erbfolge. Als besonders schwierig erweist sich dabei, dass selbst innerhalb der EU die Mitgliedstaaten erheblich voneinander divergierendes materielles Erbrecht haben und durch die Anwendung von Auslandsrecht bislang erhebliche Nachlassabwicklungskosten anfielen und es zu nicht unerheblichen Einbußen bei der Qualität der Rechtsfindung kam.

 

Rz. 2

Aus diesem Anlass wurde die "Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" (EuErbVO) geschaffen, die mit Wirkung zum 17.8.2015 in Kraft trat.

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