Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2)Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Hinterlegungsstellen

Rz. 5 Die zulässigen Hinterlegungsstellen – die Amtsgerichte – bestimmen sich nach den Landesgesetzen. Eine Hinterlegung bei der "Deutschen Zentralgenossenschaftskasse" und der Deutschen Girozentrale ist aufgrund Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Avenarius verweist auf die elegantere Möglichkeit eines Depotvertrags mit Sperrungsabrede.[9]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 10 Auch beim Erwerb durch Surrogation gelten die §§ 932 ff. BGB über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.[23] Ist mithin der handelnde Miterbe bösgläubig, so ist ein gutgläubiger Erwerb durch die Erbengemeinschaft ausgeschlossen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen

aa) Aufnahme in eine Personengesellschaft (1) Aufnahme als persönlich haftender Gesellschafter Rz. 33 Die h.M. sieht in der Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft selbst dann keine unentgeltliche Zuwendung, wenn sie zu besonders günstigen Konditionen erfolgt oder der neue Gesellschafter überhaupt keine Einlage zu erbringen hat.[136] Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Unmöglichkeit der Herausgabe 1. Unmöglichkeit Rz. 2 Die Unmöglichkeit der Herausgabe liegt vor, wenn die Herausgabe dessen, was der Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018–2020 BGB an den Erben herausgeben müsste, in Natur nicht möglich ist. Die Unmöglichkeit liegt somit nicht vor, wenn der Nachlassgegenstand (§ 2018 BGB), das Surrogat (§ 2019 BGB) oder die Nutzungen (§ 2020 BGB) n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 7 Rechtsfolge des § 2086 BGB ist, dass die letztwillige Verfügung grundsätzlich auch dann wirksam ist, wenn eine vorbehaltene Ergänzung nicht vorgenommen worden ist, es sei denn, es ergibt sich ein anderer Wille des Erblassers. Dieser Wille kann sich sowohl aus dem Testament als auch aus Umständen außerhalb der Testamentsurkunde ergeben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

I. Kosten Rz. 10 Dem Testamentsvollstrecker steht ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 670, 2218 BGB gegen den Nachlass wegen der Kosten für die Entgegennahme der Erklärung gegenüber dem Gericht zu. Nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG beträgt die Gebühr für die Entgegennahme der Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Früchte

Rz. 55 Der Begriff "Früchte" ist in § 99 BGB legal definiert (siehe hierzu Rdn 34). Abs. 2 S. 2 ist nicht auf Nachlassgegenstände anwendbar, auch nicht analog, da eine Regelungslücke insoweit nicht besteht, sondern vielmehr § 2033 Abs. 2 BGB eine gegenteilige Regelung enthält.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verteilung einzelner Geldbeträge

a) Das gesamte Vermögen wird verteilt Rz. 32 Sofern von einem Nachlass, der im Wesentlichen aus einem Bankvermögen von rd. 69.000 DM besteht, an vier Töchter und sechs Enkel je 5.000 DM verteilt werden und "das darüber Vorhandene" bei der Familie G (Familie einer der vier Töchter) verbleiben soll, so soll darin eine Erbeinsetzung der "Familie G" sowie die Zuwendung von Vermäc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Derselbe Gegenstand Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass Mehreren derselbe Gegenstand vermacht wurde.[2] Die Zuwendung desselben Gegenstandes an die Bedachten muss nicht in derselben Verfügung von Todes wegen angeordnet sein. Das Vermächtnis kann auch in mehreren Verfügungen ausgesetzt werden, sofern nicht nach § 2258 BGB die spätere Verfügung eine frühere Verfügung aufh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Erbschaftskauf und Anteilsübertragung Rz. 2 § 2030 BGB regelt zwei Fälle: zum einen den Fall, in dem der Erbschaftserwerber im Anschluss an den mit dem Erbschaftsbesitzer auf Veräußerung der ganzen Erbschaft gerichteten Kaufvertrag (Erbschaftskauf, §§ 2371, 2385 BGB) von diesem tatsächlich Erbschaftsgegenstände aufgrund entsprechender Verfügungen erhalten hat.[1] Denn "die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Bewertungszeitpunkt

Rz. 119 Während bei der Bewertung des realen Nachlasses eindeutig der Todestag des Erblassers als Stichtag anzusehen ist (§ 2311 BGB), stellt das Gesetz in Abs. 2 für die Bestimmung des dem Wert des realen Nachlasses hinzuzurechnenden Betrages besondere Regeln auf. a) Verbrauchbare Sachen Rz. 120 Für die Bewertung der Leistung, die dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen, die der Erblasser zugunsten seines Ehegatten verfügt hat

1. Ehe darf nicht mehr bestehen Rz. 2 Die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht, es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für den Fall des Nichtbestehens getroffen (Abs. 3). Der Ehegatte muss in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich als solcher bez...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Voraussetzungen der Umdeutung

a) Nichtigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäfts Rz. 99 Zunächst muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen. Hier kommt ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament, ein Erbvertrag, ein Übergabevertrag, ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, aber auch eine einzelne Verfügung in einer der genannten letztwilligen Verfügungen in Betracht. Nichtigkeit i.S.v. § 140 BGB heiß...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Reichweite des Zugriffverbotes Rz. 2 Wegen § 2211 BGB kann der Erbe sich hinsichtlich der Nachlassgegenstände schuldrechtlich verpflichten, der Testamentsvollstrecker selbst wird dadurch aber gerade nicht verpflichtet. Die Eigengläubiger können nur wegen persönlicher Forderungen nicht auf den Nachlass zugreifen. Persönliche Forderungen sind dabei alle Forderungen, die sich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. (2)1Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. 2Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Erlangung durch Straftat Rz. 4 Die Schadensersatzhaftung des § 2025 BGB setzt voraus, dass der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat erlangt hat. Als Delikte werden im Wesentlichen Betrug, Unterschlagung, Erpressung und Urkundenfälschung in Betracht kommen, sowie die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren. In ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 5 Drei Zeugen müssen während der gesamten Verhandlung anwesend sein. (vgl. § 2250 Rdn 13 f. Eine Mitwirkung der Schiffsbesatzung, insbesondere des Kapitäns, ist nicht erforderlich.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 5 § 2081 BGB regelt, wem gegenüber die Anfechtungserklärung abgegeben werden muss und in welcher Art und Weise. I. Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht 1. Welche Verfügungen sind gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten? Rz. 6 Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 1.S. 1 a) Letztwillige Verfügung des Erblassers Rz. 2 Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Inhalt des Vermächtnisanspruchs

1. Hauptpflicht Rz. 24 Grundsätzlich geht der Anspruch des Bedachten auf die Übereignung des vermachten Gegenstandes (§§ 873, 925, 929 ff. BGB) oder die Abtretung des vermachten Rechts (§ 398 BGB). Es kommt somit darauf an, was der Erblasser konkret vermacht hat. Der Umfang der Übereignung bzw. Übertragung ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[33] Rz. 25 Das Vermächtnis muss ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vermächtnis

Rz. 14 Neben einer Erbeinsetzung kann der Erblasser den Erben oder einen Dritten durch Zuwendung eines Vermächtnisses (§ 1939 BGB) begünstigen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abgrenzung

Rz. 3 Hat sich der Erblasser den Rücktritt nicht vorbehalten und greift auch kein gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 2294, 2295 BGB), dann kann der Erblasser im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner den Vertrag aufheben (§§ 2290 ff. BGB) oder anfechten (§ 2281 BGB). 1. Änderungsvorbehalt Rz. 4 Der Rücktrittsvorbehalt ist von einem Änderungsvorbehalt zu unterscheiden, bei dem si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I.S.  1

1. Was Rz. 2 Die offene Formulierung des § 2041 BGB ("Was … erworben wird") legt bereits nahe, dass nicht lediglich verkörperte Gegenstände Surrogate i.S.v. § 2041 BGB sind. Wie sich aus S. 2 ergibt, gehören hierzu auch Forderungen (siehe auch Rdn 8). Um einen umfassenden Schutz der Miterben und Nachlassgläubiger zu gewährleisten, hat der BGH aber auch entschieden, dass ein n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Beschwerter 1. Erbe Rz. 2 Mit einem Vermächtnis kann der gesetzliche oder testamentarische sowie vertragsmäßige Erbe vorbehaltlich einer vertraglichen Bindung (§ 2289 Abs. 1 S. 1 BGB) beschwert werden. Der Ersatzerbe (§ 2096 BGB) oder der unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzte Erbe kommt daher zunächst als Beschwerter nicht in Betracht. Auch der Nacherbe kann nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Pflichtteilsverzicht u.a.

Rz. 2 Das Formerfordernis erfasst neben dem reinen Erbverzicht auch Teilverzichte, wie den Pflichtteilsverzicht, einen quotalen Erbverzicht oder einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 9 Den Bedachten trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Todes des Erblassers, der wirksamen Vermächtnisanordnung und der Erbenstellung des von ihm in Anspruch Genommenen. Die Annahme des Vermächtnisses hat der Bedachte nicht zu beweisen, weil ihm das Vermächtnis ohne sein Zutun von selbst anfällt. Rz. 10 Den Erben trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Subjektiver Zweck

Rz. 3 Wird ein subjektiver Zweck verfolgt, sollen bestimmte oder bestimmbare Rechtsträger in den Genuss der Leistung kommen. Begünstigte können natürliche oder juristische Personen wie auch rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) sein. Hat die Leistung Vermögenswert, hätte statt der Auflage auch ein Vermächtnis angeordnet werden können.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. (2)Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 2Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufhebungswirkung

1. Frühere Verfügungen Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, Abs. 1 S. 1. Anders als bei § 2258 BGB muss die letztwillige Verfügung also nicht dem Erbvertrag widersprechen, sie kann sogar mit dem Erbvertrag vereinbar sein.[3] Enthält die frühere Verfügung von Tode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Hypothetischer Wille darf nicht entgegenstehen (S. 2)

1. Gesetzliche Vermutung der Erheblichkeit Rz. 25 Im Gegensatz zur Regelung in § 2078 BGB vermutet das Gesetz beim Anfechtungstatbestand der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten die Ursächlichkeit zwischen Irrtum und Verfügung; d.h. also, dass die Unkenntnis vorhandener oder künftiger Pflichtteilsberechtigter regelmäßig Beweggrund für die Verfügung des Erblassers gewesen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vollstreckung

1. Einzelvollstreckung Rz. 33 Die Vollstreckung einer Geldauflage erfolgt nach den §§ 803 ff. ZPO. Die Auflage auf Herausgabe einer Sache wird nach § 883 ZPO vollstreckt. Vertretbare Handlungen werden nach § 887 ZPO, unvertretbare nach § 888 ZPO vollstreckt (diesen Fall hat § 2196 BGB im Auge), vorausgesetzt, sie sind überhaupt vollstreckbar. Fraglich erscheint das bei persön...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Kein einseitiger Widerruf durch neue Verfügung

Rz. 28 Durch Abs. 1 S. 2 wird klargestellt, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nicht einseitig durch neue Verfügungen von Todes wegen erfolgen kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Formvorschrift des § 1955 BGB ist lex specialis zu § 143 BGB. Für die Form der Erklärung sind nach S. 2 die Vorgaben von § 1945 BGB einzuhalten. Die damit erforderliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht soll wegen der Bedeutung der Anfechtung für Dritte Rechtsklarheit schaffen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erfüllung des Tatbestands

1. Keine Erbeinsetzung Rz. 6 Gem. § 2087 BGB liegt in der Zuwendung einer Quote grundsätzlich eine Erbeinsetzung. § 2304 BGB bildet hierzu eine Ausnahme, die bei Erfüllung des Tatbestandes der Anwendung von § 2087 BGB vorgeht (lex specialis). Soweit einer letztwilligen Verfügung kein abweichender Wille des Erblassers zu entnehmen ist, wird der auf seinen Pflichtteil Eingesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Gerichtsstand Rz. 59 Gerichtsstand für eine Erbteilungsklage ist neben dem allg. Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Erbteilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allg. Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allg. Geric...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 19 Die Beweislast für den Zugang und den erforderlichen Inhalt der Mitteilung trägt nach allg. zivilprozessualen Grundsätzen, wer sich auf den Fristablauf berufen will, also regelmäßig der Erbteilskäufer.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Abs. 1 enthält zwei Ausnahmeregelungen zu § 2162 BGB. Er entspricht insoweit § 2109 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Nacherbfolge. Die zeitliche Grenze in § 2162 BGB für das Wirksamwerden von Vermächtnissen wird insoweit wieder aufgehoben. Für juristische Personen wird in Abs. 2 entsprechend der Vorschrift des § 2109 Abs. 2 BGB die Regelung in § 2162 BGB festgeschrieben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2037 BGB regelt den Erklärungsempfänger sowie die Haftung des Käufers i.S.v. § 2036 BGB für den Fall der weiteren Übertragung des Erbteils.mehr