Rz. 9

Den Bedachten trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Todes des Erblassers, der wirksamen Vermächtnisanordnung und der Erbenstellung des von ihm in Anspruch Genommenen. Die Annahme des Vermächtnisses hat der Bedachte nicht zu beweisen, weil ihm das Vermächtnis ohne sein Zutun von selbst anfällt.

 

Rz. 10

Den Erben trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Bedachte das Vermächtnis ausgeschlagen hat.

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