Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. 2Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam. (2)Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entste...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gerichtsstand

Rz. 42 Für Klagen im Zusammenhang mit der Ausgleichungspflicht besteht der Gerichtsstand des § 27 ZPO.[119]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 Rz. 2 Der Wortlaut des Abs. 1 ist zu eng und irreführend und vermittelt den Erben keinen unmittelbaren Anspruch. Nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten (siehe § 1967 Rdn 5 ff, § 2046 Rdn 2 ff.) sind zunächst etwaige Teilungsanordnungen gem. § 2048 BGB zu beachten und der Nachlass ist ggf. entsprechend § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 753 BGB zu versilbern, falls ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 2054 BGB, wobei sie im Gegensatz zu § 2054 BGB auch für Zuwendungen an Personen gilt, von denen einer der Ehegatten abstammt. Sie wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz neu gefasst. Die Bestimmung stellt im Sinne einer widerlegbaren Vermutung[1] klar, wer bei Zuwendungen aus dem Gesamtgut der Verfügende ist, unabhängig davon, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Hat der Erblasser mehreren Bedachten denselben Gegenstand (§ 2157 BGB) vermacht, ist § 2158 BGB eine Regelung für den Fall, dass einer der Teilvermächtnisnehmer wegfällt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vermächtnisnehmer (Abs. 1 S. 1) Rz. 2 Angefochten werden können Vermächtnisse des Erblassers. Hierzu zählen auch der Voraus gem. § 1932 BGB und der Dreißigste gem. § 1369 BGB sowie noch nicht vollzogene Schenkungen von Todes wegen gem. § 2301 BGB. Ist die Schenkung von Todes wegen bereits vollzogen, gilt § 530 Abs. 2 BGB. Der Widerruf der vollzogenen Schenkung von Todes we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

Rz. 8 Weitere Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte in der letztwilligen Verfügung übergangen worden ist. 1. Wann liegt ein Übergehen vor? Rz. 9 Ein Übergehen liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte überhaupt nicht erwähnt wurde, der Nachlass jedoch insoweit verteilt ist, als das gesetzliche Erbrecht leerlaufen oder geschmälert wird.[13] Von einem Überge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aus Sicht des Schuldners (Miterben)

Rz. 19 Dem Miterben verbleibt trotz Pfändung die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.[55] Der Gläubiger ist zur Anfechtung nicht berechtigt. Eine vor der Ausschlagung erfolgte Pfändung wird unwirksam, denn der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Erbe ist nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern (Ersatz-)Erbe des Erblassers.[56]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zwischen Erbfall und Anfall

Rz. 7 Zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses regelt sich die Rechtsstellung des Bedachten nach § 2179 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderfall: Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich

I. Grundsätzliches Rz. 25 Aufgrund der Disparität der erb- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsordnungen (vgl. § 2 EGHGB) kommt es zu erheblichen Problemen von Testamentsvollstreckungen im Unternehmensbereich. So würde die Fortführung eines Handelsgeschäfts durch einen Testamentsvollstrecker auf die Führung eines Handelsgeschäfts mit beschränkter Haftung hinauslaufen.[40] Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf andere Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber (Abs. 1 S. 1) Rz. 3 Der Erbe haftet allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar in den Fällen Für diese Fälle ordnet Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aufschiebende Bedingung

Rz. 34 Die letztwillige Zuwendung muss unter einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB stehen. Sie muss also von einem künftigen, ungewissen Ereignis nach dem Erbfall abhängig sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vertragscharakter

Rz. 2 Die Aufhebung des Erbverzichts ist ebenfalls ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Heilung

Rz. 39 Die vorstehend genannten Verstöße führen zur Nichtigkeit des Testaments, es sei denn, es kann als Dreizeugentestament nach § 2250 Abs. 2, 3 BGB aufrechterhalten werden.[39]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. 2Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Aus der Regelung des § 2026 BGB ergibt sich nach der h.M., dass der Erbschaftsanspruch einheitlich nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB der 30-jährigen Verjährung unterliegt. (Zu den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung des Erbschaftsanspruchs siehe § 2018 Rdn 16 ff.).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen nach altem Recht

1. Allgemeines Rz. 37 Die Rechtsfolgen, die sich aus dem Bestehen von Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB ergeben, hängen – bei Erbfällen vor dem 1.1.2010 – vom Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassenen Erbteils ab. Übersteigt dieser den gesetzlichen Pflichtteil nicht, gelten sämtliche Beschwerungen und Beschränkungen als nicht angeordnet. Ist er höhe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fristbeginn

1. Frühester Zeitpunkt Rz. 7 Nach § 2080 BGB entsteht die Anfechtungsberechtigung erst mit dem Erbfall (anders bei der Selbstanfechtung durch den Erblasser nach § 2281 BGB). Frühestens ab Eintritt des Erbfalls kann daher die Frist zu laufen beginnen,[3] nicht hingegen vor dem Erbfall.[4] Erfolgt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung innerhalb eines Jahres seit Eintritt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dritter

Rz. 7 Der Dritte kann die Bestimmung gegenüber dem Vollziehungsberechtigten treffen oder gegenüber dem Beschwerten (§ 318 Abs. 1 BGB). Ist er, wie bspw. ein Testamentsvollstrecker, selbst vollziehungsberechtigt, erfolgt die Bestimmung durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Wirkung der Pflichtteilsentziehung Rz. 20 Die wirksame Pflichtteilsentziehung führt für den Betroffenen zum Verlust sämtlicher pflichtteilsrechtlicher Ansprüche. Das gilt sowohl für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) als auch für den Zusatzpflichtteil (§§ 2305, 2307 BGB) und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) sowie auch für die Auskun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verfehlung Rz. 2 Nach § 2294 BGB kann der Erblasser zurücktreten, wenn sich der vertragsmäßig Bedachte (der bedachte Vertragspartner oder auch ein Dritter) einer Verfehlung i.S.d. Pflichtteilsrechts nach § 2333 BGB schuldig gemacht hat. Gehört der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, dann wird er wie ein Abkömmling behandelt, Hs. 2; § 2294 BGB gilt dagegen nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Objektive Voraussetzungen

a) Eindeutigkeit der Verwirkungsklausel Rz. 18 Werden testamentarische Verpflichtungen, bspw. aus Vermächtnis, Auflage oder Teilungsanordnungen, nicht befolgt und wird deren Wirksamkeit vom Verpflichteten auch nicht bestritten, kann diese Nichtbefolgung zur auflösenden Bedingung der testamentarischen Zuwendungen gemacht werden. Hier liegt eine Verwirkungsklausel vor. Eine Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / K. Verjährung

Rz. 29 Seit 1.1.2010 gilt die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB, nachdem § 197 Abs. 1 Nr. 2 durch das ErbVerjRÄndG aufgehoben wurde. Für die Mängelhaftung gilt § 438 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Bewertung bebauter Grundstücke

aa) Grundsätzliches Rz. 121 Gebäude gehören grundsätzlich zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind auch die zur Herstellung desselben eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB), so dass deren Wert auch Teil des Grundstückswerts ist. Jedoch sind auch hier Ausnahmen zu beachten: Nach § 95 Abs. 1 BGB sind ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ungewollte Lücke

Rz. 49 In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob diese Lücke überhaupt planwidrig ist oder ob sie etwa gewollt war. Planwidrig ist eine Lücke dann, wenn der Erblasser für den Fall, dass er sich der Lücke bewusst gewesen wäre, eine andere Gestaltung seines Testaments gewählt hätte (= Kausalität der Lücke).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2)Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Begriff und Anwendungsbereich

1. Normzweck Rz. 12 Verfügungen, für die keine oder keine angemessene Gegenleistung in den Nachlass gelangt, berühren das Recht des Nacherben, dem die Erbschaft möglichst ungeschmälert erhalten werden soll, naturgemäß in besonderer Weise.[56] Unentgeltliche Verfügungen (zum Begriff der Verfügung siehe Rdn 3) und Verfügungen zur Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Testamentsvollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft

1. Gestaltungsmöglichkeiten Rz. 16 Der Erblasser kann im Bereich der Vor- und Nacherbschaft eine Testamentsvollstreckung für den Vorerben, für die Wahrung der Nacherbenrechte bis zum Nacherbfall, für den Nacherben für die Zeit ab dem Nacherbfall oder umfassend für die gesamte Vor- und Nacherbschaft anordnen. 2. Testamentsvollstreckung für den Vorerben Rz. 17 Eine Vorerbentestam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Regelfall des Abs. 1 S. 1

Rz. 2 Die Vermutung bewirkt, dass die Zuwendung je zur Hälfte in beiden Sterbefällen auszugleichen ist. Im Fall des Berliner Testaments erfolgt einheitlicher Ausgleich beim Tod des Überlebenden. Reicht der Gesamtgutsanteil des vorverstorbenen Erblassers zum Ausgleich der hälftigen Zuwendung nicht, so ist insoweit der Anteil des Überlebenden heranzuziehen.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ort und Zeit der Niederschrift

1. Ort Rz. 36 In einem eigenhändigen Testament soll auch die Erklärung enthalten sein, an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Fehlt es daran und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen auch so treffen lassen (vgl. Abs. 2 und 5). Rz. 37 Jedoch sind Fälle, in denen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1

§ 2056 Mehrempfang 1Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. 2Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Unmittelbare dingliche Ersetzung Rz. 1 Durch die Regelung des § 2019 BGB wird der wirtschaftliche Wert der Erbschaft für den Erben über Änderungen im Bestand der Erbschaft hinaus erhalten und gesichert. Alles, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gilt als aus der Erbschaft erlangt i.S.d. § 2018 BGB und muss ebenso herausgegeben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 5 Etwaige Erblasseranordnungen, die gegen das Befreiungsverbot verstoßen, sind insgesamt wegen § 125 BGB unwirksam.[3] Hierdurch wird das Testament oder die Testamentsvollstreckungsanordnung jedoch nicht berührt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Wesentliche "Stellschrauben" bei der Bewertung nach IDW S 1

(1) Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse (Phasenmethode) Rz. 209 Der entscheidende Gesichtspunkt für die Feststellung des Unternehmenswerts ist die zukünftige Ertragskraft.[597] Deren Einschätzung erfordert – jedenfalls vom Stichtag aus betrachtet – eine entsprechende Zukunftsprognose.[598] Rz. 210 Insoweit hat sich inzwischen die Auffassung durchgesetzt,[599] dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Von der dreißigjährigen Frist enthält § 2163 BGB zwei Ausnahmen für aufgeschobene Vermächtnisse. Die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, unter denen der Fristablauf ausnahmsweise ohne Bedeutung ist, trägt derjenige, der sich darauf beruft, dass die Anordnung des Vermächtnisses trotz des Fristablaufs wirksam sei.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Grunderwerbsteuer

Rz. 71 Die Übertragung von Immobilien i.R.d. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist gem. § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. (2)Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ernennung durch den Erblasser (Abs. 1)

1. Grundsätzliches Rz. 44 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2)Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Wechselbezüglichkeit

I. Allgemeines Rz. 1 § 2270 BGB ermöglicht i.V.m. § 2271 BGB, durch gemeinschaftliches Testament bindende sog. wechselbezügliche oder korrespektive Verfügungen zu treffen und damit ohne notarielle Form weitgehend ähnliche Ziele wie durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag zu erreichen, §§ 2278 Abs. 1, 2290 BGB. Entscheidend ist daher, welchen Verfügungen die Eh...mehr