Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslegung und Wechselbezüglichkeit

1. Allgemeines Rz. 5 Da die Anordnung der Wechselbezüglichkeit allein dem Willen der Ehegatten überlassen ist, erfolgt die Feststellung derselben durch Auslegung nach den allg. Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB).[26] Wie stets bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten ist darauf zu achten, ob die nach dem Willen des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Gläubiger Rz. 7 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist, dass der Gläubiger zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 BGB gehört. Sein Pflichtteilsrecht muss bestehen; er darf es nicht durch Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB, oder durch eine Pflichtteilsentziehung, §§ 2333 ff. BGB, verloren haben oder aufgrund einer Pflichtteilsunwürdigkeit, §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Form

Rz. 4 Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 144 Abs. 2 BGB); § 2276 BGB gilt nicht.[6] Sie kann auch konkludent erfolgen und ist nicht empfangsbedürftig.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Dem in Anspruch genommenen Hauptvermächtnisnehmer obliegt zunächst der Beweis dafür, was er i.R.d. Vermächtnisses bereits erhalten hat bzw. noch zu erhalten habe. Darüber hinaus trifft ihn die Erbringung des Nachweises dafür, dass das, was er bereits erhalten hat oder noch zu erhalten habe, nicht ausreicht, das Untervermächtnis zu erfüllen.[12]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeine Auslegungskriterien

a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblasser durch den Bedachten seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte,[5] ob er dem Bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2)Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 11 Die Ausschlagung nur der vorherigen Erbschaft kann auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen sinnvoll sein, insbesondere um über nächstberufene Erben nach dem vorherigen Erblasser mehrere oder erhöhte Freibeträge zu nutzen.[19]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Das aus der Erbschaft Erlangte

1. Erlangtes Rz. 11 Aus der Erbschaft muss "etwas" erlangt sein. Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der entweder aus dem Nachlass stammt oder entsprechend § 2019 BGB aus Nachlassmitteln erlangt wurde. Erlangt werden kann somit zunächst jede Art von Besitz, unmittelbarer oder mittelbarer, Eigen- oder Fremdbesitz.[39] Es muss aber kein Besitz erlangt worden sein, ausreichend i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsmittel

Rz. 6 Nach dem FamFG unterliegt die Fristsetzung der Beschwerden entsprechend einer Zwei-Wochen-Frist nach § 569 ZPO und nicht nach §§ 58 ff. FamFG.[8] Beschwerdeberechtigt ist nur der Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Zweck der Regelung

Rz. 1 Mehrere Verfügungen in einer letztwilligen Verfügung sind in ihrem Bestand grundsätzlich unabhängig voneinander (§ 2085 BGB). § 2195 BGB ergänzt oder stellt zumindest klar, dass das auch im Verhältnis von Auflage und Zuwendung gilt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe Rz. 12 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gilt § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen werden (vgl. § 1942 Rdn 10), jedoch ist ein schuldrechtlicher, formfreier Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch möglich. Dem Ehegatten steht das Ausschlagungsrecht für seinen Erbteil unabhängig vom gewählten Güterstand persönlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Verschließung und besondere amtliche Verwahrung

Rz. 24 Verschließung und besondere amtliche Verwahrung sind beim Dreizeugentestament nicht erforderlich (besondere amtliche Verwahrung jedoch möglich), da es eine Privaturkunde darstellt.[31]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Bewertung von Leistungen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter/Lebensversicherungen

a) Grundsätzliches Rz. 135 Soweit im Valutaverhältnis eines Vertrages zugunsten Dritter, insbesondere einer Lebensversicherung, eine Schenkung vorliegt, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist. Dies war in der Lit. teils heftig umstritten. Überwiegend wurde vertreten, dass – jedenfalls bei kapitalbildenden Lebensversich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erfüllung

1. Erfüllung vor dem Erbfall Rz. 6 Die Vorschrift regelt nur den Fall, dass "vor dem Erbfall die Leistung erfolgt" ist. Die Art und Weise der Leistung ist dabei unerheblich. Ebenso ist es unerheblich, ob die Leistung vor oder nach Anordnung des Vermächtnisses erfolgt ist. Ob die Leistung zum Untergang der Forderung (§ 362 BGB) oder zum Übergang der Forderung vom Erblasser auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften

(1) Gesetzliche Regelungen Rz. 245 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[671] Rz. 246 Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften stellt sich die Situation wie folgt dar: Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Bewertung des Nachlasses – Grundsätze

1. Bewertungsziel a) Gesetzliche Vorgaben Rz. 55 Für die Werthaltigkeit des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig.[260] Umso mehr stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, wie insbesondere der Wert der Nachlassgegenstände zu bestimmen ist.[261] Die vom Gesetzgeber in den §§ 2311, 2312, 2313 BGB niedergelegten Vorgaben sind in weiten Tei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Zeitpunkt der Aufrechnung Rz. 3 Die Bestimmung setzt eine Aufrechnung nach dem Erbfall und vor der amtlichen Absonderung des Nachlasses durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens voraus.[5] Erklärt ein Eigengläubiger des Erben die Aufrechnung gegen eine Nachlassforderung nach der amtlichen Absonderung, bleibt diese wirkungslos (§§...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung bestimmter Personen

I. Erbunfähigkeit (relative) kraft gesetzlicher Bestimmungen Rz. 5 Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen scheiden bestimmte Personen oder Einrichtungen als Zuwendungsempfänger von Erbschaften aus. Letztwillige Verfügungen zugunsten des Heimträgers oder Heimbediensteter sind nach § 14 HeimG bzw. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (siehe dazu Rdn 10 ff.) unter den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zehnjahresfrist (Abs. 3)

1. Fristbeginn – Grundsätzliches Rz. 87 Die Zehnjahresfrist des Abs. 3 ist seit den Anpassungen durch die Erbrechtsreform 2010 in doppelter Hinsicht relevant. Denn zum einen bildet sie – wie früher – eine echte Ausschlussfrist (Abs. 3 S. 2), zum anderen wirkt sie sich nach Abs. 3 S. 1 auf die Berechnung der Ergänzungsansprüche aus (zum Berechnungsmodus vgl. Rdn 148 f.). Rz. 8...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Prozessrecht Rz. 14 Gläubiger des Anspruchs nach § 2287 BGB ist der Vertragserbe persönlich, und zwar entsprechend der Höhe seiner Erbquote.[50] Es handelt sich daher bei dem Anspruch nicht um eine Nachlassforderung. Ist der Anspruch nicht teilbar, gilt § 432 BGB.[51] Ist der Anspruch teilbar, dann richtet er sich auf Einräumung eines entsprechenden Miteigentums in Höhe de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtbarkeit (Abs. 1 S. 2)

Rz. 6 Die Pflichtteils- bzw. Vermächtnisunwürdigkeit wird durch (formlose) Anfechtungserklärung durch den Anfechtungsberechtigten geltend gemacht. 1. Anfechtungsberechtigte Rz. 7 Anfechtungsberechtigt ist gem. § 2341 BGB derjenige, dem der Wegfall des Anspruchs des Unwürdigen zustattenkommt, sei es auch nur als Ersatzberechtigter eines anderen. Daher kann auch der Nicht-Erbe, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Ablieferungspflicht soll die Unterdrückung von Testamenten verhindern und gleichzeitig die Testamentseröffnung sichern, um ein ordnungsgemäßes Nachlassverfahren einleiten zu können. Die Verpflichtung zur Ablieferung steht insbesondere im öffentlichen Interesse. Der Erblasser kann das Gebot der Ablieferung durch seine letztwillige Verfügung nicht wirksam verhindern....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand der Norm

I. Allgemeines Rz. 5 Während § 1967 Abs. 1 BGB den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung festlegt, bestimmt § 1967 Abs. 2 BGB den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten, und zwar unvollständig.[5] Es wird dort lediglich zwischen den "von dem Erblasser herrührenden Schulden" (sog. Erblasserschulden) und denjenigen unterschieden, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 Die Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers ist von der eines Nachvermächtnisnehmers (§ 2191 BGB) abzugrenzen. Die Vorschrift des § 2191 BGB greift nur in den Fällen, in denen zunächst ein anderer Vermächtnisnehmer geworden war. Der Erblasser kann selbstverständlich aber auch für den Nachvermächtnisnehmer einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 16. Versicherungen und Verträge zugunsten Dritter

a) Lebensversicherungen Rz. 49 Bei Lebensversicherungen hat der Erblasser i.d.R. einen Bezugsberechtigten, zumeist den Ehepartner, benannt, der im Falle, dass der Tod vor Ende der Ablaufleistung eintritt, die Versicherungssumme erhält. Ist ein solcher Bezugsberechtigter benannt, so sind Ansprüche aus Lebensversicherungen nicht Nachlassbestandteil.[156] Ist hingegen kein Bezug...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Inventarerrichtung durch einen Miterben (Abs. 1) Rz. 4 § 1993 BGB definiert Inventar als Verzeichnis des Nachlasses. Hieraus wird mehrheitlich die Voraussetzung abgeleitet, dass sich die Schutzwirkung des Abs. 1 nur dann bei den Miterben entfalten könne, wenn sich das errichtete Verzeichnis auf den gesamten Nachlass und nicht nur auf den Erbteil des errichtenden Miterben b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 21 Ist das Grundbuch aufgrund des Erbfalls zu berichtigen, berechnen sich die Gebühren nach KV Nr. 14110 GNotKG. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Auseinandersetzungsplans durch den Testamentsvollstrecker die Eintragung in das Grundbuch erfolgt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilweise Nichtigkeit

Rz. 35 Wurden im Testament Bedachte als Zeugen hinzugezogen, ist das Testament auch hier nur im Hinblick auf die entsprechende Zuwendung unwirksam. Dies folgt aus der Anwendung des § 7 BeurkG ("insoweit"), auf den Abs. 3 S. 2 verweist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Annahme Rz. 2 Bei der Erklärung des Bedachten handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang bestimmt sich nach den §§ 130–132 BGB. Die Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten – bspw. durch die Annahme des zugewendeten Gegenstandes – abgegeben werden.[2] Für die Annahme des Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abweichender Todeszeitpunkt

Rz. 5 Stirbt der für tot Erklärte nach jenem Zeitpunkt, der nach der Todeserklärung oder der Feststellung seines Todes gilt, so geht der für ihn bereits begründete Anspruch aus § 2031 BGB auf seine Erben über, ist dann aber wohl als "einfacher" Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. BGB. anzusehen.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Prozesstaktik Rz. 13 Vom BGH ist bislang ausdrücklich offengelassen worden, ob Miterben notwendige Streitgenossen sind (siehe hierzu § 2032 Rdn 17 f.),[24] die überwiegende Meinung scheint dies jedoch abzulehnen.[25] Bei einer Klage der Erbengemeinschaft kann daher lediglich ein Miterbe klagen, auch damit die übrigen Erben ggf. als Zeugen zur Verfügung stehen. Dabei hat da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Verjährung

Rz. 21 Schadensersatzansprüche gegen den Nachlassverwalter verjähren nach den §§ 195, 199 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ordentliche Verwaltung (Abs. 1 S. 2 Hs. 1)

1. Jeder Miterbe Rz. 11 Die Mitwirkungspflicht besteht nur unter den Miterben (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2). Ein Dritter kann daher weder von einem Miterben die Mitwirkung zu einer Verwaltungshandlung verlangen,[11] noch kann er aus dem Unterlassen Schadensersatzansprüche herleiten.[12] Der Dritte kann sich aber von einem Miterben dessen Anspruch abtreten lass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Auf den Verzicht

Rz. 10 Durch den Aufhebungsvertrag gilt der Verzicht als von Beginn an nicht erfolgt.[6] Der Verzichtende ist wieder erb- und pflichtteilsberechtigt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt. (2)Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2)Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zeitliche Grenzen

1. Keine Vollziehungsfrist Rz. 5 Die Vorschriften über die zeitliche Beschränkung eines Vermächtnisses (§§ 2162, 2163 BGB) sind bewusst außer Betracht geblieben, damit durch eine Auflage stiftungsähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können.[7] Eine zeitliche Grenze für die Auflage gibt es daher nicht. 2. Verjährung a) Verjährungsfrist Rz. 6 Wohl aber unterliegt der Vollziehun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Stellvertretung/Genehmigungserfordernisse bei der Annahmeerklärung

1. Rechtsgeschäftliche Vertretung Rz. 8 Bei der Erklärung der Annahme ist rechtsgeschäftliche Vertretung nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zulässig.[18] Die Bevollmächtigung ist formlos möglich,[19] in der Praxis kann daher auch die Vertretung durch den Anschein einer Vertretung erfolgen. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 181 BGB kommen als Stellvertreter aber T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Praktische Hinweise

I. Kosten Rz. 8 Sofern dem Besitzer bzw. der anderen Behörde i.S.d. § 2259 BGB Kosten entstehen, sind diese von dem Erben zu ersetzen, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB handelt. Die Nachfolgevorschrift des alten, das Zwangsgeld betreffenden § 119 KostO findet sich in Hauptabschnitt 7 ("Besondere Gebühren") des GNotKG, dort unter KV Nr. 17006. Danach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

1. Jeder Miterbe Rz. 2 Zum Begriff siehe § 2033 Rdn 2. Auch ein Miterbe, der bei der Auseinandersetzung aufgrund von Vorempfängen nichts mehr zu erwarten hat, kann die Auseinandersetzung verlangen, da er sonst keine Möglichkeit hätte, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Entsprechend anwendbar ist § 2042 BGB über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus ("Jeder Miterbe") auf de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gefahrübergang

Rz. 2 Der Gefahrübergang erfolgt mit Vertragsabschluss, so dass den Erbschaftskäufer das Risiko trifft, seine vertraglichen Leistungen erbringen zu müssen, selbst wenn zur Erbschaft gehörende Gegenstände durch Zufall untergehen oder eine Verschlechterung erfahren. Die Vorschrift des S. 1 regelt also die Gegenleistungs- und (Preis-)Gefahr.[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gerichtsstand

Rz. 7 Für die Einzelansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer gilt der Gerichtsstand des § 27 ZPO nicht.[15] Dies kann dann u.U. zu einer gespaltenen örtlichen Zuständigkeit führen, wenn der Erbe vom Erbschaftsanspruch auf die Geltendmachung der Einzelansprüche übergeht.mehr