Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Sondererbfolge aufgrund höferechtlicher Vorschriften

a) HöfeO aa) Allgemeines Rz. 71 Im Hinblick auf die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt in vielen Bundesländern eine von den Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB abweichende Regelung. Die in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltende HöfeO sieht im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe eine sog. Nachla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Vollzug der Ausgleichung (Abs. 4)

I. Ohne Ausgleichung nach § 2050 BGB Rz. 24 Ohne Berücksichtigung von Ausgleichungsbeträgen gem. § 2050 BGB: Die Berechnungsschritte sind auf den ersten vier Stufen mit denen zu § 2055 BGB identisch (vgl. § 2055 Rdn 2–5), nämlichmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verhältnis von S. 1 zu § 2309 BGB und zum Ehegattenerbrecht

1. Grundsätzliche Anwendbarkeit von § 2309 BGB Rz. 8 § 2310 BGB regelt ausschließlich die Art und Weise der Pflichtteilsberechnung.[30] Die Frage, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, wird hierdurch aber nicht beeinflusst.[31] Demzufolge kann die Anwendung von § 2310 BGB auch nicht zu einer Abänderung der nach § 2309 BGB erlangten Ergebnisse führen.[32] Aus diesem Grunde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2)1Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 2Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bew...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Steuerliche Fragen

I. Erbschaftsteuer Rz. 13 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verweist auf die §§ 2147 ff. BGB. Die Vorschriften des BGB werden so zu Tatbestandsmerkmalen der erbschaftsteuerlichen Norm. Damit hat die Finanzverwaltung die Zuweisung des Vermächtnisses unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten durch den Berechtigten anzuerkennen. Die Finanzverwaltung kann prüfen, ob die zivilrechtlichen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Sprache

Rz. 16 Nach § 5 Abs. 1 BeurkG ist die Niederschrift in deutscher Sprache zu errichten. Ist der Erblasser der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig, ist die Niederschrift zu übersetzen (§ 16 BeurkG). Diese Übersetzung ist der Niederschrift anzufügen (§ 32 BeurkG).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Rücktrittsvorbehalt Rz. 2 Der Erblasser kann sich den Rücktritt von dem gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen vorbehalten; einseitige Verfügungen kann er dagegen jederzeit widerrufen, § 2299 Abs. 2 BGB. In der Ausgestaltung des Rücktrittsvorbehalts sind die Vertragsschließenden grundsätzlich frei, so kann der Vorbehalt befristet werde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der Erblasser muss eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht haben, dass der Bedachte während eines Zeitraums etwas unterlässt oder fortgesetzt tut. I. Bedingung Rz. 3 Voraussetzung ist das Vorliegen einer echten Bedingung, die im Zweifel als auflösende Bedingung ausgelegt wird. Ob der Erblasser eine Verfügung überhaupt von einer Bedingung abhängig gemacht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. 2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Hinweispflicht des Notars

Rz. 21 Der Notar begeht eine Amtspflichtverletzung, wenn er es bei Beurkundung eines notariellen Testaments durch einen Heimbewohner zugunsten des Heimträgers unterlässt, beide auf eine mögliche Unwirksamkeit nach § 14 HeimG hinzuweisen.[57]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2)Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klagbarer Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 1001 S. 1 BGB

a) Wiedererlangung "der Sache" Rz. 13 Der Verwendungsersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers kann auch selbstständig durch eine Klage verfolgt werden, sofern der Erbe die "Sache" wiedererlangt hat. Nach der h.M. ist unter der wiedererlangten "Sache" i.S.v. §§ 1001 S. 1, 2022 Abs. 1 S. 2 BGB nur die konkrete Sache, auf die die Verwendungen gemacht wurden, zu verstehen. Ausreich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Hemmung und Neubeginn

I. Hemmung der Verjährung 1. Verhandlungen Rz. 14 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird gem. § 203 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Das ist der Fall, wenn Verhandlungen über den Anspruch selbst oder die den Anspruch begründenden Tatsachen schweben, so lange, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandlungen zwischen den P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Stellvertretung

Rz. 4 Zu Besonderheiten bei der Stellvertretung vgl. § 2347 Rdn 8 f.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beeinträchtigung des Nacherbenrechts

1. Allgemeines Rz. 6 Ob eine Verfügung gem. Abs. 1 das Nacherbenrecht beeinträchtigt, ist allein nach rechtlichen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen.[27] Dem Nacherben sollen die Nachlassgegenstände in ihrer konkreten Gestalt und nicht lediglich in ihrem Wert erhalten bleiben. Grundsätzlich ist daher jede Grundstücksverfügung geeignet, das Nacherbenr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechnung des herauszugebenden Nachlasses

1. Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung, Surrogation Rz. 7 Zum Nachlass gehören etwa bestehende Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung (§ 1978 Abs. 2 BGB),[12] Ansprüche gegen den Erben als Empfänger anfechtbar erlangter Nachlassgegenstände[13] sowie Surrogate, die ohne Zutun des Erben an die Stelle von Nachlassgegenständen getreten sind.[14] Die Ansprüche a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Voraussetzungen

Rz. 5 Voraussetzung für die Stundung ist einerseits, dass die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Andererseits müssen die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden. 1. Unbillige Härte für den Erben Rz. 6 Ein Antrag auf Stundung kann nur positiv beschieden werden, wenn die sofort...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anspruchsinhaber (Abs. 1) Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker haftet zunächst gegenüber dem Erben und dem Vorerben. Der Nacherbe wird erst mit Eintritt des Nacherbfalls zum Erben und ist somit noch nicht Haftungsgläubiger aus § 2219 BGB (dieser kann also nur gegenüber dem Vorerben seine Auskunftsrechte nach § 2227 BGB geltend machen; ebenso ist der Schlusserbe in einem gemein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Bewertungsgrundsätze

(1) Wirtschaftliche Unternehmenseinheit als Bewertungsobjekt Rz. 195 Bei einem (funktionierenden) Unternehmen handelt es sich nicht nur um eine willkürliche Ansammlung von Vermögensgegenständen und Schulden. Vielmehr lässt erst die zweckgerichtete Kombination von materiellen und immateriellen Werten einen "lebenden" Organismus entstehen, der geeignet ist, durch das Zusammenwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I.S. 1 1. Anspruch gehört zum Nachlass Rz. 2 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche der Erbengemeinschaft handelt, die nach dem Erbfall entstanden sind oder es sich um Ansprüche des Erblassers handelt, die mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Schiedsverfahren

Rz. 31 Der Vollziehungsanspruch kann Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sein. Der Erblasser kann dieses Verfahren einseitig anordnen (§ 1066 ZPO).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Minderjährige Erbschaftsbesitzer

Rz. 5 Bei Minderjährigkeit des Erbschaftsbesitzers schadet diesem die Bösgläubigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Ist der gesetzliche Vertreter gutgläubig, der Minderjährige jedoch seinerseits bösgläubig, ist dies dann beachtlich, wenn der Minderjährige über die erforderliche Einsicht verfügt.[13]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gültigkeitsdauer

Rz. 9 Nach § 2252 BGB hat das Seetestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Verstirbt der Erblasser nicht innerhalb dieser drei Monate, wird das Testament ungültig. Er hat ggf. ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB, wenn er über die Gültigkeitsdauer des Testaments geirrt hat.[19]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2)Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen. (2)Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beteiligte

Rz. 2 Die Verzeihung kann nur vom Erblasser persönlich erklärt werden. Eine entsprechende Erklärung des Anfechtungsberechtigten kann zu einem vertragsmäßigen Verzicht des Anfechtungsberechtigten führen (vgl. dazu § 2339 Rdn 33). Die Verzeihung muss auf den Erbunwürdigen bezogen sein, aber nicht unbedingt ihm gegenüber erklärt werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Arten von Umständen i.S.v. Abs. 2

aa) Vergangene, gegenwärtige und künftige Umstände Rz. 26 Sowohl vergangene, gegenwärtige als auch zukünftige Umstände können Gegenstand einer Anfechtung sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind ausdrücklich die künftigen Entwicklungen irrtumsfähig.[54] Dies ergibt sich aus der Formulierung "Erwartung". Diese Formulierung passt sprachlich nur für zukünftige Tatsachen und ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Fiktionen von Abs. 1 und Abs. 2 Rz. 2 Den vorbezeichneten Schutzzweck erreicht § 1953 BGB über zwei Fiktionen: (1.) Nach Abs. 1 wird im Fall einer Ausschlagung der Anfall der Erbschaft bei dem Ausschlagenden ex tunc als nicht erfolgt behandelt. (2.) Schlägt der Erbe aus, so fällt die Erbschaft an denjenigen, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte (Abs. 2)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verfahrensfragen

Rz. 5 Die Feststellungslast dafür, dass das Anfechtungsrecht des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erloschen war und dass damit das Anfechtungsrecht des Dritten nicht infolge Fristablaufs oder Bestätigung erloschen ist, obliegt demjenigen, der sich auf den Fristablauf oder die Bestätigung beruft, und nicht dem Anfechtungsberechtigten.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Voraussetzungen

Rz. 5 Nicht notwendig ist es, dass der Erblasser das Institut der Erbunwürdigkeit kannte. Wenn eine Verzeihung im obigen Sinne vorlag, also der Erblasser für den Schuldigen insgesamt keine nachteiligen Folgerungen mehr wollte, kann die Frage offen bleiben, ob der Erblasser von der Erbenstellung des Schuldigen wusste. Im Zweifel muss der Erblasser bei einer teilweisen Verzeih...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kosten

Rz. 46 Die Kosten für ein Bürgermeistertestament sind in den Kostenvorschriften des betreffenden Bundeslands geregelt. Sie fließen in die Gemeindekasse.[51]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Jeder Miterbe

Rz. 2 Siehe zum Begriff zunächst § 2033 Rdn 2 sowie § 2042 Rdn 2. Der Anspruch kann nicht durch Bestimmungen des Erblassers ausgeschlossen werden; der Erbe selbst kann jedoch freilich auf die Geltendmachung verzichten (siehe Rdn 3).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfluss des Vorerben auf die Nacherbenbestimmung

1. Nacherbeneinsetzung unter Vorbehalt anderweitiger Verfügung des Vorerben Rz. 10 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Nacherben gem. § 2065 Abs. 2 BGB nicht einem Dritten überlassen. Nach h.M. kann der Eintritt der Nacherbfolge aber von der auflösenden (Potestativ-)Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Vorerbe nicht anderweitig letztwillig[34] verfügt.[35]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Enterbung, ohne dass gleichzeitig ein Erbe eingesetzt wird

I. Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts Rz. 2 Das gesetzliche Erbrecht des Staates gem. § 1936 BGB kann ohne Erbeinsetzung nicht ausgeschlossen werden, nur das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Verwandten. In den Fällen, in denen der Erblasser demnach seine gesetzlichen Erben pauschal von der Erbfolge ausschließt, ohne eine oder mehrere Personen zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang der Auskunftspflicht – Modalitäten der Anspruchserfüllung

1. Grundsätzliches Rz. 23 § 2314 BGB gibt dem Berechtigten nicht nur einen, sondern vielmehr eine ganze Auswahl von nebeneinander bestehenden Ansprüchen an die Hand,[101] durch deren Geltendmachung er nacheinander in immer wieder steigender Intensität seine Informationsrechte einfordern kann.[102] Auch wenn sich grundsätzlich die Form der Auskunft nach § 260 BGB richtet, da d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Kosten

Rz. 10 Die Kosten der Verwahrung richten sich nach § 34 i.V.m. KV Nr. 12100 GNotKG.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2)Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vertragsschließende

Rz. 2 Der Erbvertrag ist anders als das gemeinschaftliche Testament nicht nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) vorbehalten; er kann die vertragsmäßigen Verfügungen nur einer Person, aber auch mehrerer Personen enthalten.[2]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Miterbe

a) Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung Rz. 9 Oft ergeben sich Abgrenzungsprobleme zwischen einem Vorausvermächtnis oder einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB).[15] Liegt keine eindeutige Erklärung des Erblassers vor, ist hier der Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Teilungsanordnung nimmt der Erblasser Einfluss auf die Verteilung s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

I. Vermächtnis/Pflichtteil Rz. 17 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist § 1944 BGB nicht anwendbar.[60] Besonderheiten ergeben sich auch bei Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303, 2306 BGB). Hier stellt das Gesetz in konsequenter Fortführung des Erfordernisses der Kenntnis vom Berufungsgrund klar, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbteils erst dann beginnt, wenn de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sind keine Abkömmlinge und somit keine Erben erster Ordnung vorhanden, so sind nach Abs. 1 Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Im Einzelnen sind dies der Vater und die Mutter, sukzessive die Geschwister bzw. die Neffen und Nichten des Erblassers.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abkömmling Rz. 2 Der Begriff des Abkömmlings wird im BGB nicht definiert. Die Verwandtschaft wird in § 1589 BGB beschrieben, nach welcher eine Person von der anderen abstammt. Abkömmlinge sind also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers bzw. des Verzichtenden. Die rechtliche Abstammung bestimmt sich nach dem jeweiligen Familienrecht (vgl. zudem § 1924 Rdn 4 ff.). N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Verjährungsfristen Rz. 1 Für die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 2303, 2325 BGB gelten seit der Erbrechtsreform im Jahr 2010 die Vorschriften über die Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments

I. Allgemeine Nichtigkeitsgründe Rz. 11 Ein gemeinschaftliches Testament kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, gegen die guten Sitten oder mangels der erforderlichen Form nichtig sein nach §§ 125, 134, 138 BGB. Trifft der Nichtigkeitsgrund nur die Verfügungen des einen Ehegatten, so stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Wirksamkeit der Verfügungen des and...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Erbrechtliche Grundsätze

I. Allgemeines zum Erbrecht 1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb) Rz. 1 § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Un...mehr