Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung / 2 Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung (§ 616 BGB)
Als Auffangtatbestand sieht § 616 BGB vor, dass der Dienstnehmer, also auch der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn er die geschuldete (= vertraglich vereinbarte) Arbeitsleistung nicht erbringen kann wegen eines in seiner persönlichen Sphäre liegenden Grundes, für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, ohne sein Verschulden. Diese Vorschrift ist tro...mehr