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Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.1.1 Krankheit

Heike Jansen
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Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er infolge von Krankheit verhindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Begriff "Krankheit" ist im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter jeden regelwidrigen Körper- und Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf.[1] Der Krankheitsbegriff geht damit weiter, als er im landläufigen Sinn verstanden wird; er entspricht dem medizinischen Begriff und wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass die Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit[2] führen muss.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Krankheiten

Veranlagungen oder Geburtsfehler[3], Ansteckung, Berufskrankheiten, Ausfälle infolge Alkoholabhängigkeit[4], Drogen- oder Nikotinsucht[5], Unfälle (auch Arbeits-, Sport- oder Verkehrsunfälle), missglückter Selbstmordversuch.[6]

Es kommt in allen Fällen nicht darauf an, ob die Krankheit heilbar oder nicht heilbar ist. Auch spielt es keine Rolle, ob die Krankheit oder deren Entstehung mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht. Schließlich spielt auch die Ursache der Krankheit keine Rolle (außer ggf. hinsichtlich des Verschuldens wegen des Entgeltfortzahlungsanspruchs).

Nicht als Krankheit zu betrachten ist hingegen eine (normal verlaufende) Schwangerschaft. Ebenfalls nicht als Krankheit i. S. d. § 3 EFZG gelten medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen[7] sowie künstliche Befruchtungen außerhalb der Voraussetzungen des § 27a SGB V. Auch ein altersbedingtes Nachlassen der Kräfte oder der Konzentrationsfähigkeit sind keine Krankheit.[8]

[1] BAG, Urteil v. 26.7.1989, 5 AZR 301/88.
[2] S. Abschn. 1.2.
[3] BAG, Urteil v. 5.4.1976, 5 AZR 397/75.
[4] BAG, Urteil v. 13.12.1990, 2 AZR 336/90; BAG, Urteil v. 1.6.1983, 5 AZR 536/80.
[5] BAG, Urteil v. 11.11.1987, ...

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