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Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.5 Dauer der Entgeltfortzahlung

Heike Jansen
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§ 3 Abs. 1 EFZG beschränkt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Dauer von 6 Wochen (= 42 Kalendertage), sofern nicht eine günstigere Regelung, z. B. in einem Tarifvertrag geregelt, gilt. Auch ein gerichtlicher Vergleich kann, dann als einzelvertragliche Abrede, eine günstigere Regelung enthalten.[1]

Die Rechtsprechung wendet bei der Berechnung dieser Zeitspanne die an sich geltenden §§ 187 f. BGB in modifizierter Form an.[2] Danach beginnt die Entgeltfortzahlung mit Einsetzen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs

Wird der Arbeitnehmer vor der an sich vorgesehenen Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig, so hat er den Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG für den vollen Tag.

Setzte die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, besteht der Anspruch für die geleistete Arbeit unmittelbar nach § 611a Abs. 2 BGB. Für die infolge Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit hat er einen Entgeltfortzahlungsanspruch.[3] Der Tag, an dem er noch gearbeitet hat, wird bei der Berechnung des 6-Wochenzeitraums nicht berücksichtigt.

Wird der Arbeitnehmer nach Ende der Arbeitszeit arbeitsunfähig krank, so hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG vom nächsten Tag an.

Für den Beginn der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist unerheblich, wann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Krankheit anzeigt. Auch wenn dies erst nach Tagen und auch noch nach der Frist des § 5 geschieht, hat er den Anspruch ab Einsetzen der Arbeitsunfähigkeit. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 7 EFZG kann aber dazu führen, dass der Arbeitnehmer faktisch (jedenfalls zeitweilig) auf einen Teil der Entgeltfortzahlung verzichten muss.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet mit Ende der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – im Zweif...

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