Fortzuzahlen ist dem Arbeitnehmer das Entgelt, das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Grundlage der Entgeltberechnung ist also die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer individuell während des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls abzuleisten gehabt hätte. "Regelmäßige Arbeitszeit" bedeutet, dass die Arbeitszeit mit gewisser Stetigkeit und Dauer angefallen sein muss.
Sämtliches für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht fortzuzahlen. Das betrifft sowohl die Grundvergütung für die Überstunden als auch die Überstundenzuschläge; sie gehören nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt. Als Überstunden gelten die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten. Ein Fixgehalt, mit dem gleichzeitig mit der regelmäßigen Arbeitszeit auch eine arbeitsvertraglich bestimmte Menge an Mehrarbeit abgegolten wurde, kann – je nach Lage des Einzelfalls – gekürzt werden.
Wenn die Schichten in Schichtsystemen bereits vorausgeplant sind, steht damit auch die für die Entgeltfortzahlung relevante regelmäßige Arbeitszeit fest. Soweit das nicht der Fall ist, dürfte die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit innerhalb eines Schichtplans zugrunde zu legen sein. Ebenso dürften Durchschnittswerte zugrunde zu legen sein, wenn in anderer Form unregelmäßige Arbeitszeiten anfallen. Bei schwankender individueller Arbeitszeit gestattet die Rechtsprechung eine vergangenheitsbezogene Betrachtung in der Weise, dass der Durchschnitt der vergangenen 12 Monate zugrunde gelegt wird; arbeitete der erkrankte Arbeitnehmer jedoch z. B. im Akkord und arbeitet ein Arbeitskollege weiter, so ist dessen Vergütung (bzw. Arbeitszeit) maßgebend. Ist der Arbeitnehmer für Arbeiten an einem Sonntag oder an einem Feiertag zur Arbeit eingeteilt, steht i...