Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist

Heike Jansen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

§ 3 Abs. 3 EFZG billigt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach Ablauf einer 4-wöchigen Wartefrist zu. Die Berechnung der Wartefrist richtet sich nach §§ 186 ff. BGB. Die Frist beginnt nicht an dem Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie beginnt vielmehr mit Beginn des Tages, an dem der Arbeitnehmer nach Arbeitsvertrag die Arbeit aufzunehmen hat.[1] Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich tätig wird.[2] Im Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass die Wartezeit entfällt.[3] Die Frist endet 4 Wochen später mit Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung dem Tag vorausgeht, der dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung

Abschluss des Arbeitsvertrags im Februar, vereinbarte Arbeitsaufnahme ist am Dienstag, den 1.4., die 4-Wochenfrist des § 3 Abs. 3 EFZG gilt von Dienstag, 1.4., 0 Uhr bis Montag, 28.4., 24 Uhr.

Bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses beginnt nach Ansicht des BAG nicht zwingend mit der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers eine neue Wartefrist. Eine neue Wartefrist beginnt nicht, wenn zwischen dem beendeten und einem neubegründeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.[4] Die Rechtsprechung rechnet Berufsausbildung und anschließenden Arbeitsvertrag zusammen. Wird der Auszubildende also im Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen, so entsteht keine neue Wartefrist.[5]

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Wartefrist, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Ist der erkrankte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und hatte er die Beschäftigung bereits aufgenommen, so erhält er stattdessen Krankengeld.[6]

Dauert die Erkrankung des Arbeitnehmers über das Ende der Wartefrist hinaus, so hat er vom ersten Tag der fünften Woche im Arbeitsverhältnis an Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG. Von diesem Tag an entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch ggf. für die volle Dauer von 6 Wochen.[7] Auf den 6-Wochenzeitraum der Entgeltfortzahlung wird also nicht die 4-wöchige Wartezeit angerechnet, sodass sich der Zeitraum der Entgeltfortzahlung nicht um die Krankheitsdauer in der Wartezeit verkürzt.[8]

 
Praxis-Beispiel

Überschneidung von Wartezeit und Arbeitsunfähigkeit

Vereinbarte Arbeitsaufnahme Dienstag, 1.4., Ende der Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG also Montag, 28.4., 24 Uhr. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 27.3. bis 13.6.: Entgeltfortzahlung 6 Wochen ab 29.4. bis einschließlich Montag, 9.6.

§ 3 Abs. 3 EFZG gewährt den Entgeltfortzahlungsanspruch erstmals "nach 4-wöchiger" ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wird also die Dauer des Arbeitsverhältnisses in der 4-wöchigen Wartezeit unterbrochen, so beginnt die Wartezeit mit Wegfall der Unterbrechung erneut für 4 Wochen. Wann eine Unterbrechung im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist in der Literatur umstritten. Die Rechtsprechung stellt in Anlehnung an die wohl herrschende Literaturmeinung eine sehr enge Betrachtungsweise an. Die Unterbrechung soll nur durch ein zeitweiliges Ende des Bestands des Arbeitsverhältnisses eintreten.[9]

[1] § 187 Abs. 2 BGB.
[2] BAG, Urteil v. 26.5.1999, 5 AZR 476/98.
[3] BAG, Urteil v. 12.12.2001, 5 AZR 248/00.
[4] BAG, Urteil v. 22.8.2001, 5 AZR 699/99.
[5] BAG, Urteil v. 20.8.2003, 5 AZR 436/02.
[6] § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
[7] § 3 Abs. 1 EFZG.
[8] BAG, Urteil v. 26.5.1999, 5 AZR 476/98.
[9] BAG, Urteil v. 26.5.1999, 5 AZR 476/98.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Krankengeld: Versicherungsschutz und Nahtlosigkeit: Neue Arbeitsverhältnisse
Kalender Frist Nadel
Bild: Wellnhofer Designs

Wer krank ist, hat neben gesundheitlichen Problemen oft auch finanzielle Sorgen. Daher ist es bei kurzen Erkrankungen beruhigend, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt. Anders ist es bei einem neuen Arbeitsverhältnis. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber nämlich erst nach einer 4-wöchigen Wartezeit.


Entgeltfortzahlungsanspruch: Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit
Tandem-Fallschirmsprung
Bild: Pixabay

Grundsätzlich haben Beschäftigte bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Was gilt aber, wenn sich Mitarbeitende bei einer Reise ins Hochrisikogebiet mit Corona infizieren oder sich beim Fallschirmspringen verletzen: Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?


BAG-Urteil: Entgeltfortzahlung bei Coronainfektion und Quarantäne trotz unterlassener Impfung
Quarantäne Virus
Bild: Pixabay

Arbeitgeber müssen Beschäftigten für die Zeit, in der sie wegen einer (symptomlosen) Coronainfektion in behördlicher Quarantäne waren und daher nicht zur Arbeit kommen konnten, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Das gilt unabhängig vom Impfstatus, entschied das BAG. 


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Entgeltfortzahlung: Anspruc... / 1.5 Dauer der Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung: Anspruc... / 1.5 Dauer der Entgeltfortzahlung

§ 3 Abs. 1 EFZG beschränkt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Dauer von 6 Wochen (= 42 Kalendertage), sofern nicht eine günstigere Regelung, z. B. in einem Tarifvertrag geregelt, gilt. Auch ein gerichtlicher Vergleich kann, dann als ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren