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Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.3 Verschulden

Heike Jansen
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§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG gewährt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trifft.

1.3.1 Begriff allgemein

Wann ein Verschulden i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung bejaht schuldhaftes Verhalten, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.[1] Es reicht aus, wenn das Verhalten die Erkrankung erschwert oder verlängert, also der Genesung entgegenwirkt, und sich damit auch auf die Arbeitsunfähigkeit auswirkt.[2]

Das Verschulden des betroffenen Arbeitnehmers entscheidet. Trifft einen Dritten ein Mitverschulden, schließt dies ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers und damit den Verlust des Anspruchs nach § 3 EFZG nicht aus. Liegt das Verschulden dagegen allein bei einem Dritten, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Hat der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit verschuldet, entsteht kein Anspruch des Arbeitnehmers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitnehmer behält stattdessen den Anspruch auf die volle Gegenleistung (das Entgelt) nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verschulden des Arbeitnehmers

  • Alkohol- und Drogengenuss: Unfall nach übermäßigem Alkohol- oder Drogengenuss kann auch dann verschuldet sein, wenn eine Suchterkrankung vorliegt[4]; jedenfalls ist dies bei einer Suchterkrankung immer eine Frage des Einzelfalls[5], wobei es auf das Verhalten vor Eintritt der Trunksucht oder vor Rückfall nach einer Entziehungskur ankommt: Verschulden ist zu bejahen, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst und häufig im Vertrauen auf seine Widerstandskraft[6] oder nach stationärer Entziehungskur, die zur Ausheilung geführt hat, und trotz Aufklär...

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