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Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.2.1 Begriff der Arbeitsunfähigkeit

Heike Jansen
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Zu den Vorläufern des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hatte die Rechtsprechung eine Definition der Arbeitsunfähigkeit entwickelt, die auch für das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt. Danach liegt Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht mehr in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr erbringen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.[1] Die Rechtsprechung lässt es dabei auch genügen, wenn nicht schon die Krankheit, sondern erst die notwendige Krankenpflege die Arbeitsleistung verhindert.[2] Darauf, ob der Arbeitnehmer sich subjektiv arbeitsunfähig fühlt oder nicht, kommt es dagegen für die Definition der Arbeitsunfähigkeit nicht an.[3]

Die Arbeitsunfähigkeit ist von der verminderten Erwerbsfähigkeit i. S. d. § 33 Abs. 3 SGB VI zu unterscheiden. Ein Erwerbsgeminderter kann – in Abhängigkeit zu der zu verrichtenden Tätigkeit – durchaus arbeitsfähig sein[4], wenn auch in der Regel nur eingeschränkt. Erst die volle Erwerbsminderung führt jedenfalls zur Arbeitsunfähigkeit.

Hat der Arbeitnehmer eine ansteckende Krankheit, besteht Arbeitsunfähigkeit auch dann, wenn er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen könnte. Das gilt für alle (gravierenden!) ansteckenden Krankheiten, nicht nur für solche, die zu einem Beschäftigungsverbot führen. Weder dem Arbeitgeber noch den anderen Arbeitnehmern oder dem erkrankten Arbeitnehmer ist es zumutbar, wenn der erkrankte Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint und bei der Gelegenheit andere in Gefahr bringt, ebenfalls zu erkranken.[5]

Zu den Fragen im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Infektion – auch bei einem symptomlosen Verlauf – und deren Ansehung als eine Krankheit i. S. v. § 3 Abs. 1 EFZG, die zur Arbei...

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