Fachbeiträge & Kommentare zu Einzugsermächtigung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Lastschrift.

Rn 27 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung, sondern vom Gläubiger eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). Die Lastschrift wird eingelöst und dem Konto des Schuldners belastet, wenn ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung vorgelegt wird (BGH NJW 96, 988 [BGH 10.01.1996 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzugsermächtigung.

Rn 22 Anders als bei der Inkassozession bleibt der Auftraggeber Inhaber der Forderung, der Auftragnehmer wird gem § 185 ermächtigt, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen (BGHZ 4, 153, 164; 82, 283, 288). Die Ermächtigung kann sich auf Leistung an den Auftraggeber oder an den Auftragnehmer richten. Sie ist frei widerruflich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Lastschrift und Überlassung eines unterzeichneten Überweisungsträgers.

Rn 13 Bei Zahlung per Lastschrift wird dem Gläubiger die Befugnis eingeräumt, über die Buchposition des Kontoinhabers zu verfügen. Er muss versuchen, aus dieser Berechtigung heraus Befriedigung zu erlangen. Insofern weist die Einräumung einer Einzugsermächtigung oder Abbuchungsbefugnis Züge einer Leistung erfüllungshalber auf. Als ›rückläufige Überweisung‹ zielt sie aber unm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Widerspruch gg Lastschriften.

Rn 43 Grds ist der Inhaber eines Bankkontos berechtigt, einer Belastung seines Kontos zu widersprechen mit der Folge, dass der entsprechende Betrag seinem Konto wieder gutgeschrieben wird. Ein solcher Widerspruch kann im Einzelfall sittenwidrig sein, insb wenn er – wie es va im Vorfeld der Insolvenz geschieht – ohne sachlichen Grund erfolgt (meist mit dem Ziel, andere Gläubi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Lastschrift.

Rn 9 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung (Zahler), sondern vom Gläubiger (Zahlungsempfänger) eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). In § 1 XXI ZAG ist der Begriff definiert. Die Definition ist auch für das BGB maßgebend (§ 675c III). Eine Lastschrift ist danach ein Zahlungsvorgang zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. SEPA-Lastschriften.

Rn 5 II sieht für Lastschriften nach der SEPA-Verordnung ein bedingungsloses Erstattungsrecht vor. Die SEPA-Verordnung regelt auf Euro lautende Lastschriften innerhalb der EU. Damit wird das bei SEPA-Basislastschriften bestehende bedingungslose Erstattungsrecht, das bisher lediglich eine vertragliche Grundlage (AGB der Kreditwirtschaft) hatte, gesetzlich festgeschrieben. Im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Anweisungslagen im Bankverkehr – Grundlagen.

Rn 91 Lehre und Kasuistik zum Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen sind stark geprägt von besonderen Rückabwicklungsproblemen beim bargeldlosen Zahlungsverkehr, für den durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG v 13.11.07) mit Einfügung der §§ 675c – 676c seit dem 31.10.09 neue rechtliche Grundlagen gelten (vgl Kommentierung zu §§ 675c f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslösung über den Zahlungsempfänger.

Rn 3 Den Besonderheiten der einzelnen Zahlungsvorgänge, die vom oder über den Zahlungsempfänger bzw Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden (›Pull‹-Zahlungen), trägt II Rechnung. Dabei wird die Lastschrift anders als die anderen Zahlungsvorgänge behandelt (2). Die Anwendbarkeit der Regelung setzt die Auslösung des Zahlungsvorgangs vom oder über den Zahlungsempfänger bz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zustimmung.

Rn 3 Die Zustimmung und damit die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vor der Ausführung (Einwilligung) und nach der Ausführung (Genehmigung) durch den Zahler erfolgen. Eine Bevollmächtigung ist möglich. Die zweite Variante (Genehmigung) kommt allerdings nur in Betracht, wenn vorher eine entspr Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister getroffen wurde. AGB r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zahlungsauftrag.

Rn 27 Die Regelung in IV 2 enthält die Definition für den Zahlungsauftrag, der für zahlreiche Pflichten im Zusammenhang mit den Zahlungsdiensten von erheblicher Bedeutung ist. Beim Zahlungsauftrag handelt es sich um einen Auftrag, also eine rechtsverbindliche Erklärung, die den Zahlungsvorgang auslöst. Der Zahlungsauftrag wird vom Zahler an den Zahlungsdienstleister zur Ausf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigung.

Rn 3 Die Genehmigung des Geschäftsherrn ersetzt die Voraussetzung des § 683 (BGHZ 128, 210), nicht jedoch die des § 677. Die Genehmigung kann nur eine unberechtigte zur berechtigten GoA umwandeln, nicht aber eine unechte GoA (§ 687) zur echten GoA. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht (Grüneberg/Retzlaff § 684 Rz 2). Die Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürfti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele.

Rn 46 Nach § 28 III kann beschlossen werden: dass ein WEigtümer seine Schulden auch im Wege des Buchgeldes (= Geldforderungen gg Kreditinstitute) erfüllen darf; die Einrichtung von Daueraufträgen; dass im Wege des SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahrens zu leisten ist (LG Köln NZM 15, 671, 673 [BGH 25.03.2015 - VIII ZR 243/13]); solange ein SEPA(Basis-)Lastschriftverfahren gilt, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage § 1361b BGB 4 Garantie Vor §§ 145 ff BGB 3 AGB § 305c BGB 19; § 307 BGB 35; § 309 BGB 12, 15, 32 des Hauptmieters § 540 BGB 16 Verbrauchsgüterkauf § 479 BGB 1 Zusicherungshaftung § 276 BGB 31 Garantie des Verkäufers § 443 BGB 8 Beschaffenheit § 443 BGB 14 Haltbarkeit § 443 BGB 17 selbstständige~ § 443 BGB 10 unselbstständige~ § 443 BGB 11 Verjährung § 443 BGB 10 Garantiehaftung §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistung an Erfüllungs statt.

Rn 1 Die Leistung an Erfüllungs statt ist zulässig, wenn dies entweder vereinbart wurde oder der Gläubiger ohne solche Vereinbarung statt der geschuldeten Leistung eine andere an deren Stelle annimmt. Die Vereinbarung kann, wie in I geregelt, bei der Erfüllung getroffen werden oder aber der Leistung vorausgehen und schon bei der Begründung der Schuld zustande kommen (BGHZ 89...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Inhalt und Vornahme der Leistung.

Rn 11 Geldschulden sind grds durch Barzahlung zu erfüllen. Auch die Auszahlung am Geldautomaten ist Barzahlung (Ddorf ZIP 09, 2239). Eine Verkehrssitte, nach der eine Überweisung auf ein dem Schuldner bekanntes Girokonto stets Erfüllungswirkung entfaltet, besteht zwar nicht. Die Parteien können aber vereinbaren, dass die Geldschuld (auch) durch Überweisung und die daraufhin ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ § 245 BGB 3 Zahlung eines Preises § 312 BGB 5 Zahlungsanweisung § 780 BGB 3 Zahlungsaufschub Tatbestand § 506 BGB 4 Zahlungsauftrag § 675f BGB 27 Ablehnung § 675o BGB 1 Ausführungspflicht § 675o BGB 6 Entgelt § 675y BGB 18 Haftungsausschluss § 675y BGB 15 Nicht erfolgte Ausführung § 675y BGB 1 Regressansprüche § 676a BGB 2 Sonstige Ansprüche § 675z BGB 1 Terminaufträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zahlungsort.

Rn 3 § 270 I, II legt mit dem Zahlungsort den Ort fest, an dem der Leistungserfolg der Geldschuld eintreten soll (MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 7). Nach § 270 ist die Geldschuld an den Wohnsitz des Gläubigers (I), bei Forderungen im Gewerbebetrieb an den Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers (II) zu übermitteln. Rn 4 Anders als § 269 stellt § 270 nicht auf den Wohnsitz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zahlungsmittel, III.

Rn 9 Nach dem auf Art 13 I 2 VRRL zurückgehenden III muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden wie der Verbraucher bei der Zahlung. Im Einzelnen heißt das: Hat der Verbraucher bar bezahlt, muss auch der Unternehmer ihm den Betrag bar erstatten, erfolgte die Zahlung durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren, muss der Unternehmer den Betra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift normiert neben § 399 ein weiteres Abtretungsverbot. Es beruht auf denselben sozialpolitischen Erwägungen wie § 394. Die als unpfändbar deklarierten Forderungen sollen dem Gläubiger unter allen Umständen erhalten bleiben, um zu verhindern, dass er u seine Familie der öffentlichen Fürsorge anheimfallen (BGHZ 125, 116, 122). Rn 2 § 400 enthält zwingendes Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigungsfreie Verfügungen.

Rn 3 Ausgenommen von der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht werden alle Verfügungen, soweit der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht. Von der Genehmigungserfordernis ausgenommen wird nunmehr abweichend von § 1813 aF auch nicht nur die Annahme der Leistung, sondern auch alle Verfügungen über das den Zahlungsanspruch begründende Recht. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Widerrufene Anweisung.

Rn 95 Streitig ist die bereicherungsrechtliche Beurteilung solcher Fälle, in denen eine zunächst wirksam erteilte Anweisung, bspw in Form eines Überweisungsauftrages, noch vor ihrer Ausführung widerrufen wird. Während ein Teil der Lit auch dann eine Direktkondiktion A–C uneingeschränkt zulassen will (vgl Staud/Lorenz § 812 Rz 51 mwN), ist mit Rspr und hL abermals danach zu d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erstattungsanspruch.

Rn 5 Wird ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers ausgeführt, besteht ein Erstattungsanspruch des Zahlers (etwa Widerruf einer Einzugsermächtigung im Zeitfenster des § 675p II). Der Erstattungsanspruch ist verschuldensunabhängig ausgestaltet und nicht abdingbar. Wird ein Zahlungskonto durch Belastungen verändert (auch Kontokorrent)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Anfänglich unwirksame Anweisung.

Rn 93 Die bisherigen Erwägungen gehen davon aus, dass der Zuwendung A–C eine wirksame Anweisung des B zugrunde liegt. Fehlt hingegen eine solche Anweisung oder ist sie von Anfang an unwirksam, so fehlt auch eine dem B zuzurechnende Tilgungsbestimmung (s Rn 91f), die sich bei näherer Betrachtung als entscheidendes Kriterium dafür erweist, die Zuwendung A–C als Leistung des B ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen der Unabtretbarkeit.

Rn 16 Folge des Verstoßes ist die absolute Unwirksamkeit der Abtretung, dies gilt auch bei Verletzung eines vertraglichen Zessionsverbots iSd § 399 Alt 2 (BGHZ 40, 156, 160; 56, 228, 231; 108, 172, 176; 112, 387, 389 ff; NJW-RR 10, 904, 905; aA Armgardt RabelsZ 73, 314 ff; Canaris FS Serrick [92], 9 ff; Stamm JZ 22, 1093, 1098 f; E. Wagner Vertragliche Abtretungsverbote im S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Leistung an einen Dritten.

Rn 18 Die Erfüllung bewirkt ein Erlöschen der Forderung. Ihre Vornahme steht deshalb der Verfügung über die Forderung gleich. Abs 2 verweist daher folgerichtig auf den Maßstab des § 185, um im Verhältnis zum Gläubiger die Erfüllungswirkung der an den Dritten erfolgten Leistung zu bestimmen. Auch im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung ist Abs 2 anwendbar (BGHZ 235, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Erfüllung.

Rn 191 Die Miete ist bar oder durch Überweisung zu entrichten. Was gilt, ist eine Frage der jeweiligen Vereinbarungen. Nach §§ 270 I, IV, 269 I ist die Absendung oder bei Banküberweisungen die ordnungsgemäße Veranlassung der Überweisung am Wohnsitz des Mieters ausschlaggebend. Bei der Mietzahlung handelt es sich um eine Schickschuld (Stuttg ZMR 08, 967, 968), die den Leistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Weiterleitung des Zahlungsauftrags.

Rn 5 Die Regelung enthält in II eine Pflicht für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Die Pflicht bezieht sich auf die fristgerechte Weiterleitung von Zahlungsaufträgen, die einen vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang betreffen (zB Kartenzahlungen, Lastschrift). Die Pflicht ist allerdings keine ausschließlich im Gesetz begründete Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelung.

Rn 2 Die Regelung in § 675d richtet sich an Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten sind bestimmte Informationspflichten grds unentgeltlich zu erfüllen. Was unter Zahlungsdienstleistern zu verstehen ist, bestimmt § 1 ZAG. Zahlungsdienstleister sind zunächst Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind. Fe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Normadressat des § 270a ist der Gläubiger einer Geldschuld. Das Surcharging-Verbot gilt für alle Überweisungen und Lastschriften, auf welche die SEPA VO 2012/260/EU anwendbar ist (MüKoBGB/Krüger § 270a Rz 3 ff; Zahrte BKR 21, 79; Spitzer MDR 18, 561; Omlor WM 18, 937). Da die SEPA VO auf alle Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb der EU, bei denen entweder d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Barkaution.

Rn 5 Zahlung einer bestimmten Geldsumme durch den Mieter, bar, durch Scheck, Überweisung oder Lastschrift. Entscheidend ist die faktische Überlassung des Geldbetrages an den Vermieter (vgl Antoni WuM 06, 359).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Abgrenzung.

Rn 5 Keine Überweisung liegt vor, wenn die Veranlassung vom Begünstigten ausgeht (zB Lastschrift) oder der Begünstigte in anderer Form bei der Gutschrift auf sein Konto mitwirkt (zB Einsatz von Karten). Die Überweisung ist ferner abzugrenzen vom Auftrag an ein Kreditinstitut, Geld in bar an den Begünstigten auszuzahlen (zu den Sorgfaltsanforderungen: BGHZ 130, 87).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erklärung.

Rn 4 Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent (BGH NJW-RR 21, 1414 [BGH 08.07.2021 - IX ZR 121/20] Rz 30; s.a. § 177 Rn 6, § 185 Rn 9) erklärt werden. Dagegen kann bloßes Schweigen grds nicht als Zustimmung gewertet werden; von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen (Staud/Klumpp Vorbem zu Rz 23 ff; Vor § 116 Rn 21 f; aA für die Nichtbeanstandung vollmachtlosen Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Mit Einführung der §§ 675c–676c haben Teile des Bankvertragsrechts eine Regelung im BGB erhalten. Um der wirtschaftlichen Bedeutung der Zahlungsdienste Rechnung zu tragen, aber auch um den von der Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366, ABl Nr L 337, 35, ber. 2016 Nr L 169, 18) vorgegebenen Detailregelungen gerecht zu werden, wurden die Regelungen für Zahlungsdienste scho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügbarkeit.

Rn 2 In I wird zunächst eine Pflicht für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers begründet, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen. Der Zahlungsdienstleister muss den Betrag in dem rechtlichen Umfang für Verfügungen zur Verfügung stellen, in dem er ihn selbst erhalten hat. Bezugspunkt ist der Eingang des Zahlungsbetrags auf dem Konto des Zahlungsdienstl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. (2) 1Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Entgelt für bestimmte Zahlungsmittel, IV.

Rn 8 Mit IV Nr 1 wird klargestellt, dass Unternehmer in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen (dazu Omlor NJW 14, 1703; für den online-Verkauf von Flugscheinen BGH ZIP 21, 2071 sowie WM 22, 2173 – Servicepauschale I und II); zur AGB-Kontrolle entsprechender Klauseln s bereits BGHZ 185, 359). Unzumut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 377 BGB – Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts.

Gesetzestext (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen. (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden. Rn 1 Das Rücknahmerecht ist als Gestaltungsrecht (§ 376 Rn 1) unpfändbar und damit nicht abtretbar (§§ 400, 413). Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verrechnung von gleichartigen Anrechten (Abs 2).

Rn 13 Das Gericht hat auch dann, wenn beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger erworben haben, jedes Anrecht intern zu teilen (Karlsr 20.9.24 – 20 UF 153/20, juris Rz 40). II 1 stellt jedoch sicher, dass beim Vollzug der gerichtlichen Entsch gleichartige Anrechte beider Ehegatten bei demselben Versorgungsträger miteinander dergestalt verrechnet w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ausnahmsweise Bestimmung durch den Gläubiger.

Rn 20 Die Parteien können iRd schuldrechtlichen Vertragsfreiheit individualvertraglich ein Bestimmungsrecht des Gläubigers vereinbaren. Dies kann sich ausnw auch aus der Auslegung eines Vertrags ergeben. So kann es bei einem gerichtlichen Vergleich liegen, der mehrere Forderungen gg den Schuldner erledigt und offenlässt, welche von diesen auch zugunsten anderer Gesamtschuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 270a setzt Art 62 IV der Zweiten Zahlungsdienste RL 2015/2366/EU um und ist am 13.1.18 in Kraft getreten. § 270a verbietet Entgeltvereinbarungen für die Nutzung bestimmter Zahlungskarten und für Zahlungen durch Überweisungen oder Lastschriften (sog Surcharging), auf welche die SEPA VO 2012/260/EU anwendbar ist (BTDrs 18/11495, S 145 f; MüKoBGB/Krüger § 270a Rz 1). Zie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwendungen.

Rn 5 Als Einwendungen kommen die allg Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in Betracht. Liegt ein Rechenfehler vor, wird ein nicht existierender Posten in die Abrechnung einbezogen oder ein bestehender Posten nicht einbezogen, kann im Einzelfall eine Anfechtung aufgrund von Täuschung erfolgen. Eine Irrtumsanfechtung kommt nicht in Betracht, da ein bloßer (unbeachtlicher) Moti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kein Erstattungsanspruch.

Rn 6 III eröffnet dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch nach I in bestimmten Fällen auszuschließen. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass der Zahler auch dem Zahlungsdienstleister unmittelbar die Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. IRd SEPA-Firmenlastschrift (s § 675f Rn 10) liegt eine sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Begriffsbestimmungen.

Rn 9 Was unter Zahlungsdiensten und anderen Begriffen des Unterabschnitts genau zu verstehen ist, legt das BGB selbst nicht fest, sondern verweist auf die Regeln des KWG bzw des ZAG. Der materielle Anwendungsbereich des Untertitels wird va durch den Begriff des Zahlungsdienstes bestimmt. Der Verweis ist erforderlich, da die Maßgeblichkeit der Definitionen in den aufgeführten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 33 regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anpassung wegen der unterhaltsrechtlichen Folgen der auf dem VA beruhenden Kürzung einer Rente oder Versorgung, die ein Ehegatte aus einem Regelsicherungssystem iSv § 32 bezieht (sog Unterhaltsprivileg). Das Anpassungsverfahren ist in § 34 geregelt. Tritt der Versorgungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verbotene Einflussnahme.

Rn 32 VI enthält bezüglich des Inhalts eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ein Verbot. In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht ausgeschlossen werden. Dabei geht es um Entgelte bzw Ermäßigungen, die Händler für die Nutzung eines bestimmten Ins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mitteilung von Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln, I.

Rn 2 Nach I hat der Unternehmer auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzlich zu den nach § 312i bestehenden Informationspflichten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Er muss hierbei angeben, welche Zahlungsmittel er nach seinem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. 2Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das BGB regelt Geldschulden nur sehr bruchstückhaft. Die §§ 244, 245 betreffen lediglich die Sonderformen der Fremdwährungsschuld (Rn 12 ff) und der unechten Geldsortenschuld (Rn 8). Außer dem hier näher zu behandelnden Geldschuldrecht werden Geldschulden in großem Maße durch währungsrechtliche Regelungen (dazu Rn 12–17, 18–30) bestimmt, für die die Europäische Gemeinsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fehlen einer besonderen vertraglichen Regelung.

Rn 32 a) Bis zur Verwertungsreife ist der Sicherungsgeber bei einer stillen Sicherungszession berechtigt (§§ 185 I, 362 II; BGH WM 14, 1009 Rz 18), die sicherungshalber abgetretene Forderung im eigenen Namen ggf unter vorheriger Ausübung eines Gestaltungsrechts iRd Sicherungszweckabrede (Pal/Grüneberg § 398 Rz 25), die idR auf den normalen Geschäftsbetrieb abstellt, auch per...mehr