Fachbeiträge & Kommentare zu Einzugsermächtigung

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§ 3 Beschaffung von Informa... / I. Banken

Rz. 100 Die Banken haben den Erben umfassend Auskunft über die Kontenbewegungen zu erteilen, so lange sie hierzu in der Lage sind. Die reguläre Aufbewahrungsfrist für Kontenbelege beträgt gem. § 257 Abs. 4 HGB sechs Jahre. Da das Kreditinstitut in aller Regel die Unterlagen über einen längeren Zeitraum (meist über zehn Jahre) aufbewahrt, ist es auch über diesen Zeitraum hina...mehr

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Kassenführung: So machen Si... / 3.1 Aufbewahrungspflicht für Belege und Aufzeichnungen bei Geschäften mit Kunden

Im Einzelhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe und in den übrigen Geschäftszweigen, die laufend Umsätze mit wechselnden Kunden ausführen, werden die Geschäfte fast ausschließlich über die Kasse abgewickelt. Entweder werden die Entgelte in bar oder mit Kreditkarte, EC-Karte im Lastschriftverfahren per Unterschrift oder EC-Karte mit Geheimnummer geleistet. Alle im Rahmen die...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 15. Muster: Kündigung von Vertragsbeziehungen

Rz. 87 Im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen wird der Nachlasspfleger diverse Vertragsverhältnisse ermitteln, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist. Da die Erben aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich in die Vertragsverhältnisse eintreten, hat der Nachlasspfleger zu prüfen, ob Kündigungen ausgesprochen werden müssen. Rz. 88 Muster 6.17: Kündigung von Vertragsbe...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 10. Muster: Anschreiben an Banken und Sparkassen

Rz. 75 Nach Sichtung des Nachlasses werden oft Kontoauszüge verschiedener Kreditinstitute aufgefunden. Diese Kreditinstitute sind selbstverständlich anzuschreiben. Rz. 76 Muster 6.13: Anschreiben an Banken und Sparkassen Muster 6.13: Anschreiben an Banken und Sparkassen Muster: Anschreiben an Banken und Sparkassen An die _________________________-Bank _________________________ Nac...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / III. Gebühren der Registrierung

Rz. 300 Die Höhe der Gebühren für die Registrierung richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu der Vorsorgeregister-Gebührensatzung (VRegGebS) und hängt zum einen von dem gewählten Meldeweg (online, schriftlich, Direktmeldung oder Meldung über institutionelle Stelle), von der gewählten Abrechnungsart (Lastschrift oder Überweisung nach Rechnung) sowie von der Zah...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / e) Muster: Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers nach § 2215 BGB

Rz. 101 Muster 13.20: Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers nach § 2215 BGB Muster 13.20: Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers nach § 2215 BGB Nachlassverzeichnis Ausweislich der sich bei den Akten des Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – befindlichen Sterbeurkunde/Todesanzeige (Standesamt _________________________ Nr. ________________...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verkehrssicherung im Wohnun... / 5.14 Rauchwarnmelder

Die Pflicht zur Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern besteht bei Neubauten in sämtlichen Bundesländern, in Bestandsgebäuden mit Ausnahme von Sachsen. In Sachsen ist allerdings eine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten ab 2024 in Planung. für Bestandsbauten eine Nachrüstpflicht ab 2024 in Planung. : Übersicht: Einbaufristen und Verantwortlichkeiten für Rauchwarnmelder ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohn- und Gehaltsabtretung / 4 Unwirksame Abtretungen

Die Abtretung einer Forderung kann durch Einzelvertrag[1], Betriebsvereinbarung[2] oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden.[3] Erfasst werden dadurch allerdings nur die Lohn- und Gehaltsansprüche, die zeitlich nach der Vereinbarung entstehen. Eine Abtretung, die der Arbeitnehmer entgegen einem Verbot vornimmt, ist unwirksam. Eine Forderung auf Zahlung von Arbeitseinkommen kan...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.2.1 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren

Wie der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Hausgelds nachkommt, ist seine Entscheidung. Da § 28 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern jedoch die Kompetenz einräumt, über die Art und Weise von Zahlungen mehrheitlich zu beschließen, können die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, ob sie am Lastschriftverfahren ("SEPA (Single Euro Payments Area)-Verfahr...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 12.1.3 Nutzung entgegen der Zweckbestimmung des Sondereigentums

Entspricht die Nutzung hingegen nicht mehr der Zweckbestimmung des Sondereigentums und verursacht einen erhöhten Kostenaufwand, dürfte eine pauschale Kostenmehrbelastung möglich sein – gesichert ist dies allerdings nicht. Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Treppenhausreinigung im Bereich einer zweckbestimmungswidrig genutzten Arztpraxis) TOP XX Kostenverteilungsä...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.5.1 Vorfälligkeits-/Verfallsregelungen

Auf Grundlage des § 21 Abs. 7 WEG a. F. konnten die Wohnungseigentümer auch Vorfälligkeits- bzw. Verfallsregelungen dergestalt beschließen, dass im Fall des Verzugs mit einer konkreten Anzahl von Hausgeldzahlungen sofort das restliche auf die jeweilige Wirtschaftsperiode entfallende Hausgeld zur Zahlung fällig wurde.[1] Hinweis Begriffe Verfallsregelung Wesen einer Verfallsrege...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.3.5 Ratenzahlungs-/Stundungsregelungen

Auch bei noch so geordneten Finanzverhältnissen kann es vorkommen, dass zuverlässige Wohnungseigentümer in finanzielle Engpässe geraten. Soweit diese kurzfristig sind und abzusehen ist, dass sich die finanzielle Lage des Wohnungseigentümers verbessern wird, dürfte es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen, im Fall des Verzugs mit Hausgeldern oder Beiträgen zu einer besch...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.2 Regelungen über die Art und Weise von Zahlungen

§ 28 Abs. 3 WEG ermöglicht zunächst, beschlussweise Regelungen über die Art und Weise von Zahlungen zu treffen. Durch Beschluss kann also etwa der unbare Zahlungsverkehr eingeführt werden – wenngleich dies wohl am wenigsten praxisrelevant ist, da es kaum Gemeinschaften geben dürfte, deren Mitglieder die Hausgelder beim Verwalter bar einzahlen. Angesichts der fehlenden Praxis...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.3.3 Fälligkeit von Nachschüssen

Wann die auf Grundlage der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzten Nachschussforderungen der Gemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer fällig sind, ist im Wohnungseigentumsgesetz selbst nicht geregelt. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sofort Zahlung verlangen kann und der Schuldner – der einzeln...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 13.1.2 Rücklage für Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Musterbeschluss: Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer TOP XX Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage zur Finanzierung von Klagen der Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 13.1.1 Rücklage für gemeinschaftliche Baumaßnahmen

Musterbeschluss: Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche bauliche Veränderungen TOP XX Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche Baumaßnahmen Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die gemäß § 21 Abs. 2 WEG eine Kostenbeteiligung aller ...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 13.5 Sonderumlage

Für den Fall, dass bereits im Zeitpunkt der Wohnungseigentümerversammlung Liquiditätsengpässe – etwa und insbesondere durch Hausgeldausfälle einzelner Miteigentümer – bestehen, sollte eine entsprechende Sonderumlage zur Beschlussfassung gestellt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass neben dem Betrag der Sonderumlage auch der Verteilungsschlüssel und der Fälligkeit...mehr

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Bauliche Veränderung des Ge... / 7.1.4.3 Bildung einer Rücklage für bauliche Veränderungen

§§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG verleihen den Wohnungseigentümern die Kompetenz, neben der Erhaltungsrücklage weitere Rücklagen zu bilden. Die Bildung einer weiteren Rücklage kann sich daher auch zur Finanzierung gemeinschaftlicher Maßnahmen der baulichen Veränderung anbieten, die mit einer Kostenverteilung gemäß § 21 Abs. 2 WEG unter sämtlichen Wohnungseigentümern verbun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Lastschrift.

Rn 27 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung, sondern vom Gläubiger eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). Die Lastschrift wird eingelöst und dem Konto des Schuldners belastet, wenn ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung vorgelegt wird (BGH NJW 96, 988 [BGH 10.01.1996 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzugsermächtigung.

Rn 22 Anders als bei der Inkassozession bleibt der Auftraggeber Inhaber der Forderung, der Auftragnehmer wird gem § 185 ermächtigt, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen (BGHZ 4, 153, 164; 82, 283, 288). Die Ermächtigung kann sich auf Leistung an den Auftraggeber oder an den Auftragnehmer richten. Sie ist frei widerruflich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Lastschrift und Überlassung eines unterzeichneten Überweisungsträgers.

Rn 13 Bei Zahlung per Lastschrift wird dem Gläubiger die Befugnis eingeräumt, über die Buchposition des Kontoinhabers zu verfügen. Er muss versuchen, aus dieser Berechtigung heraus Befriedigung zu erlangen. Insofern weist die Einräumung einer Einzugsermächtigung oder Abbuchungsbefugnis Züge einer Leistung erfüllungshalber auf. Als ›rückläufige Überweisung‹ zielt sie aber unm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Widerspruch gegen Lastschriften.

Rn 43 Grundsätzlich ist der Inhaber eines Bankkontos berechtigt, einer Belastung seines Kontos zu widersprechen mit der Folge, dass der entsprechende Betrag seinem Konto wieder gutgeschrieben wird. Ein solcher Widerspruch kann im Einzelfall sittenwidrig sein, insb wenn er – wie es va im Vorfeld der Insolvenz geschieht – ohne sachlichen Grund erfolgt (meist mit dem Ziel, ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. SEPA-Lastschriften.

Rn 5 II sieht für Lastschriften nach der SEPA-Verordnung ein bedingungsloses Erstattungsrecht vor. Die SEPA-Verordnung regelt auf Euro lautende Lastschriften innerhalb der EU. Damit wird das bei SEPA-Basislastschriften bestehende bedingungslose Erstattungsrecht, das bisher lediglich eine vertragliche Grundlage (AGB der Kreditwirtschaft) hatte, gesetzlich festgeschrieben. Im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Lastschrift.

Rn 9 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung (Zahler), sondern vom Gläubiger (Zahlungsempfänger) eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). In § 1 XXI ZAG ist der Begriff definiert. Die Definition ist auch für das BGB maßgebend (§ 675c III). Eine Lastschrift ist danach ein Zahlungsvorgang zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Anweisungslagen im Bankverkehr – Grundlagen.

Rn 91 Lehre und Kasuistik zum Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen sind stark geprägt von besonderen Rückabwicklungsproblemen beim bargeldlosen Zahlungsverkehr, für den durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG v 13.11.07) mit Einfügung der §§ 675c – 676c seit dem 31.10.09 neue rechtliche Grundlagen gelten (vgl Kommentierung zu §§ 675c f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslösung über den Zahlungsempfänger.

Rn 3 Den Besonderheiten der einzelnen Zahlungsvorgänge, die vom oder über den Zahlungsempfänger bzw Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden (›Pull‹-Zahlungen), trägt II Rechnung. Dabei wird die Lastschrift anders als die anderen Zahlungsvorgänge behandelt (2). Die Anwendbarkeit der Regelung setzt die Auslösung des Zahlungsvorgangs vom oder über den Zahlungsempfänger bz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zustimmung.

Rn 3 Die Zustimmung und damit die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vor der Ausführung (Einwilligung) und nach der Ausführung (Genehmigung) durch den Zahler erfolgen. Eine Bevollmächtigung ist möglich. Die zweite Variante (Genehmigung) kommt allerdings nur in Betracht, wenn vorher eine entspr Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister getroffen wurde. AGB r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelne Geschäftsbesorgungsverträge mit Banken.

Rn 26 Die besonderen Bankverträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten werden bei den §§ 675c ff kommentiert. Besondere Geschäftsbesorgungsverträge sind die Lastschrift im Abbuchungsverfahren oder aufgrund Einzugsermächtigung, die allerdings seit dem Februar 2014 entfallen sind, sowie die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift, der Scheckvertrag und die Geld- b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigung.

Rn 3 Die Genehmigung des Geschäftsherrn ersetzt die Voraussetzung des § 683 (BGHZ 128, 210), nicht jedoch die des § 677. Die Genehmigung kann nur eine unberechtigte zur berechtigten GoA umwandeln, nicht aber eine unechte GoA (§ 687) zur echten GoA. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht (Grüneberg/Sprau § 684 Rz 2). Die Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zahlungsauftrag.

Rn 27 Die Regelung in IV 2 enthält die Definition für den Zahlungsauftrag, der für zahlreiche Pflichten im Zusammenhang mit den Zahlungsdiensten von erheblicher Bedeutung ist. Beim Zahlungsauftrag handelt es sich um einen Auftrag, also eine rechtsverbindliche Erklärung, die den Zahlungsvorgang auslöst. Der Zahlungsauftrag wird vom Zahler an den Zahlungsdienstleister zur Ausf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele.

Rn 46 Nach § 28 III kann beschlossen werden: dass ein WEigtümer seine Schulden auch im Wege des Buchgeldes (= Geldforderungen gegen Kreditinstitute) erfüllen darf; die Einrichtung von Daueraufträgen; dass im Wege des SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahrens zu leisten ist (LG Köln NZM 15, 671, 673 [BGH 25.03.2015 - VIII ZR 243/13]); solange ein SEPA(Basis-)Lastschriftverfahren gilt, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistung an Erfüllungs statt.

Rn 1 Die Leistung an Erfüllungs statt ist zulässig, wenn dies entweder vereinbart wurde oder der Gläubiger ohne solche Vereinbarung statt der geschuldeten Leistung eine andere an deren Stelle annimmt. Die Vereinbarung kann, wie in I geregelt, bei der Erfüllung getroffen werden oder aber der Leistung vorausgehen und schon bei der Begründung der Schuld zustande kommen (BGHZ 89...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ 245 3 Zahlung eines Preises 312 5 Zahlungsanweisung 780 3 Zahlungsaufschub Tatbestand 506 4 Zahlungsauftrag 675f 27 Ablehnung 675o 1 Ausführungspflicht 675o 6 Entgelt 675y 18 Haftungsausschluss 675y 15 Nicht erfolgte Ausführung 675y 1 Regressansprüche 676a 2 Sonstige Ansprüche 675z 1 Terminaufträge 675n 6 Unwiderruflichkeit 675p 2 Verschuldensunabhängige Haftung 675y 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Inhalt und Vornahme der Leistung.

Rn 11 Geldschulden sind grds durch Barzahlung zu erfüllen. Auch die Auszahlung am Geldautomaten ist Barzahlung (Ddorf ZIP 09, 2239). Eine Verkehrssitte, nach der eine Überweisung auf ein dem Schuldner bekanntes Girokonto stets Erfüllungswirkung entfaltet, besteht zwar nicht. Die Parteien können aber vereinbaren, dass die Geldschuld (auch) durch Überweisung und die daraufhin ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zahlungsmittel, III.

Rn 9 Nach dem auf Art 13 I 2 VRRL zurückgehenden III muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden wie der Verbraucher bei der Zahlung. Im Einzelnen heißt das: Hat der Verbraucher bar bezahlt, muss auch der Unternehmer ihm den Betrag bar erstatten, erfolgte die Zahlung durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren, muss der Unternehmer den Betra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zahlungsort.

Rn 3 § 270 I, II legt mit dem Zahlungsort den Ort fest, an dem der Leistungserfolg der Geldschuld eintreten soll (MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 7). Nach § 270 ist die Geldschuld an den Wohnsitz des Gläubigers (I), bei Forderungen im Gewerbebetrieb an den Ort der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers (II) zu übermitteln. Rn 4 Anders als § 269 stellt § 270 nicht auf den Wohnsitz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift normiert neben § 399 ein weiteres Abtretungsverbot. Es beruht auf denselben sozialpolitischen Erwägungen wie § 394. Die als unpfändbar deklarierten Forderungen sollen dem Gläubiger unter allen Umständen erhalten bleiben, um zu verhindern, dass er u seine Familie der öffentlichen Fürsorge anheimfallen (BGHZ 125, 116, 122). Rn 2 § 400 enthält zwingendes Rech...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Leistung an einen Dritten.

Rn 18 Die Erfüllung bewirkt ein Erlöschen der Forderung. Ihre Vornahme steht deshalb der Verfügung über die Forderung gleich. Abs 2 verweist daher folgerichtig auf den Maßstab des § 185, um die Erfüllungswirkung der an den Dritten erfolgten Leistung zu bestimmen. Auch auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist Abs II anwendbar (BGH ZIP 14, 2251). Die Zustimmung als Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Einziehungsermächtigung.

Rn 46 Die Einziehungsermächtigung, deren Gültigkeit keinen Bedenken begegnet (BGHZ 4, 153, 164; BGH NJW 99, 2110f), ist ein abgespaltenes Gläubigerrecht und verkörpert einen Fall der Einwilligung zur Verfügung über ein fremdes, dem Einwilligenden gehörendes Recht. Die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten ist auf die Einziehung der (nicht an ihn abgetretenen) Forderung im eige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigungsfreie Verfügungen.

Rn 3 Ausgenommen von der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht werden alle Verfügungen, soweit der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht. Von der Genehmigungserfordernis ausgenommen wird nunmehr abweichend von § 1813 aF auch nicht nur die Annahme der Leistung, sondern auch alle Verfügungen über das den Zahlungsanspruch begründende Recht. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen der Unabtretbarkeit.

Rn 16 Folge des Verstoßes ist die absolute Unwirksamkeit der Abtretung, dies gilt auch bei Verletzung eines vertraglichen Zessionsverbots iSd § 399 Alt 2 (BGHZ 40, 156, 160; 56, 228, 231; 108, 172, 176; 112, 387, 389 ff; NJW-RR 10, 904, 905; aA Armgardt RabelsZ 73, 314 ff; Canaris FS Serrick [92], 9 ff; Stamm JZ 22, 1093, 1098 f; E. Wagner Vertragliche Abtretungsverbote im S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erstattungsanspruch.

Rn 5 Wird ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers ausgeführt, besteht ein Erstattungsanspruch des Zahlers (etwa Widerruf einer Einzugsermächtigung im Zeitfenster des § 675p II). Der Erstattungsanspruch ist verschuldensunabhängig ausgestaltet und nicht abdingbar. Wird ein Zahlungskonto durch Belastungen verändert (auch Kontokorrent)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Widerrufene Anweisung.

Rn 95 Streitig ist die bereicherungsrechtliche Beurteilung solcher Fälle, in denen eine zunächst wirksam erteilte Anweisung, bspw in Form eines Überweisungsauftrages, noch vor ihrer Ausführung widerrufen wird. Während ein Teil der Lit auch dann eine Direktkondiktion A–C uneingeschränkt zulassen will (vgl Staud/Lorenz § 812 Rz 51 mwN), ist mit Rspr und hL abermals danach zu d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Anfänglich unwirksame Anweisung.

Rn 93 Die bisherigen Erwägungen gehen davon aus, dass der Zuwendung A–C eine wirksame Anweisung des B zugrunde liegt. Fehlt hingegen eine solche Anweisung oder ist sie von Anfang an unwirksam, so fehlt auch eine dem B zuzurechnende Tilgungsbestimmung (s Rn 91 f), die sich bei näherer Betrachtung als entscheidendes Kriterium dafür erweist, die Zuwendung A–C als Leistung des B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Weiterleitung des Zahlungsauftrags.

Rn 5 Die Regelung enthält in II eine Pflicht für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Die Pflicht bezieht sich auf die fristgerechte Weiterleitung von Zahlungsaufträgen, die einen vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang betreffen (zB Kartenzahlungen, Lastschrift). Die Pflicht ist allerdings keine ausschließlich im Gesetz begründete Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelung.

Rn 2 Die Regelung in § 675d richtet sich an Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten sind bestimmte Informationspflichten grds unentgeltlich zu erfüllen. Was unter Zahlungsdienstleistern zu verstehen ist, bestimmt § 1 ZAG. Zahlungsdienstleister sind zunächst Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind. Fe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Erfüllung.

Rn 191 Die Miete ist bar oder durch Überweisung zu entrichten. Was gilt, ist eine Frage der jeweiligen Vereinbarungen. Nach §§ 270 I, IV, 269 I ist die Absendung oder bei Banküberweisungen die ordnungsgemäße Veranlassung der Überweisung am Wohnsitz des Mieters ausschlaggebend. Bei der Mietzahlung handelt es sich um eine Schickschuld (Stuttg ZMR 08, 967, 968), die den Leistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Normadressat des § 270a ist der Gläubiger einer Geldschuld. Das Surcharging-Verbot gilt für alle Überweisungen und Lastschriften, auf welche die SEPA VO 2012/260/EU anwendbar ist (MüKoBGB/Krüger § 270a Rz 3 ff; Zahrte BKR 21, 79; Spitzer MDR 18, 561; Omlor WM 18, 937). Da die SEPA VO auf alle Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb der EU, bei denen entweder d...mehr